Erstellt am 28.03.2012 um 09:41 Uhr von lolli
@Lernender
wenn Du das ArbZG §4 nimmst ist deine Frage nach meiner Ansicht beantwortet
Erstellt am 28.03.2012 um 09:46 Uhr von petrus
Und wenn der Arbeitstag in Eurem Betrieb jeweils von 6:00 bis 5:59 geht, ist doch alles im grünen Bereich. Wenn er hingegen von 20:30 bis 20:29 geht, hast Du recht...
Die Verschiebung des Arbeitstages um +- 6h ist in Anlehnung an §9(2) ArbZG - und damit in beiden oben beschriebenen Varianten - zulässig.
In welche Richtung bei Euch "geschoben" wird, sollte sich anhand der "Sonntagsregeln" feststellen lassen. Wann kriegt bei euch ein MA Sonntagszuschlag/Ersatzruhetag? Wenn er von Sonntag abend bis Montag früh arbeitet? Oder wenn er von Samstag abend bis Sonntag früh arbeitet?
Erstellt am 28.03.2012 um 09:53 Uhr von Lernender
@Petrus
es zählt der Tag an dem er seine Arbeit aufnimmt.
Erstellt am 28.03.2012 um 09:56 Uhr von Lernender
Erstellt am 28.03.2012 um 10:10 Uhr von petrus
> es zählt der Tag an dem er seine Arbeit aufnimmt.
Folglich gehört die Zeit von Mitternacht bis montags früh um 6:00 arbeitszeittechnisch noch zum Vortag. Also meine erste Vermutung: Euer Arbeitstag (und damit auch ein Urlaubstag) beginnt immer um 6:00:00 und endet 5:59:59 des folgenden Kalendertags.
Erstellt am 28.03.2012 um 11:03 Uhr von Betriebsrätin
Der Arbeitstag ist eben nicht = Kalendertag!! Sonder Stunde des 1. Arbeitsbeginn am Kalendertag und dauert dann 24 Std.
Das ist auch entscheidend bei der tägl. Höchstarbeitszeit lt. ArbZG
Erstellt am 28.03.2012 um 11:12 Uhr von Lernender
@Petrus
ist deine Schlussfolgerung demnach das der Urlaubstag am Montag damit rechtens ist?
@Betriebsrätin
bin ich einer Meinung mit dir, nur wie kann ich es belegen?
Erstellt am 28.03.2012 um 11:20 Uhr von wölfchen
. . . ein Urlaubstag rechnet nach Kalendertagen. Der Kalendertag beginnt um 0:00 und endet um 24:00 Uhr, weshalb hier auch nicht der "individuelle Arbeitstag" zieht. Nach § 9 ArbZG ist nur die Verschiebung von Sonn- und Feiertagsruhe vorgesehen, jedoch nicht die Verschiebung von Urlaubstagen, sonst stünde es da . . .
Erstellt am 28.03.2012 um 14:17 Uhr von petrus
@wölfchen:
folglich muss bei Dir ein AN, der die Nachtschicht von Montag auf Dienstag frei haben will, 2 Tage Urlaub nehmen?
Da wir uns sicherlich einig sind, dass das völliger Unsinn ist, brauchen wir eine andere Regelung. Gibt es im Urlaubsgesetz aber nicht. Folglich sucht die Rechtsprechung nach ähnlichen Regelungen bei anderen Gesetzen.
@Lernender:
so ist es.
@BRin:
In §5 steht nicht, dass die Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zum selben Arbeitstag zählen _muss_. Mangels einer konkreten Regelung im Gesetz ist diese Berechnung zwar legitim (und wird deshalb auch oft angewandt) - aber eben nicht die einzig mögliche.
Beim Lernenden besteht jedoch eine betrieblichen Arbeitszeitordnung: "es zählt der Tag an dem er seine Arbeit aufnimmt." Da fällt dann eben das Ende des konkreten Arbeitstages mit dem Ende der täglichen Arbeitszeit zusammen. Die 11-h-Ruhezeit wird unmittelbar im Anschluss an die tägliche Arbeitszeit direkt am Beginn des nächsten Arbeitstages gewährt - das widerspricht nicht dem §5.
Erstellt am 28.03.2012 um 15:49 Uhr von Lernender
nochmal zur Erinnerung.
Nur wo finde ich die entsprechenden Urteile?
Erstellt am 28.03.2012 um 17:48 Uhr von peanuts
"Nur wo finde ich die entsprechenden Urteile?"
