Erstellt am 03.04.2012 um 13:17 Uhr von wahlvst
Ja, ins BetrVG § 78a schauen!
§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Erstellt am 03.04.2012 um 13:20 Uhr von Kulum
Hat der JAVi die Übernahme nach 78a BetrVG verlangt?
Erstellt am 03.04.2012 um 13:38 Uhr von peanuts
"Hat der JAVi die Übernahme nach 78a BetrVG verlangt?"
Konkret muss die völlig berechtigte Frage lauten: "Hat der JAV die Übernahme in ein unbefristetes AV fristgerecht & schriftlich verlangt?".
Anzuraten ist, dass man seinen Anspruch zum spätest möglichen Zeitpunkt geltend macht und nicht schon Wochen vorher.
Gibt es einen TV, welcher die Übernahme von Azubis grundsätzlich regelt?
Erstellt am 03.04.2012 um 14:32 Uhr von Pinkpanther
hab nachgelesen!:-) aber darin steht ja mein beschriebener fall nicht! mir ist vollkommen klar dass jav das beantragen muss! aber der konkrete fall: jav mitglied hat mitteilung dass keine ünername beabsichtigt ist. und die frage ist ja wenn in seinem erlernten beruf nix frei ist in der firma, ein kaufmännischer ja !
Erstellt am 03.04.2012 um 15:10 Uhr von Lexipedia
@ Pinkpanther
Gibt es bei euch keinen Unterschied zwischen kaufmännisch und technisch?
Wir bilden auch verschiedene Berufe aus und ein Ausgelernter kann nur seine gelernte Richtung ausüben!
Wenn nichts technisches Da ist geht es wohl nicht. Wir können ja auch keinen Kochgeselle als Laborant oder Industriekaufmann arbeiten lassen. Also lass die Kirche im Dorf, wenn es nicht geht geht es nicht!
Erstellt am 03.04.2012 um 15:11 Uhr von petrus
@pinkpanther:
Die Antwort hast Du doch schon: Der JAVi beantragt die Übernahme nach §78a. Punkt.
Den Rest klärt hier niemand im Forum, sondern das ArbG, _falls_der_ArbGeb_klagt_.
Und ihr als BR könnt euch ja schonmal umschauen, ob wirklich nichts frei ist: Kein Leiharbeiter im Betrieb? Kein befristet Beschäftigter, dessen Vertrag zum Ende der Ausbildungszeit ausläuft? Fluktuation? Neue Aufträge in Sicht? Könnte der JAVi die andere Tätigkeit auch ausüben?
Natürlich nicht vorab verraten, nur sammeln...
Erstellt am 03.04.2012 um 15:29 Uhr von gironimo
sehe ich auch so -
die Tatsache, dass der AG pauschal niemand übernehmen will, heißt ja nicht, dass er eine Stelle findet, wenn der JAVi es verlangt.