Nachrücken für schwangeres Mitglied / Ausscheiden nach dessen Rückkehr
hallo!
ein betriebsratsmitglied ist wegen schwangerschaft aus dem gremium ausgeschieden.
was geschieht mit dem nachgerückten ersatzmitglied, wenn das ehemalige mitglied des betriebsrates nach der schwangerschaft in das unternehmen zurückkehrt?
bleibt das aufgerückte ersatzmitglied weiterhin betriebsratsmitglied oder nimmt das wegen schwangerschaft ausgeschiedene dann wieder seine ehemalige position im betriebsrat ein und das aufgerückte ersatzmitglied scheidet aus dem gremium wieder aus?
gibt es rechtsprechung und/oder literatur in bücher, jur. zeitschriften, im internet zu diesem konkreten aspekt?
Community-Antworten (6)
02.01.2012 um 21:46 Uhr
"ein betriebsratsmitglied ist wegen schwangerschaft aus dem gremium ausgeschieden."
Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit > alles KEINE Gründe aus dem BR-Gremium ausscheiden zu müssen.
Hat die Kollegin ihr Amt niedergelegt oder nicht?
03.01.2012 um 01:28 Uhr
eine aussage über die niederlegung des amtes ist nicht bekannt.
der umkehrschluss aus deiner darstellung ist: wurde das mandat nicht ausdrücklich niedergelegt und kehrt das aktuell schwangere mitglied zurück, dann scheidet die jetzt nachgerückte person wieder aus dem gremium aus und nimmt seine position auf der liste der ersatzmitglieder wieder ein.
richtig?
03.01.2012 um 08:05 Uhr
rscbbi Richtig! gibt es rechtsprechung und/oder literatur in bücher, jur. zeitschriften, im internet zu diesem konkreten aspekt? Kommentierung zu § 25 BetrVG!
03.01.2012 um 09:02 Uhr
@rscbbi
Lies einfach mal §24 BetrVG. Dort ist ABSCHLIESSEND aufgezählt wann ein BR-Amt endet. Trifft keiner der aufgezählten Punkte zu, endet das Amt natürlich nicht. Der § ist eigentlich präzise genug das in den meisten Fällen eine Kommentierung überflüssig ist.
EDIT: Ach ja: Schwangerschaft ( = Mutterschutz, Erziehungsurlaub) ist noch nicht einmal ein Grund für eine VERHINDERUNG! Das BRM MUSS also zu den Sitzungen eingeladen werden und so lange es sich nicht selbst als verhindert deklariert (wegen Unzumutbarkeit der Teilnahme an der Sitzung) kann es auch an der Sitzung teilnehmen. Nur wenn das BRM pauschal die Freistellung von der Arbeit wegen dieses Grundes auch als Verhinderung vom BR-Amt erklärt ist die Ladung entbehrlich. Ein Ersatzmitlied darf entsprechend nur geladen werden wenn die Verhinderung aus diesem Grund vorliegt....
03.01.2012 um 16:24 Uhr
Hallo
Schwangerschaft ist aber kein grundsätzlicher Grund der Verhinderung. Also geht auch nicht sich einmal für 9 Monate vom Mandat zurückzuziehen. Wäre einmal ein Pflichtverletzung und sofern ein EBRM geladen wurde, fehlerhafte Ladung mit den Folgen der vermutlichen Nichtigkeit aller Beschlüsse.
Also, es müssten in der Schwangerschaft schon medizinische Gründe für eine Verhinderung ergeben.
03.01.2012 um 16:35 Uhr
@hunzundkinz
blablabla, wie immer
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