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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schichtwechsel über Betriebsrat erzwingen?

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StiftMJ
Jan 2018 bearbeitet

Jemand ne idee dazu????

http://www.betriebsrat.com/index.php?purl=/showquestion.html&qid=30357&qpage=4&nav=&theme=&keyword=&Site=BR-Forum&Menue=

hier noch nen ausschnitt aus meinem AV

§3 Arbeitszeit

  1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden

  2. Die Lage der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen festgelegt. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich,im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse einer von den regelmäßigen betrieblichen Verhältnissen abweichenden und mit dem Betriebsrat abgestimmten Arbeitszeiteinteilung zuzustimmen

3.Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Ableistung von Mehr-,Nacht-,Sonn- und Feiertagsarbeit im gesetzlichen und tariflichen zulässigen Umfang.

Durch meinen Schichtleiter den ich mir mit nem Kollegen Teile hat sich folgendes geändert:

§1 Tätigkeit

Herr ..... wird mit Wirkung vom 01.03.2009 im Umschlag SA (also Spätschicht) als schichtleiter eingesetzt.

Dazu muss ich sagen das ich mir ja den Schichtleiter mit jemanden Teile heist wenn es zu nem Schichtwechsel kommen würde dann wäre einer von uns beiden immer in der spätschicht während der andere früh wäre.(also im Wechsel)

Bin für jeden vernünftigen Vorschlag dankbar.....

5.13903

Community-Antworten (3)

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pitsieben

25.09.2009 um 11:20 Uhr

@StiftMJ, nach § 6 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz kann der BR verlangen, dass die Arbeitszeit nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeitszeit verteilt wird.

S
StiftMJ

25.09.2009 um 11:49 Uhr

Aha und das heist jetzt was???

P
pitsieben

25.09.2009 um 12:05 Uhr

@StiftMJ, google mal unter "Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit der BAuA".

Nach § 80 BetrVG hat der BR darauf zu achten, dass die Gesetze eingehalten werden und hat auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG das Recht darüber mitzubestimmen, z.B. durch eine erzwingbare Betriebsvereinbarung, d.h. bei Nichteinigung kann die Einigungsstelle einberufen werden.

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