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Urlaub nach dem Nachtdienst

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Lernender
Nov 2016 bearbeitet

Ich weiß, die Frage wird hier nicht zum ersten Mal gestellt, bei der Suche nach der Antwort habe ich bisher leider keine belegbare Antwort finden können. Nachtdienst von 20:30 Uhr bis zum nächsten Morgen 06:00 Uhr anschließend in Urlaub. Natürlich bin ich der Überzeugung das ist nicht zulässig da Schichtbeginn und Schichtende als ein Arbeitstag zählen und ein Urlaubstag ein ganzer Tag ist. Nur wo finde ich die entsprechenden Urteile? In der Schichtplanfibel wird auf ein BAG Urteil verwiesen, jedoch sehe ich den Zusammenhang mit meiner Fragestellung nicht. Deshalb bitte ich um Hilfe für eine belegbare Argumentation.

14.022016

Community-Antworten (16)

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lolli

28.03.2012 um 11:41 Uhr

@Lernender wenn Du das ArbZG §4 nimmst ist deine Frage nach meiner Ansicht beantwortet

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Petrus

28.03.2012 um 11:46 Uhr

Und wenn der Arbeitstag in Eurem Betrieb jeweils von 6:00 bis 5:59 geht, ist doch alles im grünen Bereich. Wenn er hingegen von 20:30 bis 20:29 geht, hast Du recht... Die Verschiebung des Arbeitstages um +- 6h ist in Anlehnung an §9(2) ArbZG - und damit in beiden oben beschriebenen Varianten - zulässig. In welche Richtung bei Euch "geschoben" wird, sollte sich anhand der "Sonntagsregeln" feststellen lassen. Wann kriegt bei euch ein MA Sonntagszuschlag/Ersatzruhetag? Wenn er von Sonntag abend bis Montag früh arbeitet? Oder wenn er von Samstag abend bis Sonntag früh arbeitet?

L
Lernender

28.03.2012 um 11:53 Uhr

@Petrus

es zählt der Tag an dem er seine Arbeit aufnimmt.

L
Lernender

28.03.2012 um 11:56 Uhr

@lolli

§4 ArbZG ??????

P
Petrus

28.03.2012 um 12:10 Uhr

es zählt der Tag an dem er seine Arbeit aufnimmt.

Folglich gehört die Zeit von Mitternacht bis montags früh um 6:00 arbeitszeittechnisch noch zum Vortag. Also meine erste Vermutung: Euer Arbeitstag (und damit auch ein Urlaubstag) beginnt immer um 6:00:00 und endet 5:59:59 des folgenden Kalendertags.

B
Betriebsrätin

28.03.2012 um 13:03 Uhr

Der Arbeitstag ist eben nicht = Kalendertag!! Sonder Stunde des 1. Arbeitsbeginn am Kalendertag und dauert dann 24 Std.

Das ist auch entscheidend bei der tägl. Höchstarbeitszeit lt. ArbZG

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Lernender

28.03.2012 um 13:12 Uhr

@Petrus

ist deine Schlussfolgerung demnach das der Urlaubstag am Montag damit rechtens ist?

@Betriebsrätin

bin ich einer Meinung mit dir, nur wie kann ich es belegen?

W
wölfchen

28.03.2012 um 13:20 Uhr

. . . ein Urlaubstag rechnet nach Kalendertagen. Der Kalendertag beginnt um 0:00 und endet um 24:00 Uhr, weshalb hier auch nicht der "individuelle Arbeitstag" zieht. Nach § 9 ArbZG ist nur die Verschiebung von Sonn- und Feiertagsruhe vorgesehen, jedoch nicht die Verschiebung von Urlaubstagen, sonst stünde es da . . .

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Petrus

28.03.2012 um 16:17 Uhr

@wölfchen: folglich muss bei Dir ein AN, der die Nachtschicht von Montag auf Dienstag frei haben will, 2 Tage Urlaub nehmen? Da wir uns sicherlich einig sind, dass das völliger Unsinn ist, brauchen wir eine andere Regelung. Gibt es im Urlaubsgesetz aber nicht. Folglich sucht die Rechtsprechung nach ähnlichen Regelungen bei anderen Gesetzen.

@Lernender: so ist es.

@BRin: In §5 steht nicht, dass die Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zum selben Arbeitstag zählen muss. Mangels einer konkreten Regelung im Gesetz ist diese Berechnung zwar legitim (und wird deshalb auch oft angewandt) - aber eben nicht die einzig mögliche. Beim Lernenden besteht jedoch eine betrieblichen Arbeitszeitordnung: "es zählt der Tag an dem er seine Arbeit aufnimmt." Da fällt dann eben das Ende des konkreten Arbeitstages mit dem Ende der täglichen Arbeitszeit zusammen. Die 11-h-Ruhezeit wird unmittelbar im Anschluss an die tägliche Arbeitszeit direkt am Beginn des nächsten Arbeitstages gewährt - das widerspricht nicht dem §5.

