Erstellt am 04.04.2012 um 14:35 Uhr von kassenwart
Er darf wegen des ArbZG und der 11 Std. Regelung nicht arbeiten. Bekommt aber die Zeit auch nicht bezahlt. Man sollte, NEIN man MÜSSTE halt auch als BR bei der Zustimmung zur Mehrarbeit darauf achten, dass das ArbZG nichtverletzt wird. Also einmal hinsehen und nachrechnen!!
PS:.....betriebsbedingt freiwillige Mehrarbeit
Auch diese unterliegt dem ArbZG und der MB des BR
Erstellt am 04.04.2012 um 15:03 Uhr von Tanzbär
von 14 - 22 Uhr Mehrarbeit = 8 Stunden
Seine Schicht davor: 8 Stunden
Summe 16 Stunden Arbeitszeit.
Was ist denn da bei euch los?
Erstellt am 04.04.2012 um 15:09 Uhr von streikbrecher
Tanzbär
..Summe 16 Stunden Arbeitszeit.
Das muss nicht so sein, denn es kann ja auch ein arbeitsfreier Tag gewesen sein.
Doch sollte es so sein, sollte AG und BR dringend auf Schulung zum ArbZG
@betriebsfrosch
Der Arbeitstag lt. ArbZG ist NICHT gleich Kalendertag, sondern er Beginnt immer mit der ersten Arbeitsaufnahme und dauert dann 24 Std.
Beispiel: 1 Arbeitsaufnahme um 07:00 dann endet der Arbeitstag lt. ArbZG umd 06:59.59 am nächsten Tag.
Erstellt am 04.04.2012 um 19:28 Uhr von gironimo
habt Ihr denn einen BR??
Obst und Gemüse. Da stimmt ja oft so einiges nicht im System. Ich würde an Deiner Stelle Kontakt zur Gewerkschaft aufnehmen.
Erstellt am 04.04.2012 um 21:01 Uhr von peanuts
"von 14 - 22 Uhr Mehrarbeit = 8 Stunden
Seine Schicht davor: 8 Stunden
Summe 16 Stunden Arbeitszeit."
Ich komme nur auf höchstens 15 Stunden Arbeitszeit innerhalb dieser 27 Stunden ...
Erstellt am 04.04.2012 um 21:57 Uhr von Kölner
@peanuts
...die Pausen...
Erstellt am 04.04.2012 um 22:49 Uhr von NoPain
Ich würde mal behaupten stimmt beides nicht.
14:00 – 22:00 = 8 Stunden – 30 Minuten Pause
09:00 – 14:00 = 6 Stunden – 00 Minuten Pause
8 Stunden + 6 Stunden = 14 Stunden – 30 Min Pause = 13:30 Stunden dieser 24 Stunden - geht schonmal garnicht, auch nicht mit viel Good-Will.
Arbeitszeit innerhalb der 24 Stunden ab dem vorherigen Tag von 14:00 – 14:00 ( 24 Stunden ) nächster Arbeitstag höchsten 10 Stunden. Der AN hätte also höchstens von 09:00 bis 11:00 Uhr arbeiten dürfen, es sei denn kollektive Vereinbarungen sagen etwas anderes, was allerdings kaum zu glauben wäre, also das 2 Stunden Dienste erlaubt wären ;)
Erstellt am 04.04.2012 um 23:34 Uhr von Valdi
Betriebsfrosch, ich habe Spaetschicht, mache Mehrarbeit am Samstag in der Frueschicht/ AG braucht mich, komme freiwillig. Aufgrund der 11Stunden muss ich am Freitag um 19 Uhr die Spaetschicht beenden. Die fehlenden 3Stunden kriege ich bezahlt. Sonst wuerde ich am Samstag nicht kommen. :-)
Erstellt am 05.04.2012 um 07:28 Uhr von peanuts
"Ich würde mal behaupten stimmt beides nicht."
Rechne erst mal richtig ...
09:00 – 14:00 = 6 Stunden
"Der AN hätte also höchstens von 09:00 bis 11:00 Uhr arbeiten dürfen..."
Falsch.
Erstellt am 05.04.2012 um 07:41 Uhr von NoPain
@peanuts,
uuuups
Das Prinzip gilt dennoch:
14:00 – 22:00 = 8 Stunden – 30 Minuten Pause
09:00 – 14:00 = 5 Stunden – 00 Minuten Pause
8 Stunden + 5 Stunden = 13 Stunden – 30 Min Pause = 12:30 Stunden dieser 24 Stunden - geht schonmal garnicht, auch nicht mit viel Good-Will. Pausenabzug jetzt mal aussen vor, sonst 13 Stunden Werktägliche Arbeitzeit.
