Erstellt am 04.02.2010 um 18:13 Uhr von ridgeback
Erstellt am 04.02.2010 um 18:18 Uhr von erwin
Wäre erst einmal zu prüfen ob er die hier zwingend notwendige Erlaubnis hat.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
vom 07. August 1972 (BGBl. I S. 1393), zuletzt geändert durch Art. 2b des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694)
§ 1 Erlaubnispflicht
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind.
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Kosten muss der AG gem. § 40 BetrVG zahlen
Der Betriebsrat im Verleiherbetrieb ist zuständig, wenn die Ausübung von Beteiligungsrechten
eine arbeitsvertragliche Beziehung voraussetzt, denn der Arbeitsvertrag besteht
nur zwischen Leiharbeitnehmer/in und Verleiher. Daneben stehen dem Verleiherbetriebsrat
auch die Beteiligungsrechte zu, die sich aus der Eingliederung des Leiharbeitsbeschäftigten
in die Betriebsorganisation des Verleihers ergibt: Da im Arbeitnehmerüberlassungs-Gesetz
klargestellt ist, dass die Leiharbeitnehmer/innen auch während ihres Aufenthalts im Entleiherbetrieb
betriebsverfassungsrechtlich Angehörige des Verleiherbetriebs (des Vertragsarbeitgebers)
bleiben, stehen ihnen dort sämtliche betriebsverfassungsrechtlichen Rechte
zu. Diese Beteiligung des Verleiherbetriebsrats betrifft – neben der Einstellung der Leiharbeitskraft
- beispielsweise Fragen der tarifgerechten Eingruppierung (Vergütung) oder die
Ausübung von Mitbestimmungsrechten, etwa bei voraussehbar längerer Arbeitszeit während
der Überlassungszeit (Mehrarbeit).
http://www.dgb.de/themen/mitbestimmung/betriebsverfassung/br_leiharbeit/handlungshilfe.pdf
Erstellt am 04.02.2010 um 19:22 Uhr von Leiharbeiter
Ja, die Beteiligungsrechte sind 'gespalten' zwischen BR Verleiher und Entleiher.
Aber mit dem folgenden Satz habe ich Begriffsschwierigkeiten. Was sagt er mir?
...'wenn die Ausübung von Beteiligungsrechten eine arbeitsvertragliche Beziehung voraussetzt...'
Meine 1. Frage ist: Muss der Verleiherbetriebsrat der Verleihung (an sich) zustimmen?
Oder ist allein die Zustimmung des zu verleihenden Arbeitnehmers eine Voraussetzung für die Verleihung (ev. nach § 613 S. 2 BGB)?