Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Hallo,
wir haben uns im Rahmen des "neuen" ANÜ folgende Fragen gestellt:
- Gilt die Änderung des AÜG auch für Leiharbeitnehmer, die vor Inkraftsetzung eingestellt wurden?
- Was kann unter „vorübergehend“ verstanden?
- Was kann oder soll der BR für Leiharbeitnehmer, die im Betrieb länger beschäftig sind, tun?
Vielen Dank für Eure Antworten im Voraus!
Community-Antworten (4)
10.04.2012 um 11:44 Uhr
Ich weiß natürlich nicht genau, welche Fragen Dich bewegen - aber:
Gesetze gelten ab einem Zeitpunkt an für alle betroffenen Personen (nur eben nicht rückwirkend).
Stell Dir vor, das bürgerliche Gesetzbuch würde geändert und es gilt nur für die, die neu geboren werden.
Also gilt das AÜG auch für Leiharbeitnehmer, die bereits vor diesem Gestz Leiharbeitnehmer waren. Dinge, die jedoch vor dem Inkrafttreten ordnungsgemäß abgewickelt wurden und die jetzt möglicher Weise anders zu behandeln wären, bleiben natürlich bestehen. (Velleicht kann es jemand besser erklären)
"vorübergehend" ist aus meiner Sicht schwammig zu betrachten.
Der BR ist in sofern zuständig, sofern es den Einsatz im Betrieb betrifft. Da kann also relativ viel geregelt werden, da sie ja im Betrieb eingegliedert sind.
10.04.2012 um 12:42 Uhr
Das geänderte AÜG ist AB INKRAFTTRETEN zu beachten!!!
Aber siehe auch § 19 Übergangsvorschriften.
@gironimo ..Gesetze gelten ab einem Zeitpunkt an für alle betroffenen Personen (nur eben nicht rückwirkend).
Das kann man so nicht grundsätzlich sagen. So wurden z.B. schon Steuergesetze rückwirkend in Kraft gesetzt.
Man muss daher immer in Gesetz schauen,was dort steht. So wie hier im § 19 Übergangsvorschriften.
10.04.2012 um 13:23 Uhr
"1) Gilt die Änderung des AÜG auch für Leiharbeitnehmer, die vor Inkraftsetzung eingestellt wurden?"
Ja, die Ausnahmen sind im § 19 AÜG geregelt.
"2) Was kann unter „vorübergehend“ verstanden?"
Ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.
"3) Was kann oder soll der BR für Leiharbeitnehmer, die im Betrieb länger beschäftig sind, tun?"
Ein BR sollte sich zwingend mit dem Thema "Personalplanung" beschäftigen. Auch sollte ein BR auf die Einhaltung des §13a AÜG achten.
11.04.2012 um 01:53 Uhr
Zu 2 und 3 / Jede Einstellung, sowie Verlaengerung und Versetzung eines LAN muss dem BR nach dem 99 BetrVG. zu Mitbestimmung bei personellen Einzelmassnahmen, zur Zustimmung vorgelegt werden. Ihr solltet jede Begruendung ueberpruefen / ob ein sachlicher Grund vorliegt/ Krankheit, Mutterschutz, Projekt / kurzfristige Hilfstaetigkeit. Oder ob dieser LAN eine Planstelle besetzt. Dies vielleicht schon seit ueber einem Jahr, dann koenntet ihr mit einem Wiederspruch nach Paragraph 99 Abs.2 Satz 1 diesen LAN die Zustimmung verweigern. Dann kommt es auf denn Richter an, wie er vorruebergehend interpretiert. Vorrausgesetzt ihr habt keine alte Betriebsvereinbarung betreff LAN. Diese muss naehmlich an die Neue Reform angepasst werden. Wir haben eine Datei der LAN und reagieren zZ. wie immer ist es eine Verhandlungssache mit dem AG. Es liegt an uns wie lange vorruebergehend mal sein wird. Lg Valdi
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