Rückkehr aus langer Krankheit
Hallo Wissende.
Ein junger Kollege hatte 2008 einen Freizeitunfall. Eine Wiedereingliederung nach ca. 13 Monaten wurde betrieblicherseits abgebrochen. Nach Ablauf des Krankengeldes erhielt er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. In dieser Zeit arbeitete er in einer Werkstatt für Behinderte. Wir haben der Aufhebung seines Arbeitsvertrages nicht zugestimmt.Eine Zustimmung des Arbeitsgerichtes wurde vom AG nicht eingeholt. Wenn er seitens des Rententrägers im August 2012 wieder als arbeitsfähig eingestuft wird, hat er das Recht auf Wiedereingliederung. Oder sehe ich das falsch.
Was ist mit Urlaubsansprüchen aus den vergangenen Jahren. Da er ja in der Behindertenwerkstatt Urlaubsansprüche hatte und auch genommen hat.
Community-Antworten (4)
29.03.2012 um 14:49 Uhr
Sofern der Betroffene nicht schwerbehindert ist, kann der AG eine Wiedereingliederung ablehen bzw der nicht zustimmen. Denn dann gibt es keine Pflicht des AG diese zu dulden.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch kann man nur bei einem AG in Anspruch nehmen. Daher ist der ja beim anderen AG gewährt worden und besteht somit nicht. Bei tarifl. muss man in den TV sehen.
29.03.2012 um 18:36 Uhr
Wir haben der Aufhebung seines Arbeitsvertrages nicht zugestimmt<
Einem Aufhebungsvertrag muss weder BR noch Arbeitsgericht zustimmen.
Die Frage wäre: Hat es einen Aufhebungsvertrag gegeben? Wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt? Besteht das Arbeitsverhältnis noch?
30.03.2012 um 07:46 Uhr
"Wenn er seitens des Rententrägers im August 2012 wieder als arbeitsfähig eingestuft wird, hat er das Recht auf Wiedereingliederung."
Es gibt keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Wiedereingliederung, es sei denn, dieser Anspruch ist in einem TV oder einer BV vertraglich geregelt. Ausnahme: schwerbehinderte KollegInnen
30.03.2012 um 09:49 Uhr
Hallo gironimi.
Das Arbeitsverhältnis ist nicht durch eine Kündigung beendet worden. Es gibt auch keinen Aufhebungsvertrag.
Daher gehe ich davon aus das dass Arbeitsverhältnis noch besteht,auch wenn er zwichenzeitlich woanderst beschäftigt war.
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