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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nachtdienst vorm Urlaub

NJ
Nordisch Jung
Mrz 2023 bearbeitet

Hallo,

Ich habe eine Bitte und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.

Ich arbeite im Nachtdienst, von 22.30 bis 7 Uhr morgens.

Wenn ich z.B. ab Donnerstag Urlaub habe, arbeite ich von Mittwoch auf Donnerstag 7 Std in meinen Urlaub rein. Jetzt habe ich gelesen, dass der Urlaub (Werktage) immer von 0.00.- 23.59 Uhr dauern. Mit dem BAG Urteil 9 AZR 145/14 wurde festgestellt, dass es sich bei dem übereinanderlappenden Arbeitstag um 2 einzelne Tage handelt. Heisst das, dass ich für Donnerstag (eigentlicher erster UT) diesen wieder neu gewährt bekomme und diesen dafür frei bekomme?

Ziel ist es, dass die Nachtdienstler gleich viel Urlaub bekommen, wie andere auch:

"Schichtarbeit inkl. Nachtschicht nimmt zu, so dass die Entscheidung für Betriebe mit entsprechender Verteilung der Arbeitszeit, die über zwei Tage geht, große Bedeutung hat. Arbeitnehmer mit Nachtschicht benötigen im Interesse der Gleichwertigkeit des Urlaubsanspruchs mit Arbeitnehmern ohne Nachtschicht eine längere Freistellung, um einen gleichwertigen vierwöchigen gesetzlichen Urlaub oder einen sechswöchigen tariflichen Urlaub nehmen zu können.“

Wenn ich die Umrechnungsformel anwende, dann komme ich auf 29 UT. Dann habe ich noch weniger als vorher….Bekomme ich aber pro gebuchten Urlaub, z.B. 6 mal 5 Tage, sechs Urlaubstage neu gewährt? Dann würde ich auf 34 UT kommen, womit ich einverstanden wäre. Nehme ich meinen ganzen Urlaub am Stück, wird mir nur ein UT neu gewährt usw.

Ist das so richtig oder wie ist die Rechtslage nun?

27.709024

Community-Antworten (24)

K
kratzbürste

29.08.2018 um 15:54 Uhr

Ein Urlaubstag ist ein Tag, an dem ein AN nicht gearbeitet hat. (Auch nicht in der Nacht ).

BB
Bloody Beginner

29.08.2018 um 16:12 Uhr

Ehrlich ich verstehe die Frage bzw. das Problem nicht. Arbeite auch Nachtschicht. Jeder Nachtschichtrythmus beginnt auch mal und dann hast du fast den ganzen Tag frei. Bei uns benötigt man an dem Tag an dem die Schicht beginnt einen Urlaubstag. Brauche also keine 2 Tage Urlaub.

N
NordischJung

29.08.2018 um 16:22 Uhr

Hi Bloody Beginner: wer spricht denn von 2 UT? Wenn du Dir mal das BAG Urteil durchlesen würdest, sowie was ich oben noch geschrieben habe, würdest du merken, dass, wenn du in den Urlaub hineinarbeitest, der Urlaubstag an diesem Tag eigentlich neu gewährt werden müsste! Warum, der Urlaubstag beginnt um 0 Uhr und nicht um 7 Uhr.

Ein weiteres Bsp.:

Kennen Sie dieses Problem? Sie haben Urlaub beantragt, sollen am Urlaubstag aber noch eine Nachtschicht bis 6 Uhr morgens machen. Der letzte Arbeitstag ragt also in den ersten Urlaubstag hinein. Ist das erlaubt? Kann der Arbeitgeber also über einen Teil des ersten Urlaubstags verfügen?

Nein! Das kann er nicht. Nach § 3 Bundesurlaubgesetz beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Diese Vorschrift verfolgt 2 Ziele: Zum einen legt sie den Mindesturlaubsbedarf eines Arbeitnehmers fest. Zum anderen bestimmt sie, was unter Werktagen zu bezeichnen ist.

Da dieser Paragraph allerdings den Urlaubsanspruch in Tagen beziffert, kann Urlaub daher folgerichtig nicht stundenweise berechnet und auch nicht stundenweise gewährt werden. Auch die Befreiung an einem Teil eines Tages wie an einem halben Tag oder einem viertel Tag ist zu Urlaubszwecken nicht möglich. Es gilt jedenfalls so lange, wie nicht wenigstens einen Anspruch auf einen vollen Arbeitstag noch vorhanden ist.

Rechtslage: Habt ihr eine Betriebsvereinbarung und in der ist nichts speziell geregelt und der MTV Respricht von „Arbeitstagen“, die allerdings nicht konkreter definiert sind, dann ist der erste UT kein UT! Man kann also von dem Arbeitgeber verlangen, dass er dir diesen Tag (nochmals) gewährt.

