Erstellt am 28.03.2012 um 19:51 Uhr von MonaLisa
@skargen,
habt ihr (BR?) euch den § 2 MuSchG durchgelesen? Wenn das alles nicht zutrifft, dann gibt es AG's die ihre werdenden Mütter z. B. mit leichten Bürotätigkeiten beschäftigen.
Ist das nicht möglich und die Arbeiten sind dermassen schwer, dann sollte die Kollegin evtl. von der Arbeit freigestellt werden (Beschäftigungsverbot)
Erstellt am 28.03.2012 um 20:06 Uhr von skargen
hallo monalisa,
das muschg habe ich vor mir, bürotätigkeiten fehlanzeige. sehe das ähnlich. aber wie ist das mit der lohnfortzahlung, finde da nichts entsprechendes... ((
Erstellt am 28.03.2012 um 20:10 Uhr von MonaLisa
@skargen,
lies mal die §§ weiter.
3, 4 und 11
Erstellt am 28.03.2012 um 20:27 Uhr von skargen
alles klar, der 11er war der entscheidene hinweis...merci!
Erstellt am 29.03.2012 um 18:02 Uhr von Fairlight
von MonaLisa:
"Ist das nicht möglich und die Arbeiten sind dermassen schwer, dann sollte die Kollegin evtl. von der Arbeit freigestellt werden (Beschäftigungsverbot)"
Das stimmt und wird ja auch tw dann von den Ärzten "verhängt", wenn die Schwangerschaft mit Komplikationen einhergeht.
Höchst unangenehmer Nebeneffekt ist dann leider, dass sich das Elterngeld verringern kann (und meistens wird), weil die Damen mit dem Krankengeld der Krankenkasse gestraft werden.
Das führt manchmal dazu, dass Kolleginnen in solchen Situationen "die Zähne zusammenbeißen" und sich viel länger Tätigkeiten zumuten, die eigentlich gar nicht mehr gehen.... armes Deutschland :/
Also intensiv prüfen, wohin man die Kollegin ggf. umtopfen kann (sorry, aber so nennen wir hier manchmal Versetzungen ;-) ), damit sie nicht zu herbe Einbußen hinnehmen muss.
Erstellt am 29.03.2012 um 18:04 Uhr von Irmgard
@ Fairlight
Das sind zwei Paar Schuhe!