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Urlaubsanspruch währed Eingliederungsphase

B
Bulle
Nov 2016 bearbeitet

Letztes Jahr im Mai ist eine Mitarbeiterin öffentlichen Dienst (Rathaus) schwer erkrankt und fast verstorben. Seit Ihrer Erkrankung hat die Frau einen 100 protzentigen Behinderungsgrad. Seit Januar 2012 versucht sie nun durch eine Wiedereingliederung zurück ins Berufsleben zu finden. Leider ist sie immer sehr schnell erschöpft und kann bis zum heutigen Tage nur 4 Stunden arbeiten. Diese Woche war Sie wieder im Krankenhaus wo ihr eine Ärztin attestierte, dass sie Urlaub nehmen soll um sich zu erholen. Sie hat noch Anspruch auf Resturlaub von letztem Jahr (25 Tage) Ihr Arbeitgeber stellt sich nun quer und möchte keinen Urlaub gewähren. Hat das seine Richtigkeit kann er das machen? Soll sie sich an einen Rechtsanwalt wenden? Sie hat das Gefühl als wollte man sie loswerden. Bitte um viele Antworten. Danke

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Community-Antworten (6)

B
Betriebsrätin

29.03.2012 um 16:18 Uhr

Wenn sie krank/AU geschrieben ist kann sie keinen Urlaub nehmen. Denn bekanntlich unterbricht Krankheit/AU den Urlaub ja.

Also müsste sie sich erst wieder arbeitsfähig schreiben lassen.

Doch ich verstehe es nicht. Denn sie ist doch zu Hause. Krankheit/AU verhindert weiter nicht grundsätzlich auch in Urlaub zu fahren. Der "Ausflug" darf nur der Genesung nicht entgegenstehen. Also diese nicht negativ beeinträchtigen.

Auch verfällt ja bekanntlich wegen Krankheit der Urlaub (zu mindest bisher der gesetzl.) nicht mehr.

Wenn sie aber arbeitsfähig ist, also nicht mehr krankgeschrieben, kann sie Urlaub nehmen und der AG kann es fast nicht verhindern. Bei Schwerbehinderten bei denen der Arzt es auch noch aus Gründen der Behinderung empfiehlt besonders nicht. Denn da gibt es den § 81 Abs. 4 SGB IX

G
gironimo

29.03.2012 um 18:47 Uhr

na ja - wie ich die Frage verstehe findet ja eine lange Widereingliederung statt (also keine vollständige AU).

Die Kollegin kann sich an den BR wenden, da dieser ja eine Mitbestimmung in Urlaubsfragen bis hin zum Einzelfall hat. (siehe § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG - mit Aussicht auf Einigungsstelle). Der erste Schritt wäre dann den AG zu fragen, warum er quer liegt.

Wenn die Kollegin außerdem den Eindruck hat, man wolle sie loswerden, wäre auch hier eine Beschwerde beim BR denkbar.

I
Irmgard

29.03.2012 um 20:08 Uhr

Wie wäre es denn mal mit ner Teil-EU-Rente?

C
Calais

09.08.2012 um 16:23 Uhr

@bulle hat sie schon Kontakt zum Integrationsfachdienst aufgenommen? Die beraten, leisten Hilfestellung bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes und subventionieren evtl den Arbeitsplatz sogar

B
blackjack

09.08.2012 um 17:07 Uhr

Ein Wiedereingliederungsverhältnis nach § 74 SGB V ist kein Arbeitsverhältnis. Auf der Grundlage der stufenweisen Wiedereingliederung entstehen daher keine Urlaubsansprüche.

R
rkoch

09.08.2012 um 17:36 Uhr

@blackjack

entstehen daher keine Urlaubsansprüche

müssen sie ja auch nicht, wir reden hier über bereits im Vorjahr erworbenen Urlaubsanspruch von 25 Tagen....

Auf der anderen Seite: Wenn wir hier von einer Widereingliederung im Sinne von §74 SGB V reden, ist Urlaub auch nicht erforderlich.

Ich zitiere mal: Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben (usw.)....

Was soll der Quatsch mit einer "Attestierung von Urlaub" ? Wo gibts den so was! Seit wann kann ein Arzt vorschreiben was ich mit meinem Urlaub zu tun und zu lassen habe? Wenn die Ärztin "die ärztliche Feststellung" getroffen hat, dass Frau NICHT mehr "ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten kann" (denn nichts anderes bedeutet "dass sie sich (wegen ihrer Krankheit von der Arbeit) erholen soll"), dann ist sie aus Krankheitsgründen ARBEITSUNFÄHIG und gut ist! Dann soll die Ärztin sie einfach so lange wie nötig wieder voll krankschreiben (=Wiedereingliederung aussetzen). Wenn die Frau durch den Umfang von Arbeit die sie "nach ärztlicher Feststellung" angeblich verrichten können sollte derart geschwächt wird, würde ich diese "ärztliche Feststellung" mal auch anzweifeln. Für mich riecht das schon ein bisschen danach, dass die Ärztin, die diese Feststellung getroffen hat, jetzt schon etwas Bammel wegen eines Ärztefehlers hat und retten möchte was zu retten ist.....

Selbst wenn wir NICHT von einer Wiedereingliederung im Sinne des SGB V reden (sprich: sie arbeitet "normal" Teilzeit), bedeutet die Aussage der Ärztin nichts anderes: Die Frau ist AU, also Krankschreiben!

Wenn die Aussage der Ärztin NICHT bedeuten soll, dass die Dame AU ist, dann soll die Ärztin sich ihre guten Ratschläge sparen....

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