Ausgleich für Mitarbeiterschulungen ausserhalb der Arbeitszeit
In unserem Hause (Bank) finden Schulungen aufgrund der Schalter-Öffnungszeiten und vertretungsbedingt oftmals ausserhalb der Arbeitszeit statt. Wie ist hier die Regelung für einen Ausgleich?
Community-Antworten (6)
02.04.2012 um 19:36 Uhr
Sag Du es uns, wir haben keinen Einblick in Eure vorhandenen oder nicht vorhandenen Vereinbarungen.
02.04.2012 um 19:39 Uhr
@Checker Die Frage ist, wie 'freiwillig' diese Schulung der AN ist...
02.04.2012 um 19:46 Uhr
auf so schlaue Sprüche, wie die von NoPain wird gerne verzichtet; vor dem Einblick steht der Durchblick!
02.04.2012 um 19:46 Uhr
Bist Du BR?
Dann siehe Mitbestimmung bei der Arbeitszeitregelung, vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit (§ 87 BetrVG); Tarifverträge zum Thema Mehrarbeit und betrieblicher Bildung §§ 96 ff BetrVG
02.04.2012 um 19:57 Uhr
@checker,
das sind keine schlauen Sprüche, wie bitte schön sollen wir Wissen was bei Euch gilt oder nicht gilt wenn wir nicht wissen was gilt oder nicht gilt? Du hast weder etwas davon geschrieben ob Ihr einen BR noch ob Ihr interne Regelungen diesbezüglich habt oder wie lang die Vorankündigungszeiten dieser Schulungsmaßnahmen sind.
Ich hätte auf Deine Frage auch schreiben können, dass Ihr natürlich einen Anspruch auf Ausgleich habt. Dann wäre aber wahrscheinlich gekommen, dass Ihr eine BV oder ein AZK habt und was nun mehr gilt, das was im TV steht oder was im AV steht. Dann schreibt man sich die Finger wund, hat vielleicht auch umsonst mal recherchiert und zu guter letzt steht bei Euch im AV das regelmässige Schulungen ohne Ausgleich Pflicht sind, was dann individual angegangen werden muss.
Leute, Ihr müsst Eure Fragen schon so stellen das man sich ein Bild von der Lage machen kann, das kann doch wirklich nicht so schwer sein oder?
02.04.2012 um 20:07 Uhr
@checker Den Kern der Aussage von 'NoPain' kann man eigentlich nur unterstützen: Ohne Infos, keine qualitativen Näherungsantworten! Es ist unmöglich, eine Antwort zu geben, die je nach Lage der hier noch nicht einmal annähernd dargestellten Gegebenheiten zutreffend ist.
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