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Unterbesetzung des Betriebsrats

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rosalu
Nov 2016 bearbeitet

Bei uns sind eigentlich drei BR-Mitglieder erforderlich. Einer hat vor ein paar Monaten gekündigt und es gibt keine Nachrücker. Gibt es hier eine Frist für Neuwahlen und wie sind die Bestimmungen. Kann der Arbeitgeber etwa auf Antrag den Betriebsrat auflösen?? Müssen wir neue BR-Wahlen ansetzten???

2.19808

Community-Antworten (8)

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Peanuts

07.04.2012 um 17:09 Uhr

"Gibt es hier eine Frist für Neuwahlen und wie sind die Bestimmungen. "

Ihr hättet UNVERZÜGLICH Neuwahlen einleiten müssen > § 13 Abs.2. Nr.2 BetrVG.

Unverzüglich wird im Richardi mit "2 Wochen" konkretisiert.

"Kann der Arbeitgeber etwa auf Antrag den Betriebsrat auflösen??"

Er kann auf § 23 Abs.1 BetrVG zurück greifen und einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht stellen. Ein grober Pflichtenverstoß liegt immerhin unzweifelhaft vor.

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rosalu

07.04.2012 um 17:59 Uhr

Hallo peanuts,vielen Dank für deine schnelle Antwort! Was sollten wir denn nun am besten tun, damit der Betriebsrat erhalten bleibt? Wahlvorstand , Betriebsversammlung usw.???? Betriebsrat besteht seit fast einem Jahr und wir hatten noch keine Betriebsversammlung .

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Peanuts

07.04.2012 um 18:22 Uhr

Mannomann ... Schulungen habt Ihr vermutlich auch nicht besucht???

Keine Betriebsversammlung seit einem Jahr stellt ebenfalls einen groben Pflichtenverstoß dar ...

Ihr habt unverzüglich einen Sitzungstermin festzusetzen. TOP 1: "Einleitung Neuwahl BR, Bestellung Wahlvorstand" TOP 2: "Einladung Betriebsversammung"

Da ein WV aus 3 AN bestehen muss, sprecht Ihr KollegInnen entweder direkt an oder macht einen Aushang, dass sich interessierte KollegInnen bei Euch melden sollen. Ihr könnt auch selber Mitglied des WV sein, dann sucht Ihr halt nur ein 3. Mitglied.

Oder Ihr fragt im Rahmen einer Betriebsversammlung nach, zu welcher Ihr ebenfalls unverzüglich einladen solltet.

Alles weitere gem. Wahlordnung ...

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rosalu

07.04.2012 um 18:34 Uhr

Also wir können uns selber zum Wahlvorstand bestellen??? Und noch einen dazu suchen der bereit dazu ist. Ach ja und, .... Seminare waren übrigends auch nicht!!! (peinlich)

Danke

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rainerw

07.04.2012 um 20:06 Uhr

@rosalu

Also wir können uns selber zum Wahlvorstand bestellen??? Und noch einen dazu suchen der bereit dazu ist.

Wenn ihr Interesse daran habt das in eurem Betrieb weiterhin ein BR besteht und dies auch im Rahmen einer ordnugsgemäßen Wahl von statten geht könnt ihr euch selbst zum Wahlvorstand bestimmen. Eine Person die sich euch anschließt solltet ihr dann ja wohl noch finden. Übrigens können sich dann auch umgekehrt Mitglieder aus dem Wahlvorstand zur Wahl zum Betriebsrat aufstellen lassen. Macht oftmals sehr viel Sinn wenn man einen AG hat der gegen Mitglieder des Wahlvorstandes Druck ausüben will. Wie peanuts auch schon anmerkte, haltet euch Punktgenau an die Wahlordung, denn jeder Fehler kann zur ungültigen Wahl oder zu einer Wahlanfechtung führen. Dem künftigen BR sollte man dann als Tipp nahe legen, so bald als möglich die ersten Grundseminare zu beschliessen und zu besuchen, denn wenn das Grundwissen nicht da ist dreht man sich später als BR im Kreis. Ansonsten viel Glück und Erfolg bei allem Weiterm und wenn Fragen sind einfach hier stellen. Immer nach dem Motto: Es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten.

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NoPain

07.04.2012 um 23:10 Uhr

@rainerw,

denn jeder Fehler kann zur ungültigen Wahl oder zu einer Wahlanfechtung führen.

Naja, ganz so schlimm ist es nun auch wieder nicht ;) Man unterscheidet zwischen Nichtigkeit und Anfechtung. Eine Nichtigkeit kommt kaum vor, denn da muss:

"Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (BAG, 23.03.2000; BAG, 19.11.2003; BAG, 21.07.2004). Die Nichtigkeit einer Wahl ist nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen; erforderlich ist insoweit sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften. Nur in einem solchen Ausnahmefall, in dem für jeden evident ist, dass ein wirksam gewählter Betriebsrat nicht besteht, ist die Wahl von Anfang an nichtig. Davon kann bei einer erforderlichen, bewertenden Gesamtwürdigung ebenso wenig ausgegangen werden wie bei einer erst durch Beweisaufnahme zu ermittelnden Tatsachenfeststellung (BAG vom 15.11.2000 - 7 ABR 23/99 -, zu B III 2 der Gründe). Handelt es sich bei den einzelnen Verstößen um Mängel, die jeder für sich genommen zwar die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen, nicht aber die Wahl als nichtig erkennen lassen, so kann weder die addierte Summe der Fehler noch eine Gesamtwürdigung zur Nichtigkeit führen (BAG vom 19.11.2003 - 7 ABR 24/03)."

Und eine Anfechtung ist möglich, wenn:

"Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte."

Quelle: http://www.betriebsratswahl2010.de/betriebsratswahl2010/anfechtung/

Blose Formfehler führen weder zu einer Nichtigkeit noch zu einer Anfechtung der BR-Wahl ;)

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rainerw

07.04.2012 um 23:15 Uhr

Aber dennoc h ist es möglich und man sollte das "kann" nie aus den Augen verlieren.

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NoPain

07.04.2012 um 23:19 Uhr

Unter gewissen Umständen, s.o., ja aber da muss sich dann ein WV schon selten dämlich anstellen wenn er nach einer Schulung Gründe liefert ;)

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