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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Annahmeverzug durch Beschlagnahmung einer Anlage durch die Staatsanwaltschaft

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SveBo
Apr 2022 bearbeitet

Hallo zusammen. Wie einige bestimmt in den Medien mitbekommen haben, gab es in Siegen einen schweren Arbeitsunfall, bei dem 2 unserer Kollegen gestorben sind. Der Unfall ereignete sich am Sonntagabend, dem 10.04.22. Für diese Woche hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer ohne Zuschläge weiterbezahlt. Da die Anlage, an der das Unglück passiert ist, weiterhin von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt ist, wird auch nächste Woche keine Produktion stattfinden können. Der AG hat schon mitgeteilt, dass er die MA nicht weiter bezahlen wird. Es sollen Stunden abgebaut und/oder Urlaub genommen werden. Meiner Meinung nach, kommt es hier aber zu einem Annahmeverzug und der AG muss die MA weiter bezahlen. Kann mir da jemand weiterhelfen? Ich bin erst ganz frisch BR und dann direkt so eine Katastrophe!

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Community-Antworten (8)

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Kjarrigan

14.04.2022 um 12:07 Uhr

Ich sehe hier auch Annahmeverzug des AG. Er muss erst einmal die Ma weiterbezahlen. Das ist Unternehmerisches Risiko das nicht auf die MA abgewälzt werden kann. Dafür kann der AG eine Ausfallversicherung abschließen. Wenn er das nicht getan hat ist das sein eigenes Verschulden. Wenn die Staatsanwalt einen "Verantwortlichen" feststellt kann sich der AG auch an den wenden und Schadensersatz verlangen. Ob der durchsetzbar ist steht in den Sternen.

Andere Maßnahmen - wie z.B. Verlegung in andere Standorte, Überstundeabbau, Urlaubsabbau unterliegen ausdem dem MBR des BR und ihr als BR solltet Euch mit dem AG unterhalten wie es weitergeht. Ich würde da aber als BR durchaus eine "harte" Position beziehen. Was können die AN denn dafür, das dieses Unglück geschehen ist. Sie müssen ja auch ihre Miete und ihren Lebensunterhalt bestreiten.

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Relfe

14.04.2022 um 12:29 Uhr

Annahmeverzug setzt voraus, dass der AG die Annahme "zu Unrecht verweigert". wenn die Anlage aber beschlagnahmt ist, dann handelt der AG ja nicht "zu Unrecht" sondern "rechtsgemäß", soweit er die AN nicht anderweitig einsetzen kann (davon gehe ich mal aus) Es liegt doch gar nicht in der Entscheidung des AG, dass die AN den "Arbeitsort" nicht betreten dürfen. Somit halte ich die Annahme, das der AG sich im Annahmeverzug befindet für "gewagt".

Wo will der BR da eine harte Position beziehen, die Produktionsanlage ist beschlagnahmt, da gibt es nichts mitzubestimmen. Und Ausweichmöglichkeiten für die AN zu verweigern heißt, die AN in dem Dilemma sitzen zu lassen. Und da es um Gehalt geht ist es Individualrecht und jeder AN müsste es für sich einklagen, wenn der AG nicht zahlt.

Natürlich können die AN nichts dafür und müssen Miete bezahlen und Lebensunterhalt, aber das ist ja für die "Rechtslage" nicht entscheidend. Die AN können auch nichts dafür dass die Spritpreise extrem hoch sind, trotzdem müssen sie zur Arbeit kommen und der AG muss dafür nicht "einen Ausgleich" zahlen.

im Zuge der Pandemie hat das BAG bei behördlicher Schließung auch eine "Kehrtwende" von der bisherigen Rechtsprechung hingelegt, auch wenn der Vergleich "hinkt", sollte man das nicht ganz außer acht lassen: beides ist behördlich angeordnet und der AG kann nichts dagegen machen.

ttps://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/bag-pandemiebedingte-betriebsschliessung-zaehlt-nicht-zum-betriebsrisiko-des-arbeitgebers/

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enigmathika

14.04.2022 um 12:48 Uhr

"Annahmeverzug setzt voraus, dass der AG die Annahme "zu Unrecht verweigert."