Da das Thema aber so komplex scheint, weil das Gesetzt damals nicht an Nachtarbeiter gedacht hat, streiten sich die Geister.

"Schichtarbeit inkl. Nachtschicht nimmt zu, so dass die Entscheidung für Betriebe mit entsprechender Verteilung der Arbeitszeit, die über zwei Tage geht, große Bedeutung hat. Arbeitnehmer mit Nachtschicht benötigen im Interesse der Gleichwertigkeit des Urlaubsanspruchs mit Arbeitnehmern ohne Nachtschicht eine längere Freistellung, um einen gleichwertigen vierwöchigen gesetzlichen Urlaub oder einen sechswöchigen tariflichen Urlaub nehmen zu können.“

Man muss seine UT wohl ausrechnen. Ausgangsform scheinen 30 UT zu sein, mit den tatsächlichen AT im Jahr, geteilt durch 261 AT. Dann komme ich bei mir auf 29 UT. Werden mir aber wie o.g. pro Urlaubsblock der erste Urlaubstag neu gewährt? z.B habe ich 3 Urlaubswochen im Jahr. Dann müsste ich ja 3 UT neu gewährt bekommen, oder sehe ich das falsch?

Deine Weisheit, das man weiß, worauf man sich nachts einlässt ist leider falsch. Noch einmal: Das Gesetz hat damals nur an die Tagdienstler gedacht, nicht an die Nachtschichtler.

P
Pjöööng

29.08.2018 um 17:59 Uhr

Eine gute Besprechung des BAG-Urteils findet sich hier:

http://www.gloistein-partner.de/anzahl-der-urlaubstage-bei-schichtarbeit-bundesarbeitsgericht-verpflichtet-arbeitgeber-zur-anpassungerhoehung-von-urlaubsanspruechen

Zuallererst wäre demnach zu prüfen, wie denn überhaupt der Urlaubsanspruch definiert wurde (Tagesprinzip oder Schichtprinzip), denn davon hängt die Antwort ab.

R
Richards

06.09.2018 um 13:38 Uhr

Sehr komplexes Thema! Man muss sich von von der alten Denkweise verabschieden, und den Urlaub aus einem neuen Blickwinkel betrachten. Es kommt nicht darauf an, wie oft man in der Woche seine Arbeit verrichtet, sondern an wie vielen Tagen! Einigen Anwälten fällt es schwer die neue Rechtsprechung zu akzeptieren bzw. zu verstehen. Sie stellen eine Frage auf, ob der Urlaubsanspruch mit "Arbeitsschichten" oder mit "Arbeitstagen" zu ermitteln ist. Dabei übersehen sie die eindeuteige Rechtsprechung des BAG, welches ausschließlich Tage zur Urlaubsermittlung vorsieht.

LAG München vom 15.1.2014 - 11 SA 659/13: .... Aus der zuletzt vom 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts vertretenen Ansicht in den Urteilen vom 15.03.2011 (9 AZR 799/09) und auch vom 15.01.2013 (9 AZR 430/11) ergibt sich, dass zum einen alle Tage als Arbeitstage zu definieren sind, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Unter dieser Prämisse sind also im Falle von Nachtschichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken auch die zwei Kalendertage jeweils als ein Arbeitstag zu rechnen. Für eine andere Sicht ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Tarifvertrag andere Regelungen oder Anläse, dies anders zu sehen, insbesondere unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das bei überlappenden Schichten ebenfalls zwei Arbeitstage angenommen hat. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass an der zuvor in den Urteilen vom 15.11.2005 (9 AZR 626/04) und vom 05.11.2002 (9 AZR 470/01) und den früheren Urteilen vom 22.10.1991 (9 AZR 622/90) und 18.02. 1997 (9 AZR 738/95) aufgestellten Rechtsauffassung, dass bei überlappenden Schichten nur ein Arbeitstag vorliege, nicht weiterhin festgehalten wird.....

Dieser Grundsatz wird vom BAG Urteil vom 21.7.2015 - 9 AZR 145/14 bestätigt: ... Die Festlegung von Tagen als Maß des Urlaubsumfangs entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Inhalt des Urlaubsanspruchs als einem Anspruch auf Befreiung von der vertraglichen Arbeitspflicht, ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts berührt wird. ...

Für Schichtarbeiter ist die Erhöhung der Urlaubstage aber nur die Spitze vom Eisberg, denn es gibt noch tarifliche Vereinbarungen die eine Begrenzung der Abeitstage auf max. 5 pro Woche vorsieht.(max 261 Arbeitstage im Jahr). Bsp. Urteil BAG vom 15.3.2011 - 9 AZR 799/09 ... Denn nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte der Kläger nach den Schichtplänen jährlich 147 Arbeitsschichten zu leisten. Das sind bei den kalendertagübergreifenden Schichten 294 Arbeitstage im Jahr...

