Ist das nicht Sozialbetrug?
Unsere Geschäftsleitung möchte, das Erscheinungsbild der Belegschaft einheitlich gestalten. Aus diesem Grund wurde uns Arbeitskleidung mit Firmenlogo zur Verfügung gestellt. Hieraus ergeben sich aber nun gleich mehrere Probleme! 1.)Schlosser,die auch brennen und schweißen, haben nun Arbeitsanzüge, die nicht den allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen,da diese nicht zu 100%aus Baumwolle bestehen. 2.)Die Kollegen sollen nun dafür eine halbe Überstunde im Monat zahlen. Aber durch die unterschiedlichen Lohngruppen würden ja dann auch nicht mehr alle Arbeitnehmer gleich behandelt. 3.)Besagte halbe Überstunde wird klammheimlich abgezogen,ohne,dass sie in der Gehaltsabrechnung überhaupt auftaucht.Also auch keine Sozialabgaben abgeführt werden. Bin einköpfiger BR und für jede Antwort dankbar!
Community-Antworten (7)
06.04.2012 um 14:38 Uhr
Moinsen Elrak,
grundsätzlich bist Du ja in der Mitbestimmung, siehe auch dazu § 87 BetrVG.
zu 1. Ich würde mal mit der zuständigen Berufsgenossenschaft sprechen....wenn Du schon versucht hast mit dem AG zu reden. Aber auch hier lohnt sich der Blick in den o. a. §. Link: http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
zu 2. Arbeitsbekleidung hat immer noch der AG zu stellen, siehe hierzu § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers Link: http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html
zu 3. Bin mir da auch nicht sicher aber mein Bauchgefühl sagt mir das er da einen Betrug begeht. Schon alleine weil Deine Kollegen ja Arbeiten und dies von Ihrer Arbeitszeit ohne Grund abgezogen bekommen. Vllt. könnte man da was aus dem § 87 Abs. 1 Punkt 2 machen. Aber vllt. haben die anderen auch noch die eine oder andere Idee dazu.
Gruß hoschi P.S. Hab ich zu langsam getippt :(
06.04.2012 um 14:29 Uhr
Elrak, (gut, dass Du nur einen Kopf hast, stelle mir das Leben mit zwei Köpfen recht unangenehm vor ;-)) )
- Dagegen sprich auf jeden Fall das ArSchG § 3 / § 4.
- Hat sich der AG ja nett ausgedacht, eine AZ-Erhöhung ohne Lohnausgleich mit Hilfe von Arbeitskleidung ;-)
- Eigentlich muss er Mehrarbeit dokumentieren (§ 16 ArbZG, Abs. 2)
Du hast auf jeden Fall schon Mitbestimmung beim Einführen der Arbeitskleidung. Findest Du im BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 Solltet Ihr Euch über die Rahmenbedingungen nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle. Dort wird er mit seinen Vorstellungen wohl nicht durchkommen.
06.04.2012 um 14:59 Uhr
Hättet ihr eine Betriebsrat, hättet ihr diese Probleme nicht, da dieser das in einer Betriebsvereibarung, zur Not mit Einigungsstelle, verhandeln und für die Arbeitnehmer verträglich und richtig regeln würde.
06.04.2012 um 16:34 Uhr
"Hättet ihr eine Betriebsrat, hättet ihr diese Probleme nicht,..."
Ein einköpfiger BR zählt also nicht?
06.04.2012 um 16:53 Uhr
1.)Schlosser,die auch brennen und schweißen,haben nun Arbeitsanzüge,die nicht den allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen,da diese nicht zu 100%aus Baumwolle bestehen.
Ich hoffe nicht, dass Eure Schlosser brennen.
Übrigens ist es falsch, dass Schutzkleidung "Flammen- und Schweißerschutz" aus 100% Baumwolle bestehen muss. Wichtig ist, dass die entsprechende DIN EN ISO Norm eingehalten wird. So gibt es in diesem Bereich reichlich Schutzkleidung, die aus Mischfasern besteht.
2.)Die Kollegen sollen nun dafür eine halbe Überstunde im Monat zahlen.
Unzulässig bis zum Abwinken. §3 Abs.3 ArbSchG
Außerdem bist Du bei der Anordnung von Überstunden im Boot. Ohne Zustimmung läuft da gar nichts.
3.)Besagte halbe Überstunde wird klammheimlich abgezogen,ohne,dass sie in der Gehaltsabrechnung überhaupt auftaucht.Also auch keine Sozialabgaben abgeführt werden.
Wird diese halbe Überstunde also tatsächlich geleistet?
06.04.2012 um 17:36 Uhr
@ peanuts Ein einköpfiger Betriebsrat zählt selbstverständlich! (wenn er seine Arbeit macht) Hier .......
06.04.2012 um 20:53 Uhr
Hallo Elrak,
ich kann mir vorstellen, dass es als 1-Mann-BR etwas schwierig wird, seine Rechte durchzusetzen. Hast Du schon einmal ein Seminar besucht?
Das Mitbestimmung in den Punkten Berufskleidung, Arbeits- und Gesundheitsschutz und bei Mehrarbeit im Sinne des § 87 BetrVG besteht, haben ja meine Vorredner schon dargestellt.
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