Hier > http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/urlaub2.htm
Erstellt am 28.03.2012 um 20:13 Uhr von Lernender
@peanuts
in meiner Fragestellung taucht die Schichtplanfibel auf. Allerdings finde ich dort keine belegbare Antwort. Wenn ich etwas übersehen habe mach mich bitte darauf aufmerksam.
Erstellt am 29.03.2012 um 15:41 Uhr von petrus
Wieso werden meine Antworten nicht gespeichert? WAF-Admin????
Also dritter Versuch.
Das exakt passende Urteil gibt es nicht - sondern wie die Schichtplanfibel schon schreibt: Nur _Hinweise_ in den Nebensätzen anderer Urteile... Demnach ist der "Werktag" aus dem BUrlG weder ein Kalendertag noch der individuelle Werktag mit 24 Stunden ab Schichtbeginn (gemäß §5 ArbZG) - sondern eben "Arbeitstage". Und ein Arbeitstag besteht eben aus Nacht-, Früh- und Spätschicht ODER wie bei euch, aus Früh-, Spät- und Nachtschicht.
Und egal wie es ist, für die Nachtschicht wird es immer etwas "unlogisch". Entweder kommt man wie bei euch z.B. Mittwoch früh aus der Nachtschicht und muss trotzdem für Mittwoch Urlaub nehmen - oder man hat Mittwoch Urlaub und muss Mittwoch abend zur Donnerstagsnachtschicht antreten.
Und weil Nachtschichter imeer gekniffen sind, gbt es den Ausgleich nach §6(5) ArbZG...
Erstellt am 29.03.2012 um 19:31 Uhr von peanuts
"in meiner Fragestellung taucht die Schichtplanfibel auf. Allerdings finde ich dort keine belegbare Antwort. Wenn ich etwas übersehen habe mach mich bitte darauf aufmerksam."
Geschrieben steht: Zwei Kalendertage überlappende Arbeitsschichten gelten als ein Arbeitstag "
Ein individueller Arbeitstag (Werktag) bezieht sich immer auf einen 24 Stunden Zeitraum, beginnend mit Arbeitsaufnahme. Im Regelfall werden die Arbeitsstunden, welche nach 24 Uhr geleistet werden, dem Kalendertag zugeschlagen, an welchem der Arbeitstag begonnen wurde.
Bedeutet in der Umsetzung:
Nachtschicht von Dienstag auf Mittwoch - Dienstag = Arbeitstag
Urlaub von Mittwoch auf Donnerstag - Mittwoch = Urlaubstag
Nachtschicht Donnerstag auf Freitag - Donnerstag Arbeitstag
"Entweder kommt man wie bei euch z.B. Mittwoch früh aus der Nachtschicht und muss trotzdem für Mittwoch Urlaub nehmen - oder man hat Mittwoch Urlaub und muss Mittwoch abend zur Donnerstagsnachtschicht antreten."
Du hast das System nicht ganz verstanden.
"Und weil Nachtschichter imeer gekniffen sind, gbt es den Ausgleich nach §6(5) ArbZG..."
Was kompletter Unsinn ist, zumindest in diesem Zusammenhang.
Erstellt am 30.03.2012 um 10:09 Uhr von petrus
@peanuts
> Geschrieben steht: Zwei Kalendertage überlappende Arbeitsschichten gelten als ein Arbeitstag "
> Ein individueller Arbeitstag (Werktag) bezieht sich immer auf einen 24 Stunden Zeitraum, beginnend mit Arbeitsaufnahme.
Ich würde dir ja gern recht geben - nur sagt eben die Schichtplanfibel, das geanu dies beim Urlaub nicht gemeint ist: "Dieser Werktag [ergänze: im BUrlG] ist zunächst nicht die werktägliche Arbeitszeit aus dem Arbeitszeitgesetz (der individuelle Werktag mit 24 Stunden ab Schichtbeginn)..."
> Du hast das System nicht ganz verstanden.
Wenn Du meinst :-)
Spannend nur, dass es dann Großkonzerne gibt, die das unbemerkt seit Jahren völlig falsch machen, deren BR das auch alle nicht kapieren und die zuständige Gewerkschaft sanft zu schlummern scheint...
Oder ohne Sarkasmus: das von mir geschilderte System wird so in einem namhaften deutschen Automobilkonzern gelebt.
Erstellt am 30.03.2012 um 18:03 Uhr von Lernender
egal in welche Richtung, ich seh hier leider immer noch nichts belegbares.
Wo sind die Urteile, wo sind die Gesetze?
sorry aber das ist es was mir fehlt.