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Umzug des Betriebes

H
heitmtho
Jan 2018 bearbeitet

Wir werden in kürze ein Umzugs des Kplt Unternehmen durchführen. Meine Frage wäre, muß der Arbeitgeber unseren Mitarbeiter ein Arbeitsänderungsvertrag bekommen? Oder ein Neuen Arbeitsvertrag?

3.50907

Community-Antworten (7)

L
Laffo

11.04.2012 um 11:21 Uhr

@heitmtho Warum? Eine Mitteilung, dass der alte AV zu gleichen Konditionen am neuen Standort bestehen bleibt reicht vollkommen aus.

S
streikbrecher

11.04.2012 um 11:44 Uhr

Der Umzug des Betriebes berüht den ArbV grundsätzlich nicht. Es bedarf auch keines Neuen ArbV, man sollte auch keinen Neuen ArbV unterschreiben wenn ein AG ggf solche anbietet, auf alle Fälle nicht ohne rechtlich /Anwaltliche Prüfung.

Es bedarf auch keiner Mitteilung des AG wie Laffo schreibt. Der alte/bestehende ArbV gilt einfach weiter.

Beinhaltet der ArbV eine festen Arbeitsort, wird der AN ggf. versetzt und diese Unterlage wird Bestandteil des ArbV.

Der BR sollte das Thema "Betriebsänderung/Interessenausgleich" behandeln. § 113 Nachteilsausgleich

z.B. •für die Dauer von zwölf Monaten alle wirtschaftlichen Nachteile aus der Kündigung auszugleichen (Lohneinbußen, Mehrkilometer zur Arbeit, Umzug etc.).

http://www.anwalt.de/rechtstipps/beteiligung-des-betriebsrats-im-rahmen-des-abbaus-von-personal_004058.html

Wann liegt eine Betriebsänderung vor? Eine Betriebsänderung, die Beteiligungsrecht des Betriebsrats auslöst, liegt nach § 111 S. 3 BetrVG in folgenden Fällen vor:

  • bei einer Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile Verlegung bedeutet die Veränderung der örtlichen Lage des Betriebs. Allerdings genügen ganz geringfügige Veränderungen der örtlichen Lage des Betriebs (z.B. Umzug innerhalb desselben Gebäudes) noch nicht, um von einer Betriebsänderung sprechen zu können. Die Verlegung des Betriebs innerhalb einer Stadt kann aber für das Vorliegen einer Betriebsänderung schon ausreichen.

http://www.kluge-seminare.de/betriebsverfassungsrecht/betriebsaenderung-111-betrvg Gleiches gilt übrigens auch bei Betriebsübergängen usw.

P
Peanuts

11.04.2012 um 11:51 Uhr

"Eine Mitteilung, dass der alte AV zu gleichen Konditionen am neuen Standort bestehen bleibt reicht vollkommen aus."

Zweifel ...

"Meine Frage wäre, muß der Arbeitgeber unseren Mitarbeiter ein Arbeitsänderungsvertrag bekommen?"

Kommt auf den Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrages an. Wenn der jetzige Standort ganz konkret als Ort der Leistungserbringung benannt ist und keine Versetzungsklausel enthalten ist, müsste der AG eine Änderungskündigung aussprechen.

Wie weit ist der neue Standort entfernt? Gibt es einen BR?

W
wahlvst

11.04.2012 um 12:04 Uhr

peanuts

keine Änderungskündigung, einfach eine Versetzung welcher der AN nicht widerspricht. Denn eine Änderungskündigung würde ja ggf. einen ganz anderen ArbV bedeuten.

Es ist hier eine Betriebsänderung!

H
hennessy

11.04.2012 um 12:21 Uhr

Ein neuer Arbeitsvertrag ist nicht nötig.

Aber dringend ein Interessenausgleich und Sozialplan zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile.

Haben wir aktuell mit ein paar Standorten bei uns.

P
Peanuts

11.04.2012 um 12:26 Uhr

"keine Änderungskündigung, einfach eine Versetzung "

Eine Betriebsänderung im Sinne einer kompletten Standortverlegung stellt mit Sicherheit keine Versetzung dar.

AG & AN können aber selbstverständlich eine einvernehmliche Vertragsänderung herbei führen, so Arbeitsort im AV konkret benannt war.

W
wahlvst

11.04.2012 um 13:09 Uhr

Eine Verlagerung/Umzug des Betriebes über die Grenzen der politischen Gemeinde = Versetzung also Folge der Betriebsänderung.

http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/versetzung-bei-betriebsverlegung Versetzung bei Betriebsverlegung BAG, Beschluss vom 27.Juni.2006 - 1 ABR 35/05 §§ 99 Abs.1 Satz 1, 95 Abs. 3 BetrVG

Aber sehr wichtig hier wie Hennessy geschrieben hat, Sozialplan/Interessensausgleich!

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