W.A.F. LogoSeminare

Leiharbeit - Beteiligung des Betriebsrates des verleihenden Unternehmens

L
Leiharbeiter
Jan 2018 bearbeitet

Unser Dienstleisungsunternehmen will Arbeitnehmer nach AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) verleihen. Ist bzw. wie ist der BR (des verleihenden Unternehmens) dabei zu beteiligen? Wo finde ich dazu Informationen? Vielen Dank

3.13403

Community-Antworten (3)

R
ridgeback

04.02.2010 um 19:13 Uhr

Leiharbeiter, § 14 AÜG

E
Erwin

04.02.2010 um 19:18 Uhr

Wäre erst einmal zu prüfen ob er die hier zwingend notwendige Erlaubnis hat.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

vom 07. August 1972 (BGBl. I S. 1393), zuletzt geändert durch Art. 2b des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694)

§ 1 Erlaubnispflicht

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind.

Empfehle euch als BR dieses Buch http://www.rhombos.de/shop/a/show/article/?222 Kosten muss der AG gem. § 40 BetrVG zahlen

Der Betriebsrat im Verleiherbetrieb ist zuständig, wenn die Ausübung von Beteiligungsrechten eine arbeitsvertragliche Beziehung voraussetzt, denn der Arbeitsvertrag besteht nur zwischen Leiharbeitnehmer/in und Verleiher. Daneben stehen dem Verleiherbetriebsrat auch die Beteiligungsrechte zu, die sich aus der Eingliederung des Leiharbeitsbeschäftigten in die Betriebsorganisation des Verleihers ergibt: Da im Arbeitnehmerüberlassungs-Gesetz klargestellt ist, dass die Leiharbeitnehmer/innen auch während ihres Aufenthalts im Entleiherbetrieb betriebsverfassungsrechtlich Angehörige des Verleiherbetriebs (des Vertragsarbeitgebers) bleiben, stehen ihnen dort sämtliche betriebsverfassungsrechtlichen Rechte zu. Diese Beteiligung des Verleiherbetriebsrats betrifft – neben der Einstellung der Leiharbeitskraft

L
Leiharbeiter

04.02.2010 um 20:22 Uhr

Ja, die Beteiligungsrechte sind 'gespalten' zwischen BR Verleiher und Entleiher.

Aber mit dem folgenden Satz habe ich Begriffsschwierigkeiten. Was sagt er mir? ...'wenn die Ausübung von Beteiligungsrechten eine arbeitsvertragliche Beziehung voraussetzt...'

Meine 1. Frage ist: Muss der Verleiherbetriebsrat der Verleihung (an sich) zustimmen? Oder ist allein die Zustimmung des zu verleihenden Arbeitnehmers eine Voraussetzung für die Verleihung (ev. nach § 613 S. 2 BGB)?

Ihre Antwort