Nach tariflicher Regelung sind nur 261 Arbeitstage möglich, also war der Kläger an 33 Arbeitstagen zu viel herangezogen worden.

N
NordischJung

06.09.2018 um 14:34 Uhr

Hallo richards,

vielen lieben Dank für deine ausführliche Erklärung. Ich arbeite 177 Tage im Nachtdienst und 27 Tage am Tag. Wenn ich die 177 Nachtdienste mal zwei nehme (arbeite ja da an 2 Tagen), dann würde ich laut deiner Aussage, wenn ich diese richtig verstanden habe, 120 Tage zuviel arbeiten, oder? Wenn ich die Formel vom BAG nehme, dann komme ich auf 43,7 UT = 44 UT. Muss ich dann für den ersten UT, dh. von Donnerstag (Nachtdienst) auf Freitag (Urlaub) 2 Urlaubstage nehmen? dann würde ich ebenfalls auf ca. 30 UT kommen und hätte ab Donnerstag frei oder?

R
Richards

06.09.2018 um 15:59 Uhr

@ nordischjung Was verstehst du unter - 177 Tage Nachtdienst - ? Meinst du 177 Nachtschichten? Es ist wichtig, zwischen Arbeitstagen und Schichten zu unterscheiden! Eine 8 stündige Arbeitszeit (eine Schicht) kann kein Arbeitstag sein!

bsp. 3 Nachtschichten in der Woche; MO beginnt die 1. Nachtschicht um 22:30Uhr, und am DO um 7:00Uhr endet die 3. Nachtschicht. In diesem Fall arbeitest du 3 Schichten, aber an 4 Arbeitstagen ( Mo bis Do) in der Woche.

3 Nachtschichten können aber auch anders auf die Woche verteilt werden. bsp. Mo beginnt die 1. NS um 22:30Uhr und endet am Di um 7:00Uhr. Mi beginnt die 2. NS um 22:30Uhr und endet am Do um 7:00Uhr. Fr beginnt die 3. NS um 22:30Uhr und endet am Sa um 7:00Uhr. In diesem Fall arbeitest du zwar nur 3 Schichten, aber an 6 Arbeitstagen ( Mo bis Sa) in der Woche.

Darum ist es für Schichtarbeiter wichtig, den Urlaubsanspruch in Tagen umuzrechnen! siehe auch BAG Urteil vom 15.3.2011 - 9 AZR 799/09: .... Für Arbeitnehmer in Schichtarbeit sind die Urlaubstage in Arbeitstage umzurechnen....

Im ersten Beispiel musst du 4 Urlaubstage aufbringen, um eine Woche frei zu haben. Im zweiten Beispiel musst du 6 Urlaubstage aufbringen, um eine Woche frei zu haben.

N
NordischJung

06.09.2018 um 16:17 Uhr

Hi richards,

mit 177 Nachtdiensten, meine ich:

Montag 22.30 Uhr bis Dienstagfrüh 7.00 Uhr Dienstag 22.30 Uhr bis Mittwochfrüh 7.00 Uhr Mittwoch 22.30 Uhr bis Donnerstagfrüh 7.00 Uhr Donnerstag 22.30 Uhr bis Freitagfrüh 7.00 Uhr Freitag 22.30 Uhr bis Samstagfrüh 7.00 Uhr

Wenn ich das die 5 Tage in der Woche zähle, arbeite ich an 177 Tagen im Nachtdienst.

Wenn ich dich richtig verstehe, dann arbeite ich in 3 Schichten, aber an 6 Tagen richtig? Das bedeutet, wenn ich von Montag bis Freitag arbeite und ab Samstag (WE habe ich meine freien Tage in der Woche), dann muss ich anstatt 5 UT 6 UT Tage nehmen. Deswegen die BAG Formel zur Berechnung der Urlaubstage richtig?

Dann komme ich, wenn ich mal die 27 Tage, welche ich am Tag arbeite, auf 354 Arbeitstage (177 Schichten), multipliziert mal 30 UT (laut MTV), geteilt durch 261 max. AT.

Dann komme ich auf 40,7 UT. Wenn ich wie Du geschrieben hast, für meine 6 Arbeitstage Urlaub möchte, dann muss ich 6 Urlaubstage beantragen, richtig?

Jedoch verstehe ich gerade nicht, ob ich erst ab dem Samstag frei habe oder schon ab dem Freitag, wenn ich 6 Tage Urlaub nehmen muss. Ansonsten muss ich mehr UT nehmen, arbeite aber trotzdem in meinen Urlaub rein und habe erst ab dem Samstag frei.

Jedesmal arbeite ich in meinen Urlaub rein, kann an diesem Tag nichts machen, hab aber einen UT dafür verbraucht. Ergo, wenn ich jetzt Urlaub ab Freitag beantrage, anstatt Samstag, dann habe ich den Freitag frei, kann mich vom ND ausschlafen und dann bequem in den Urlaub fahren oder?

