Hallo,

Ich habe eine Bitte und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.

Ich arbeite im Nachtdienst, von 22.30 bis 7 Uhr morgens.

Wenn ich z.B. ab Donnerstag Urlaub habe, arbeite ich von Mittwoch auf Donnerstag 7 Std in meinen Urlaub rein.
Jetzt habe ich gelesen, dass der Urlaub (Werktage) immer von 0.00.- 23.59 Uhr dauern. Mit dem BAG Urteil 9 AZR 145/14 wurde festgestellt, dass es sich bei dem übereinanderlappenden Arbeitstag um 2 einzelne Tage handelt.
Heisst das, dass ich für Donnerstag (eigentlicher erster UT) diesen wieder neu gewährt bekomme und diesen dafür frei bekomme?

Ziel ist es, dass die Nachtdienstler gleich viel Urlaub bekommen, wie andere auch:

"Schichtarbeit inkl. Nachtschicht nimmt zu, so dass die Entscheidung für Betriebe mit entsprechender Verteilung der Arbeitszeit, die über zwei Tage geht, große Bedeutung hat. Arbeitnehmer mit Nachtschicht benötigen im Interesse der Gleichwertigkeit des Urlaubsanspruchs mit Arbeitnehmern ohne Nachtschicht eine längere Freistellung, um einen gleichwertigen vierwöchigen gesetzlichen Urlaub oder einen sechswöchigen tariflichen Urlaub nehmen zu können.“

Wenn ich die Umrechnungsformel anwende, dann komme ich auf 29 UT. Dann habe ich noch weniger als vorher….Bekomme ich aber pro gebuchten Urlaub, z.B. 6 mal 5 Tage, sechs Urlaubstage neu gewährt? Dann würde ich auf 34 UT kommen, womit ich einverstanden wäre. Nehme ich meinen ganzen Urlaub am Stück, wird mir nur ein UT neu gewährt usw.

Ist das so richtig oder wie ist die Rechtslage nun?