@ An alle Mitleser.
Sorry, dieser Artikel wird leider einwenig größer ausfallen müssen. Wer die Antwort von Köhler gelesen hat, sollte verstehen, dass diese so nicht unbeantwortet bleiben kann.
@Kölner
Mein lieber Kölner….ich möchte ja jetzt nicht unbedingt persönlich werden, dies tun neben Dir, auch andere schon im Übermaß. Wenn wir uns hier aber schon öffentlich beharken, dann sollte zumindest der Mitleser Wissen, mit wem er es hier zu Tun hat.
Meinerseits habe ich keine Probleme damit, meinen Werdegang anderen zu offenbaren. Hier wird dann wohl auch offensichtlich, dass ich nicht nur „zwei Tonnen emotionaler Unterstützung für den Betroffenen AN“ habe, sondern es eher ein ganzer Vierzigtonner ist.
Gerade, oder besonders im Arbeitsrecht hat sich das Richterrecht dermaßen weit entwickelt, dass das reine Lesen und individuelle Interpretieren von Gesetzestexten, bei Weitem nicht mehr ausreicht. Auch ersichtlich, durch die sich häufenden Korrekturen von Gesetzen aufgrund ergangener Urteile höherer Gerichte.
Nun Näheres zum Thema:
Wieso eigentlich? „Also mal unter uns:“ Es geht doch alle an.
„Was ist denn der Unterschied zwischen einem "allgemeinen und einem arbeitsplatzbezogenen AV"?“
Ist vielleicht einwenig undeutlich formuliert, sollte dennoch für Insider eindeutig sein.
Allgemein bedeutet: Durch jedermann besetzbar, bedarf keiner besonderen Kenntnisse. In der Regel sind mehrere, gleichwertige Arbeitsplätze vorhanden.
Arbeitsplatzbezogen bedeutet: einzelner, permanent vorhandener Arbeitsplatz und oder Arbeitsplätze, an die besondere Mindestanforderungen gestellt werden.
Letzteres ist deswegen nicht unwichtig, da sich hier der BR auf einen unbefristet zu besetzenden Arbeitsplatz berufen kann.
„- Der Absolutheitsanspruch der Aussage in Deinem Punkt 3 ist falsch!“
Wo bitte ist hier der Absolutheitsanspruch? Wenn es ihn hier geben sollte, kann er sich nur auf das Endergebnis beziehen. Da dieses aus meiner Sicht eindeutig ist, zumindest interpretiere ich die aktuelle Rechtsprechung so, ist sie natürlich absolut.
Begründung: Bei einem durch den AG eingeleiteten Mitbestimmungsvorgang nach § 99 BetrVG, handelt es sich nicht um eine allgemeine oder gar spezielle Anfrage, die als unverbindliche anzusehen ist, und bei bedarf jederzeit zurückgenommen werden kann.
Da diesem Vorgang eine vorherige Willensbildung vorangegangen sein muss und das Zustimmungsersuchen an den BR auch gewissen Normen unterliegt, die einem Erkennen lassen sollten, was hier beabsichtigt ist, handelt es sich hier nicht um ein unverbindliches, sondern um ein verbindliches Vertragsangebot. Was anderes gilt, wenn ein sogenannter Widerrufsvorbehalt im Angebot enthalten ist. Näheres ist hier dem Kommentar zu § 145 BGB zu entnehmen.
Dass das Vertragsangebot den Betroffenen vielleicht noch gar nicht erreicht hat, ist hier unerheblich. Da es beim BR eingegangen ist und von diesem abgesegnet wurde, ist es als gegenüber dem Betroffenen ausgesprochenen anzusehen.
Eine Rücknahme dieses Angebots geht nur über eine Änderungs- oder Beendigungs-kündigung. Was dann, wie erwähnt, ein erneutes Mitbestimmungs oder zumindest Anhörungsverfahren des BR bedeutet.
„- Je nach Lage WIE der BR den AG auf die vll. falsche Befristung aufmerksam macht hat der AN komplett verloren und noch nicht einmal eine Chance auf eine Klage“
GÄNZLICH FALSCH – Sorry, aber dieses würde wohl zutreffen, wenn Betriebsräte aus lauter @Kölnern (hier sind nicht die Einwohner der gleichlautenden Stadt am Rhein gemeint) bestehen würde.
„- Nur individualrechtliche Klagen führen zum Ziel“
Sorry, aber solche Äußerungen kann nur jemand von sich geben, der nicht allzu viel von BR-Arbeit versteht oder hält. Natürlich kann ich auch alles individuell klären lassen. Spätestens hier sollte ich mir aber die Frage gefallen lassen, was ich denn überhaupt im Betriebsrat zu suchen habe?
„Und sollte das alles ein Fake von Dir sein: Frohe Ostern...“
Mitnichten. Wenn es allerdings ein Fake von Dir ist, wäre es zumindest erklärbar.
Frohe Ostern, an alle normal Denkenden.