Erstellt am 30.08.2009 um 10:57 Uhr von kriegsrat
http://www.zustimmungsverweigerung.de/
http://www.bwr-media.de/themen/personal/arbeitsvertrag/03960_arbeitsvertrag--bei-einstellungen-redet-der-betriebsrat-mit.php
oben zwei links grundsätzlicher natur
im schreiben an den AG den jeweiligen zustimmungsverweigerungsgrund angeben (kein muß, aber zweckmässig) und individuell auf den einzelfall begründen
da fast jeder fall anders liegt, gibt es auch selten verwendbare mustervorlagen.....
Erstellt am 30.08.2009 um 11:12 Uhr von PhysiotherapeutinNord
Hallo Kriegsrat..Danke !!
Erstellt am 30.08.2009 um 13:10 Uhr von Peanuts
"im schreiben an den AG den jeweiligen zustimmungsverweigerungsgrund angeben (kein muß, aber zweckmässig) ... "
Was für ein Unsinn.
Natürlich MUSS der Zustimmungsverweigerungsgrund angegeben werden und zwar schriftlich. Da der reine Verweis auf einen der unter Abs. 2 abschließend aufgeführten Gründe absolut nicht ausreichend ist, wird einem BR wohl nichts anderes übrig bleiben, als individuell zu begründen.
Erstellt am 30.08.2009 um 13:24 Uhr von physiotherapeutinNord
Hallo, den konkreten Grund habe ich auch drin, das Schreiben ist soweit fertig !
Vielen dank nochmal für die hilfreichen Tips :-)
Liebe Grüsse, Jutta
Erstellt am 30.08.2009 um 13:27 Uhr von Peanuts
Dann hoffen wir mal, dass es sich auch um eine rechtlich durchsetzbare Verweigerung handelt ...
Erstellt am 30.08.2009 um 14:07 Uhr von kriegsrat
@ peanuts
na, was habe ich da für einen schmarrn geschrieben ?
war wohl in gedanken woanders......
muß ich dir in der sache recht geben und bemerken, daß natürlich der verweigerungsgrund genannt werden muß (sonst macht das ja keinen sinn)....
übrigens: deine art in diesem forum andere zu verbessern ..., ach was, lohnt sich nicht, dich daraufhinzuweisen...
..ist wohl die vorstufe zum tourette-syndrom, oder sowas;-(((
Erstellt am 30.08.2009 um 14:20 Uhr von physiotherapeutinNord
Der Sachverhalt ist der: Ich wiederhole mich nochmal, aber das mach ich gern :-)
Eine Kollegin hat eine Zusatzvereinbarung zu ihrem Arbeitsvertrag, daß ihre Wochenarbeitszeit bei Auslastung erhöht wird. Diese Auslastung ist da, doch der Chef weigert sich trotz schriftlicher Vereinbarung, diese hochzusetzen. Er führt dafür mehrmalige Beschwerden von Patienten über meine Kollegin an, wie schwer die sind, und ob die sein Verhalten rechtfertigen, ist zweifelhaft ! Eine Abmahnung gab es auf jeden Fall noch nicht !
Stattdessen will er eine neue jüngere Kollegin auf eine halbe Stelle einstellen, mehrmals hat er sich vor uns dazu geäußert. Da er offiziell am Donnerstag dieser Woche um unsere Zustimmung gebeten hat, müssen wir innerhalb von einer Woche der Einstellung widersprechen, da wir Nachteile für die andere Kollegin sehen, die uns um Hilfe gebeten hat !
Erstellt am 30.08.2009 um 17:31 Uhr von nicoline
physiotherapeutinNord,
na, gefällt Dir das WAF Forum jetzt doch? ;-))
Erstellt am 30.08.2009 um 17:37 Uhr von PhysiotherapeutinNord
:-) ja, gefällt es mir...kann mir noch mal jemand sagen, nur zur Sicherheit, ob die obenbeschriebene Geschichte genug Stoff für eine Zustimmungsverweigerung bietet ??
Erstellt am 30.08.2009 um 20:13 Uhr von DonJohnson
Die "Geschichte" als solches ja. Wichtig ist aber, dass ihr den § mit Leben füllt.
Erstellt am 30.08.2009 um 22:31 Uhr von peanuts
"Der Sachverhalt ist der: Ich wiederhole mich nochmal, aber das mach ich gern :-) "
Sorry, aber ich kann in diesem Thread keine Wiederholung des Sachverhalts erkennen.
Fürchte aber trotzdem, dass dieser Widerspruch keinen rechtlichen Bestand haben wird.
Erstellt am 30.08.2009 um 22:52 Uhr von DonJohnson
*Fürchte aber trotzdem, dass dieser Widerspruch keinen rechtlichen Bestand haben wird.*
Wie gut, dass du ne gut funktionierende Glaskugel hast. Es wäre schön, wenn du uns alle an deiner Weisheit teilhaben lassen könntest.
