Erstellt am 03.04.2012 um 10:12 Uhr von streikbrecher
Verbot privater Internetnutzung: Ihr Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht
An fast jedem Arbeitsplatz steht mittlerweile ein Computer. Viele Arbeitgeber klagen nun über Mitarbeiter, die ständig privat im Internet surfen. Dabei ist die Lösung dieses Problem nicht schwer: Schaffen Sie klare Verhältnisse und verbieten Sie die private Internetnutzung. Ihr Betriebsrat hat beim Verbot kein Mitsprachrecht, dies ist allein Ihre Entscheidung.
Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihre Mitarbeiter während der Arbeitszeit nicht privat im Internet surfen, können Sie ein Verbot verhängen, dass allen Mitarbeitern die private Nutzung des Internets untersagt sei. Ganz einfach und ohne Ihren Betriebsrat. Ein solches generelles Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz ist nämlich nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht mitbestimmungspflichtig (Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 07.04.2006, Az.: 10 TaBV 1/06). Wollen Sie die private Internetnutzung hingegen nur einschränken, sollten Sie sich mit Ihrem Betriebsrat einigen. Am besten in einer Betriebsvereinbarung.
http://www.experto.de/b2b/personal/verbot-privater-internetnutzung-ihr-betriebsrat-hat-kein-mitbestimmungsrecht.html
Erstellt am 03.04.2012 um 10:31 Uhr von peanuts
Wenn vormals die private Nutzung geduldet wurde, kann der AG diese Regelung nicht einseitig widerrufen und schon gar nicht ohne BR-Beteiligung.
"In der Vergangenheit hatten wir eine Vereinbarung das private Nutzung vom Internet und Mail "zu vermeiden ist". "
Handelt es sich um eine BV? Falls ja, ist diese seitens des AG offiziell gekündigt worden?
Erstellt am 03.04.2012 um 11:29 Uhr von Betriebsrätin
1. Rechtslage bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung
Es stellt sich die Frage, was gilt, wenn sich ein Arbeitgeber gegenüber seinen
Mitarbeitern bislang überhaupt nicht zur Frage der privaten Internetnutzung geäußert
hat. Ist die private Internetnutzung dann grundsätzlich erlaubt oder verboten?
Einige Arbeits- und Landesarbeitsgerichte gehen ohne weiteres grundsätzlich von einer
stillschweigenden Duldung der privaten Internetnutzung durch den Arbeitgeber aus,
wenn im Betrieb keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde. Das
Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung allerdings nicht bestätigt und stellt sich
auf den Standpunkt, dass ein Arbeitnehmer nicht damit rechnen könne, dass der
Arbeitgeber mit einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit einverstanden
sei. Deshalb ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bei einer fehlenden ausdrücklichen Regelung die private Internetnutzung grundsätzlich nicht erlaubt. Von
der Rechtsprechung wird die eingangs gestellte Frage also zum Teil sehr
unterschiedlich beantwortet. Auch das Bundesarbeitsgericht würde aber wohl von einer
Erlaubnis der privaten Internetnutzung ausgehen, wenn der Arbeitgeber um die private
Nutzung durch die Arbeitnehmer weiß und sie bewusst duldet.
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http://www.kluge-recht.de/Dienstliche-und-private-Nutzung-von-Internet-und-E-Mail-am-Arbeitsplatz.pdf
Erstellt am 03.04.2012 um 13:43 Uhr von peanuts
"1. Rechtslage bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung"
Schön aber auch, dass es in diesem Betrieb bereits eine Regelung gab ...
Unabhängig davon, durfte ein AN noch nie davon ausgehen, dass die private Nutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich erlaubt ist. Nennt man auch "Arbeitszeitbetrug".
Erstellt am 03.04.2012 um 15:49 Uhr von gironimo
Da für Internet und E-Mail IT-Anlagen verwendet werden, seid Ihr auch grundsätzlich in der Mitbestimmung (§ 87 BetrVG ). Zumindest bei der Frage der Überwachung dieser "Anordnung" und die eventuelle Kontrolle.
Ihr solltet den AG einmal fragen, wie ein AN in der Schweiz es fertig bekommt, keine privaten E-Mails zu empfangen. Dann solltet Ihr Regeln für den Fall des Zugriffs auf personenbezogene Daten verlangen.