Zusatzurlaub (schwb)
Ich bin neugewählte SBV in unseren Betriebund wurde sofort ins kalte Wasser geschmissen.Es geht um den Zusatzurlaub für Schwb. Frage : Wann ist antragsschluss für 5 Tage zusatzurlaub wenn die Frist für genommenen Urlaub am 31.03.2012 abläuft.Und nach wieviel Zeit nach Antragstellung muss genehmigt werden.
Community-Antworten (3)
30.03.2012 um 13:26 Uhr
Der Schwerbehinderte muss dem AG miteilen ich bin Schwerbehindert und eine Kopie des Schwerbehindertenausweis abgeben und sagen (besser schriftl. mit Kopie an die SBV) ich mache meinen Schwerbehindertenzusatzurlaub lt. § 125 SGB IX geltend. Dieses ggf. auch dann rückwirkend. Dann muss der AG diesen beachten.
Dort auch beachten wieviele Tage es gibt wenn die Schwerbehinderung nicht das Ganze Jahr bestand/ anerkannt wurde. Also 12_tel Regelung.
Es gelten sonst die gleichen Regeln wie beim sonstigen Urlaub ( gesetzl. Urlaub
Der Urlaub muss dann wie der sonstige Urlaub beantrag und genommen werden. In den meisten TV steht muss am 31.03. des Folgejahres angetreten werden/sein. Also 1 Tag am 31.3.
Sofern Übertragung möglich ggf. beantragen.
Am besten aber teilt man dem AG schon die Antragstellung mit und teilt ihm mit, dass man seinen Anspruch auf Zusatzurlaub anmeldet und geltend macht unter dem Aspekt, dass dem Antrag zugestimmt wird, also eine Schwerbehinderung zu erkannt wird. Dann rettet man Ansprüche auch wenn ein Jahreswechsle dazwischen kommt.
30.03.2012 um 13:36 Uhr
@GeSammtsBV ...Am besten aber teilt man dem AG schon die Antragstellung mit und teilt ihm mit, dass man seinen Anspruch auf Zusatzurlaub anmeldet ... Davon würde ich die Finger lassen. Da weckt man schlafende Hunde die man besser nicht weckt! Außerdem den Kündigungschutz bekommt man erst nach drei Wochen nach der Antragsstellung. Bei vielen AGs weis man was da kommt! Rest ist alles richtig!
Bei mir hat es gereicht, das ich die Kopie des Schwerbehindertenausweises abgegeben habe. Die Urlaubsgutschrift kam bei meinen AG automatisch.
30.03.2012 um 13:57 Uhr
Lexipedia
ok, beim mit dem gleich mitteilen kommt es auf die Einstellung des AG an. Doch auch hier kann man ggf. erst die 3 Wochen lt.SGB IX § 92a abwarten, wird dann der Antrag positiv entschieden hat man den besonderen Kündigungsschutz.
Wichtig ist das Ganze betreffend dem Zusatzurlaub ja auch nur, wenn man am Ende dens Jahr/ Urlaubsjahr den Antrag stellt und daher dann der ggf. positive Bescheid erst im näächsten Jahr/ Urlaubsjahr kommt.
Denn dann könnte der AG sonst sagen, Zusatzurlaub nicht geltend gemach im Jahr/ Urlaubsjahr also KEINEN Anspruch mehr.
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