Ich zumindest sehe hier sehr wohl einen rechtlichen Bestand des Widerspruchs (wenn er ordentlich formuliert wird). Außerdem würde mich interessieren, wieso du der Meinung bist, dass der AG den Weg der Zustimmungsergänzung durch das ArbG durchziehen würde...
Laß uns an deiner Weisheit teilhaben - bitte ;-)))
Erstellt am 31.08.2009 um 05:42 Uhr von physiotherapeutinNord
Wieso meinst du, daß die geschichte zu dünn ist und die Zustimmungsverweigerung keinen rechtlichen Bestand hat ??
Ich bin für jede Info dankbar !
Lg, einen schönen Wochenanfang wünscht Jutta
Erstellt am 31.08.2009 um 09:07 Uhr von Lotte
physiotherapeutinNord,
hier wird letztendlich keiner wirklich beurteilen können, ob der Richter Euren Verweigerungsgrund stattgibt. Erstmal solltet Ihr tätig werden, aus meiner Sicht habt Ihr einen Grund. Dann muss der AG reagieren und dann wird man sehen. Hätte die Kollegin diesen Zusatz im AV nicht stehen, sähe die Sache allerdings anders aus, dann gäbe es m. E. wirklich keinen Grund.
Lass Dich nicht ins Bockshorn jagen.
Erstellt am 31.08.2009 um 11:25 Uhr von Pfälzer
ich würde auch §9 Teilzeit-und BefristungsG heranziehen und in der Begründung diesbezüglich interpretieren; falls der AG anderer Meinung ist, kann das ja bei der Zustimmungsersetzung durch das ArbGer geklärt werden;
Erstellt am 31.08.2009 um 16:37 Uhr von peanuts
"Wieso meinst du, daß die geschichte zu dünn ist und die Zustimmungsverweigerung keinen rechtlichen Bestand hat ?? "
In dem anderen Thread steht geschrieben, dass dieser Kollegin (A) die Arbeitszeit bei entsprechender Auslastung um 10,5 Stunden erhöht werden soll.
Der AG will jetzt noch eine Halbtagskraft (B) = 19,25 Stunden einstellen.
Ich kann bislang jedenfalls nicht erkennen, dass die Kollegin A durch diese Einstellung benachteiligt wird.
Der AG ist nicht gezwungen, die zweite Stelle mit nur 9,75 besetzen zu müssen, um erst den individualrechtlichen Anspruch von A befriedigen zu können.
Ich meine ja, dass der Kollegin A im Prinzip nichts Besseres passieren kann, als dass der AG durch diese Einstellung dokumentiert, dass weiterer Bedarf besteht. Nur muss sie ihren Anspruch auch ggf. gerichtlich durchsetzen.
Das Problem hat dann der AG.
Erstellt am 31.08.2009 um 20:19 Uhr von kriegsrat
"Ich meine ja, dass der Kollegin A im Prinzip nichts Besseres passieren kann, als dass der AG durch diese Einstellung dokumentiert, dass weiterer Bedarf besteht. Nur muss sie ihren Anspruch auch ggf. gerichtlich durchsetzen."
und ich meine, daß der weitere bedarf, der offenbar besteht, durch die halbtagsneueinstellung dann wieder gedeckt ist, wenn der betriebsrat der neueinstellung zustimmen würde so daß eben nun kein weiterer bedarf mehr besteht,
somit der individualrechtliche anspruch auf erhöhung der arbeitszeit vor gericht auch keine chance mehr hätte,
also durchaus ein brauchbarer zustimmungsverweigerungsgrund vorläge.....
Erstellt am 31.08.2009 um 22:24 Uhr von Peanuts
"und ich meine, daß der weitere bedarf, der offenbar besteht, durch die halbtagsneueinstellung dann wieder gedeckt ist, wenn der betriebsrat der neueinstellung zustimmen würde so daß eben nun kein weiterer bedarf mehr besteht,"
Wie heißt es noch immer so schön "Jedem seine Meinung".
Ich würde allerdings meinen, Du hast das "Spiel" nicht verstanden ...
Denk vielleicht mal darüber nach.
Erstellt am 31.08.2009 um 23:40 Uhr von kriegsrat
tja, dein "spiel" versteh ich in der tat nicht........
aber das du am liebsten alleine spielst, dürfte klar sein.....
wie war der spruch mit dem kotelett um den hals und den hunden...hm
Erstellt am 01.09.2009 um 01:38 Uhr von nicoline
*Ich würde allerdings meinen, Du hast das "Spiel" nicht verstanden ...
Denk vielleicht mal darüber nach.*
Ich würde allerdings meinen, Du hast die "Tatsache" nicht verstanden, dass es einiges gibt, worüber Du vielleicht mal nachdenken solltest!
Erstellt am 01.09.2009 um 07:28 Uhr von Lotte
peanuts,
da wo Du wohnst, können sie sich da die Gerichte eigentlich mittlerweile sparen?