Zustimmungsverweigerung bei Neueinstellung
Liebe Kolleginnen und Kollegen, was haltet Ihr von folgendem Fall: Ein Kollege wurde außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Kündigungsschutzklage wurde erhoben. Nun beantragt der AG die Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters, der die durch die Kündigung frei gewordene Stelle besetzen soll, obwohl es noch gar nicht zum Arbeitsgerichtstermin gekommen ist. Seht Ihr irgendwelche Möglichkeiten, der Neueinstellung juristisch einwandfrei zu widersprechen?
Community-Antworten (6)
30.03.2012 um 11:42 Uhr
@Bakunin Eine Zustimmungsverweigerung seitens des BR ist nur auf Grundlage des § 99 BetrVG möglich.In diesem Fall würde es den Abs.2 Punkt 3 betreffen. Möglich wäre auch noch bei der Einstellungsanhörung der Punkt 2 & die (vielleicht) Nichtberücksichtigung von Schwerbehinderten...
30.03.2012 um 12:07 Uhr
sehe ich wie Laffo. Insbesondere, wenn der BR widersprochen hat und der Kollege die Weiterbeschäftigung gefordert hat.
Darum würde ich die Zustimmung zur Einstellung ebenfalls verweigern.
Vielleicht nehmt Ihr mal Kontakt mit dem Gekündigten bzw. seinem Anwalt auf und erkundigt Euch nach deren Strategien.
30.03.2012 um 13:25 Uhr
Hallo Laffo und gironimo zum §99 Abs.2 Punkt 3. wollte ich auch tendieren. Ich bin mir nur nicht sicher, ob man noch argumentieren kann, dass Nachteile für einen im Betriebs beschäftigten Arbeitnehmer entstehen, da ja aus Sicht des AG der gekündigte AN eben nicht mehr beschäftigt ist. Die Rechtsprechung gibt da nix her (zumindest nach meiner Recherche bis jetzt). Meint Ihr, der BR könnte argumentieren, dass er der Kündigung widersprochen hat und daher für ihn der gekündigte AN durchaus noch als Betriebsangehöriger anzusehen ist? So einen Fall muss es doch schon mal gegeben haben, oder?
30.03.2012 um 15:18 Uhr
@Bakunin ich würde es genauso machen wie Laffo schreibt. Wenn ihr die Zustimmung verweigert, dann muss der AG vor Gericht um sie sich zu holen. Der Richter wird dann schon entscheiden, ob das Zustimmungsverweigerungsgrund ist oder nicht.
Gruß HHHexe
30.03.2012 um 15:25 Uhr
Hallo Hamburger Hexe, die Vorgehensweise hat für mich allerdings den Nachteil, dass ich als BR im Betrieb wie der letzte Depp aussehen könnte, wenn der Richter der Meinung ist, es läge kein Widerspruchsgrund vor, so nach dem Motto: "Die BR-Spinner schon wieder. Kosten nur Geld und bringen nix." Daher versuchen wir immer, unsere Entscheidungen rechtssicher zu beschliessen. Die Deppen sind dann nämlich die anderen ;-)
30.03.2012 um 17:18 Uhr
Gab es eine Ausschreibung falls es durch den BR nach §93 BetrVG gefordert wurde? Dann Widerspruch nach §99 Abs.2 Ziff.1 BetrVG wegen Verstoß gegen §93 BetrVG. Falls nicht, wie schaut es mit Leiharbeitnehmern aus? Falls es welche gibt, ist ihnen die zu besetzende Stelle bekannt? Falls nicht Widerspruch nach §99 Abs.2 Ziff.1 wegen Verstoß gegen §13a AÜG. Wurdegeprüft ob sich der Arbeitsplatz für Schwerbeschädigte oder Gleichgestellte eignet und wurde dies der BA mitgeteilt? Falls nicht Wirderspruch, gleicher Grund wegen Verstoß gegen §81 SGB IX.
Allerdings, nur weil der AG die Stelle neu besetzt verbessert das nicht seine Aussichten in der Kündigungsschutzklage. Hält die Kündigung nicht hat er eben einen AN zu viel. Das sollte nicht das Problem des BR sein
Edit Blödsinn, wegen fehlender Ausschreibung is natürlich §99 Abs.2 Ziff.5
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