Erstellt am 10.02.2011 um 12:05 Uhr von pfeilenbogen
Bei schwangerschaft tritt der besondere Kündigungsschutz ein und eine Kündigung ist fast unmöglich. Da hilft dem AG auch nicht die Probezeit.
Erstellt am 10.02.2011 um 12:26 Uhr von alterBrummbär
...ausser es handelt sich um ein befristetes Probearbeitsverhältnis.
Erstellt am 10.02.2011 um 12:44 Uhr von Ulrik
"Eine Mitarbeiterin soll die Probezeit um ein weiteres halbes Jahr verlängert bekommen (sie soll die Chance bekommen, ihr Arbeitsmoral nochmals zu überdenken"
Heisst das, sie hatte bereits ein halbes Jahr Probezeit?? Dann wäre eine Verlängerung der Probezeit ja eh unwirksam.
Oder handelt es sich, wie Pfeilenbogen schreibt, um ein befristetes AV??
Erstellt am 10.02.2011 um 13:08 Uhr von pfeilenbogen
Ulrik,
Das Bundesarbeitsgericht hat am 07.03.2002, Aktenzeichen: 2 AZR 93/01, entschieden, dass eine faktische Verlängerung der Probezeit durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung mit bedingter Wiedereinstellungszusage möglich ist.
http://www.rechtstipps.net/pub/415/verlaengerung-probezeit.html
>Oder handelt es sich, wie Pfeilenbogen schreibt, um ein befristetes AV??
Das war der alte Bär
Erstellt am 10.02.2011 um 13:15 Uhr von Ulrik
Ups, stimmt, Bär und Pfeil vertauscht... :-)
Ich hatte ein dauerhaft bestehendes AV unterstellt.
Clara schreibt ja nichts, wie diese Verlängerung der Probezeit angedacht ist.
Auflösung ??? :-))
Erstellt am 10.02.2011 um 13:32 Uhr von pfeilenbogen
Hallo Ulrik.....
ja da war möglicherweise die Brille etwas trübe... ;-))
Auch ich unterstelle einmal ein ganz normales Probearbeitszeitverhältnis in einem dauerhafte AV
Erstellt am 10.02.2011 um 14:08 Uhr von ClaraFall
Die Probezeit läuft nächste Woche ab, es soll ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden , wir können uns aber vorstellen, dass die MItarbeiterin in dieser Zeit dann schwanger werden könnte. Darauf bezog sich meine Frage, ob sie dann durch den Kündigungsschutz weiter beschäftigt werden muss. Danke für Eure Antworten
Erstellt am 10.02.2011 um 14:18 Uhr von Ulrik
@ClaraFall
Nimm mal bitte die Begrenzung bei den 7 Antworten rasu, dann bekommst Du auch weiter Hilfe :-)
Wenn die Kollegin nun in der neuen Probezeit schwanger wird, dann siehe Antwort 1 vom Kollegen mit Pfeil und Bogen.
Ein AG könnte nun sagen, es ist ein neues Arbeitsverhältnis, dadurch muß er eine Kündigung in den ersten sechs Monaten nicht begründen. Zum Einen bleibt die Angabe eines Grundes (wenn auch nur grob) an den BR im Rahmen des § 102 BetrVG, und zum anderen ist ggfs die vorherige Zeit auf die Wartezeit des §1 KSchG anzurechnen.
Hierzu siehe Wedde §1 KSchG Rn 9. Wenn zwischen dem alten und neuen Arbeitsverhältniss ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, dann ist die vorherige Beschäftigungszeit auf die Wartezeit anzurechnen.
Ich behaupte jetzt mal, daß diese Kollegin mit genau dem gleichen Aufgabengebiet weitermacht, wie bisher, oder??
Damit hätte sie bei einer Kündigung IMHO sehr gute Chancen vorm ArbG, weil der AG nicht ohne detaillierte Grüne kündigen kann (abgesehen vom KüSchu durch den Mutterschutz)