Erstellt am 11.04.2012 um 09:21 Uhr von Laffo
@heitmtho
Warum?
Eine Mitteilung, dass der alte AV zu gleichen Konditionen am neuen Standort bestehen bleibt reicht vollkommen aus.
Erstellt am 11.04.2012 um 09:44 Uhr von streikbrecher
Der Umzug des Betriebes berüht den ArbV grundsätzlich nicht. Es bedarf auch keines Neuen ArbV, man sollte auch keinen Neuen ArbV unterschreiben wenn ein AG ggf solche anbietet, auf alle Fälle nicht ohne rechtlich /Anwaltliche Prüfung.
Es bedarf auch keiner Mitteilung des AG wie Laffo schreibt. Der alte/bestehende ArbV gilt einfach weiter.
Beinhaltet der ArbV eine festen Arbeitsort, wird der AN ggf. versetzt und diese Unterlage wird Bestandteil des ArbV.
Der BR sollte das Thema "Betriebsänderung/Interessenausgleich" behandeln.
§ 113 Nachteilsausgleich
z.B.
•für die Dauer von zwölf Monaten alle wirtschaftlichen Nachteile aus der Kündigung auszugleichen (Lohneinbußen, Mehrkilometer zur Arbeit, Umzug etc.).
http://www.anwalt.de/rechtstipps/beteiligung-des-betriebsrats-im-rahmen-des-abbaus-von-personal_004058.html
Wann liegt eine Betriebsänderung vor?
Eine Betriebsänderung, die Beteiligungsrecht des Betriebsrats auslöst, liegt nach § 111 S. 3 BetrVG in folgenden Fällen vor:
- bei einer Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile
Verlegung bedeutet die Veränderung der örtlichen Lage des Betriebs. Allerdings genügen ganz geringfügige Veränderungen der örtlichen Lage des Betriebs (z.B. Umzug innerhalb desselben Gebäudes) noch nicht, um von einer Betriebsänderung sprechen zu können. Die Verlegung des Betriebs innerhalb einer Stadt kann aber für das Vorliegen einer Betriebsänderung schon ausreichen.
http://www.kluge-seminare.de/betriebsverfassungsrecht/betriebsaenderung-111-betrvg
Gleiches gilt übrigens auch bei Betriebsübergängen usw.
Erstellt am 11.04.2012 um 09:51 Uhr von peanuts
"Eine Mitteilung, dass der alte AV zu gleichen Konditionen am neuen Standort bestehen bleibt reicht vollkommen aus."
Zweifel ...
"Meine Frage wäre, muß der Arbeitgeber unseren Mitarbeiter ein Arbeitsänderungsvertrag bekommen?"
Kommt auf den Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrages an. Wenn der jetzige Standort ganz konkret als Ort der Leistungserbringung benannt ist und keine Versetzungsklausel enthalten ist, müsste der AG eine Änderungskündigung aussprechen.
Wie weit ist der neue Standort entfernt? Gibt es einen BR?
Erstellt am 11.04.2012 um 10:04 Uhr von wahlvst
peanuts
keine Änderungskündigung, einfach eine Versetzung welcher der AN nicht widerspricht. Denn eine Änderungskündigung würde ja ggf. einen ganz anderen ArbV bedeuten.
Es ist hier eine Betriebsänderung!
Erstellt am 11.04.2012 um 10:21 Uhr von Hennessy
Ein neuer Arbeitsvertrag ist nicht nötig.
Aber dringend ein Interessenausgleich und Sozialplan zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile.
Haben wir aktuell mit ein paar Standorten bei uns.
Erstellt am 11.04.2012 um 10:26 Uhr von peanuts
"keine Änderungskündigung, einfach eine Versetzung "
Eine Betriebsänderung im Sinne einer kompletten Standortverlegung stellt mit Sicherheit keine Versetzung dar.
AG & AN können aber selbstverständlich eine einvernehmliche Vertragsänderung herbei führen, so Arbeitsort im AV konkret benannt war.
Erstellt am 11.04.2012 um 11:09 Uhr von wahlvst
Eine Verlagerung/Umzug des Betriebes über die Grenzen der politischen Gemeinde = Versetzung also Folge der Betriebsänderung.
http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/versetzung-bei-betriebsverlegung
Versetzung bei Betriebsverlegung
BAG, Beschluss vom 27.Juni.2006 - 1 ABR 35/05 §§ 99 Abs.1 Satz 1, 95 Abs. 3 BetrVG
Aber sehr wichtig hier wie Hennessy geschrieben hat, Sozialplan/Interessensausgleich!