Erstellt am 01.05.2005 um 18:19 Uhr von otto
Die Verlegung eines Betriebs ist eine Betriebsänderung (§ 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG). Wenn damit Nachteile für die Belegschaft sein können (§ 111 Satz 1 BetrVG), müssen BR und Arbeitgeber über einen Interessenausgleich Sozialplan verhandeln (§ 112 BetrVG). Dabei ist jeder Nachteil Gegenstand der Verhandlungen, also auch ein anderer - schlechterer - Tarifvertrag oder eine andere Feiertagsregelung.