L
Lernender

28.03.2012 um 17:49 Uhr

nochmal zur Erinnerung.

Nur wo finde ich die entsprechenden Urteile?

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Peanuts

28.03.2012 um 19:48 Uhr

"Nur wo finde ich die entsprechenden Urteile?"

Hier > http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/urlaub2.htm

L
Lernender

28.03.2012 um 22:13 Uhr

@peanuts

in meiner Fragestellung taucht die Schichtplanfibel auf. Allerdings finde ich dort keine belegbare Antwort. Wenn ich etwas übersehen habe mach mich bitte darauf aufmerksam.

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Petrus

29.03.2012 um 17:41 Uhr

Wieso werden meine Antworten nicht gespeichert? WAF-Admin????

Also dritter Versuch.

Das exakt passende Urteil gibt es nicht - sondern wie die Schichtplanfibel schon schreibt: Nur Hinweise in den Nebensätzen anderer Urteile... Demnach ist der "Werktag" aus dem BUrlG weder ein Kalendertag noch der individuelle Werktag mit 24 Stunden ab Schichtbeginn (gemäß §5 ArbZG) - sondern eben "Arbeitstage". Und ein Arbeitstag besteht eben aus Nacht-, Früh- und Spätschicht ODER wie bei euch, aus Früh-, Spät- und Nachtschicht. Und egal wie es ist, für die Nachtschicht wird es immer etwas "unlogisch". Entweder kommt man wie bei euch z.B. Mittwoch früh aus der Nachtschicht und muss trotzdem für Mittwoch Urlaub nehmen - oder man hat Mittwoch Urlaub und muss Mittwoch abend zur Donnerstagsnachtschicht antreten. Und weil Nachtschichter imeer gekniffen sind, gbt es den Ausgleich nach §6(5) ArbZG...

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Peanuts

29.03.2012 um 21:31 Uhr

"in meiner Fragestellung taucht die Schichtplanfibel auf. Allerdings finde ich dort keine belegbare Antwort. Wenn ich etwas übersehen habe mach mich bitte darauf aufmerksam."

Geschrieben steht: Zwei Kalendertage überlappende Arbeitsschichten gelten als ein Arbeitstag "

Ein individueller Arbeitstag (Werktag) bezieht sich immer auf einen 24 Stunden Zeitraum, beginnend mit Arbeitsaufnahme. Im Regelfall werden die Arbeitsstunden, welche nach 24 Uhr geleistet werden, dem Kalendertag zugeschlagen, an welchem der Arbeitstag begonnen wurde.

Bedeutet in der Umsetzung: Nachtschicht von Dienstag auf Mittwoch - Dienstag = Arbeitstag Urlaub von Mittwoch auf Donnerstag - Mittwoch = Urlaubstag Nachtschicht Donnerstag auf Freitag - Donnerstag Arbeitstag

"Entweder kommt man wie bei euch z.B. Mittwoch früh aus der Nachtschicht und muss trotzdem für Mittwoch Urlaub nehmen - oder man hat Mittwoch Urlaub und muss Mittwoch abend zur Donnerstagsnachtschicht antreten."

Du hast das System nicht ganz verstanden.

"Und weil Nachtschichter imeer gekniffen sind, gbt es den Ausgleich nach §6(5) ArbZG..."

Was kompletter Unsinn ist, zumindest in diesem Zusammenhang.

P
Petrus

30.03.2012 um 12:09 Uhr

@peanuts

Geschrieben steht: Zwei Kalendertage überlappende Arbeitsschichten gelten als ein Arbeitstag " Ein individueller Arbeitstag (Werktag) bezieht sich immer auf einen 24 Stunden Zeitraum, beginnend mit Arbeitsaufnahme.

Ich würde dir ja gern recht geben - nur sagt eben die Schichtplanfibel, das geanu dies beim Urlaub nicht gemeint ist: "Dieser Werktag [ergänze: im BUrlG] ist zunächst nicht die werktägliche Arbeitszeit aus dem Arbeitszeitgesetz (der individuelle Werktag mit 24 Stunden ab Schichtbeginn)..."

Du hast das System nicht ganz verstanden.

Wenn Du meinst :-) Spannend nur, dass es dann Großkonzerne gibt, die das unbemerkt seit Jahren völlig falsch machen, deren BR das auch alle nicht kapieren und die zuständige Gewerkschaft sanft zu schlummern scheint... Oder ohne Sarkasmus: das von mir geschilderte System wird so in einem namhaften deutschen Automobilkonzern gelebt.

L
Lernender

30.03.2012 um 20:03 Uhr

egal in welche Richtung, ich seh hier leider immer noch nichts belegbares. Wo sind die Urteile, wo sind die Gesetze?

sorry aber das ist es was mir fehlt.

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