Arbeitszeit innerhalb der 24 Stunden ab dem vorherigen Tag von 14:00 – 14:00 ( 24 Stunden ) nächster Arbeitstag höchsten 10 Stunden. Der AN hätte also höchstens von 09:00 bis 11:00 Uhr arbeiten dürfen, es sei denn kollektive Vereinbarungen sagen etwas anderes, was allerdings kaum zu glauben wäre, also das 2 Stunden Dienste erlaubt wären ;)
Der AN hätte also höchstens von 09:00 bis 11:00 Uhr arbeiten dürfen...
Falsch.
Kläre mich bitte auf oder kennst auch Du nicht den Unterschied zwischen Kalendertag und Werktag?
Erstellt am 05.04.2012 um 07:53 Uhr von NoPain
Es könnte allerdings sein das im theretischen Dienst von 09:00 - 14:00 Uhr noch 15 Minuten Pause abgezogen werden könnte bzw. wird. Ändert aber auch wieder am Prinzip nichts.
Erstellt am 05.04.2012 um 09:33 Uhr von peanuts
"Arbeitszeit innerhalb der 24 Stunden ab dem vorherigen Tag von 14:00 – 14:00 ( 24 Stunden ) nächster Arbeitstag höchsten 10 Stunden. Der AN hätte also höchstens von 09:00 bis 11:00 Uhr arbeiten dürfen, "
Ich komme auf "09:00 bis 9:30 Uhr" und wenn im Ausgleichszeitraum die werktägliche AZ von 8 Stunden nicht überschritten wird auf "09:00 bis 11:30 Uhr" . Und zwar ohne irgendeine kollektivrechtliche Regelung.
"oder kennst auch Du nicht den Unterschied zwischen Kalendertag und Werktag?"
Was glaubst Du?
Erstellt am 05.04.2012 um 10:54 Uhr von betriebsfrosch
Hallo,
erst einmal ein Paar Antworten. Ja es gibt einen BR und ich bin der Vorsitzende.
Ich glaube wir verstehen uns hier nicht richtig. Deshalb noch einmal:
Bei uns ist ein extra Auftrag zur "normalen Produktion gekommen. Nun hat die Werkleitung den BR um Genehmigung von Überstunden an einem Wochenende angefragt und wir haben der Mehrarbeit zugestimmt. Das heist, am Wochenende wurde in 3-Schichten durchproduziert. Um nun zu verhindern, dass die Kolleginnen und Kollegen eine Arbeitszeitverletzung bei ihrem Schichtwechsel, der halt jeden Montag stattfindet, ( von z.B. Spätschicht auf Frühschicht) begehen, hat die Abteilungsleitung die Mitarbeiter "versetzt" anfangen lassen. Ebend von 09:00 Uhr statt von 06:00 Uhr. Nun war meine Frage, ob die Kollegen bis 17:00 Uhr arbeiten müssen, oder um 14:00 Uhr wie normal Feierabend haben. Gehen sie 14:00 Uhr dann sind das wie ihr festgestellt habt keine 8h sondern nur 5 ( Pausen werden laut Tarif bezahlt). Haben die Kollegen dann Anspruch auf Bezahlung der fehlenden drei Stunden vom Arbeitgeber oder werden die fehlenden Stunden einfach vom Stundenkonto abgezogen. Wenn es einen Anspruch auf Erstattung gibt hätte ich gerne etwas schriftliches ( Paragraphen oder so).
PS. den Unterschied zwischen Kalender und Werktag kenne ich schon, ganz so beschränkt bin ich denn doch nicht.
de betriebsfrosch
Erstellt am 05.04.2012 um 11:19 Uhr von Lotte
betriebsfrosch,
das hättet Ihr für die KollegInnen aushandeln können, aber gesetzlich gibt es da nix. Gesetze kümmern sich auch in der Regel nur um den Arbeitsschutz, nicht um Vergütungsfragen.
Und das BGB § 615 hier nicht in Frage kommt, das wurde bereits mal durchgeklagt. (vielleicht weiß jemand das AZ, will gerade nicht suchen)
Erstellt am 05.04.2012 um 11:24 Uhr von betriebsfrosch
Hallo Lotte,
na das ist doch mal ne Antwort. Wir waren uns im Gremium hierbei nicht einig. Ich habe gesagt ich kenne da nix. Und wenn wir uns zum AG bewegen brauchen wir was Handfestes. Aber das Ist wieder ein guter Standpunkt für eine BV. Vielen Dank.
de betriebsfrosch
Erstellt am 05.04.2012 um 11:30 Uhr von Lotte
betriebsfrosch,
hab das Urteil: BAG, Urteil vom 13. 12. 2007 - 6 AZR 197/ 07
Allerdings geht es da um einen TV, lies es mal, vielleicht eröffnet sich ja doch eine Chance für Euch.
LG Lotte