Ganz so einfach ist das nicht. In Ausnahmefällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohn, auch wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann, z.B. wird dem Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung durch eine betriebliche Störung unmöglich, bestimmt sich die Rechtsfolge für seinen Vergütungsanspruch nach § 615 BGB@. Nach § 615 Satz 3 BGB@ kann ein Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit infolge von Umständen ausfällt, für die der Arbeitgeber das Risiko trägt. Dies ist das Risiko des Arbeitgebers, seinen Betrieb betreiben zu können (BAG, 23.9.2015 - 5 AZR 146/14, Rn. 22). Quelle: http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=3&art=&find=Arbeitsrecht_Betriebsrisiko

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Relfe

14.04.2022 um 12:56 Uhr

@ Enigmathika:

Der AG könnte ja arbeiten lassen und will sicher auch arbeiten lassen aber darf nicht.

im Zuge der Pandemie hat das BAG bei behördlicher Schließung auch eine "Kehrtwende" von der bisherigen Rechtsprechung hingelegt, auch wenn der Vergleich "hinkt", sollte man das nicht ganz außer acht lassen: beides ist behördlich angeordnet und der AG kann nichts dagegen machen.

ttps://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/bag-pandemiebedingte-betriebsschliessung-zaehlt-nicht-zum-betriebsrisiko-des-arbeitgebers/

§
§§Reiter

14.04.2022 um 13:02 Uhr

Zunächst mal mein Beileid für den tragischen Verlust Eurer Kollegen. Ich sehe das wie Kjarrigan. Aber ich bin auch ehrlich gesagt ziemlich schockiert über das Verhalten Eures AG. Da sind zwei MA gestorben, die Staatsanwaltschaft ermittelt (wobei es natürlich auch um die Frage geht, in wie weit ER als AG in der Verantwortung ist), aber dass er die MA, die wegen diesem Vorfall nicht arbeiten können, nicht bezahlen will, hat er schon beschlossen. Ich erwarte jetzt keine Antwort auf die folgende Frage, da es für Dich natürlich unangemessen wäre in dieser Situation aus dem Nähkästchen zu plaudern, aber wie ist es denn generell bei Euch so um die Arbeitssicherheit bestellt? Ich meine ich arbeite bei einem Rettungsdienst und jeder unserer MA trägt immer einen "Gas-Melder" am Kittel mit sich rum (ist Vorschrift), nur für den Fall, dass man im Einsatz mal in so eine Situation kommt (Betriebsunfall in Anlagen wie bei Euch, Suizid mit laufendem Motor in der Garage o.ä.) und Eure MA, die Tag täglich an solchen Anlagen arbeiten und sogar hinein steigen müssen um sie zu reinigen, haben so etwas nicht? Oder die Anlage selbst? Es gibt technische Möglichkeiten solchen Unfällen vorzubeugen und ich kann mir irgendwie kaum vorstellen, dass diese nicht auch vorgeschrieben sind. Natürlich ist die Frage nach dem Annahmeverzug relevant und das Verhalten des AG widerlich, aber Euer Schwerpunkt wird zukünftig wohl vor allem auf dem Thema Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit liegen. Ich wünsche Euch dabei viel Erfolg und hoffe Ihr schafft es Euren AG zu Maßnahmen zu "motivieren", welche solche Tragödien von vorne herein effektiv verhindern.

§
§§Reiter

14.04.2022 um 13:12 Uhr

@Relfe: Das ist überhaupt nicht vergleichbar. Die Pandemie und damit verbundene, behördliche Schließungen liegen komplett außerhalb des Verantwortungsbereichs des AG. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit dagegen liegen komplett IM Verantwortungsbereich des AG und damit gehören Betriebsunfälle selbstverständlich zum Betriebsrisiko.

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enigmathika

14.04.2022 um 13:20 Uhr

@relfe

Ich sehe hier besonders den Punkt "wenn die Arbeit infolge von Umständen ausfällt, für die der Arbeitgeber das Risiko trägt". Das ist hier der Fall (Betriebsunfall; noch ungeklärt, wie es zum Gas in der Grube kam), bei einer Pandemie eher nicht.

S
SveBo

19.04.2022 um 10:26 Uhr

Hallo zusammen, vielen Dank für eure Antworten. Die haben mir schonmal ein Stückweit weitergeholfen.

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