Dafür muss ich aber 6 UT für eine Woche Urlaub beantragen, richtig?

Sorry für die dummen Fragen... aber kein RA kann mir bis jetzt weiterhelfen, weil sie selber davon keine Ahnung haben. O Ton vom RA: das Thema ist komplex...

R
Richards

06.09.2018 um 17:59 Uhr

@ nordischjung

Nein, du verstehst es falsch. Eine einzelne NS von 22:30Uhr bis 7:00Uhr erstreckt sich über 2 Kalendertage( also 2 Arbeitstage) . Das bedeutet aber nicht, dass 2 NS = 4 Arbeitstagen entspricht. Wenn das Ende der ersten NS um 7:00Uhr ist, und am gleichen Kalendertag die 2. Nachtschicht beginnt, zählt der Kalendertag als ein Arbeitstag.

5 Nachtschichten( wie in deinem Beispiel) erstrecken sich über 6 Arbeitstage( Mo bis Sa) Falls du die komplette Woche Urlaub nehmen willst, benötigst du 6 Urlaubstage( Mo bis Sa) Falls du nur am Mittwoch einen Urlaubstag nehmen möchtest, benötigst du nur einen Urlaubstag. Der Urlaubstag beginnt um 0:00Uhr und endet um 24:00Uhr. Darum streuben sich so viele Arbeitgeber vor der neuen Rechtsprechung. Die NS, welche am Di um 22:30Uhr beginnt, wird um 24:00Uhr beendet. Ab Mi 0:00Uhr bis 24:00Uhr ist Urlaub. Am Do ab 0:00Uhr kann eine NS weitergehen. Einige empfinden das als unlogisch oder nicht praktikabel. Das BAG hat aber mehrfach diese Vorgehensweise bestätigt, weil sonst die NS-Arbeiter benachteiligt würden.

N
NordischJung

06.09.2018 um 18:48 Uhr

Hi Richards,

du bist super nett. Kann mich gar nicht genug bei dir bedanken.

bsp meine Urlaubsplanung 2019:

a) Sa, 20.-22.1.2019 2 UT b) Do, 28.2.-3.3.2019 2 UT c) Do, 29.5..-23.06.2019 13 UT, exkl. 2 Sonderurlaubstage d) Fr, 10.-18.8.2019 5 UT e) Do, 10.-14.10.2019 3 UT f) Sa, 21.12.2019-01.01.2020 5 UT

Macht 30 UT im Jahr, lt MTV. ich arbeite laut dem BAG eine 5,44 Arbeitswoche.

Frage:

Nach der Berechnungsformel des BAG mit 177 Nachtdiensten , 27 Tagdiensten müsste ich 44 UT haben, oder doch nur 41 UT?

Anhand der Urlaubsplanung, wie viele UT muss ich für die jeweiligen Urlaube verplanen?

LG

N
NordischJung

06.09.2018 um 19:06 Uhr

Sorry, mein Fehler:

a) Do, 18.-22.1.2019 2 UT b) Do, 28.2.-3.3.2019 2 UT c) Mi, 29.5..-23.06.2019 13 UT, exkl. 2 Sonderurlaubstage d) Sa, 10.-18.8.2019 5 UT e) Do, 10.-14.10.2019 3 UT f) Sa, 21.12.2019-01.01.2020 5 UT

Wie viele Tage muss ich nehmen, wie viele habe ich laut meinen Angaben zur Verfügung und wie viele bleiben mir noch übrig?

R
Richards

06.09.2018 um 19:53 Uhr

wie kommst du auf 44 UT? Welche Werte setzt du in die BAG- Berchnungsformel ein?

N
NordischJung

06.09.2018 um 20:11 Uhr

177 ND x 2 tage = 354 354+27 Tagdienste = 381

381 AT x 30 UT / 261 max AT = 43,79 UT

die 177 Nachtdienste wurden als 1 Tag und nicht als 2 Tage gezählt, deswegen mal 2 Tage.

1 Tag = Montag 22.30 Uhr bis Dienstagfrüh 7.00 Uhr 2 Tage = Dienstag 22.30 Uhr bis Mittwochfrüh 7.00 Uhr 3 Tage = Mittwoch 22.30 Uhr bis Donnerstagfrüh 7.00 Uhr 4 Tage = Donnerstag 22.30 Uhr bis Freitagfrüh 7.00 Uhr 5 Tage = Freitag 22.30 Uhr bis Samstagfrüh 7.00 Uhr . . . . 177 Tage im Jahr davon

27 Tage nur am z.B. Dienstag von 10-18.30 Uhr usw.

Tagen hatte ich am Tag gearbeitet. weiß jetzt nicht ob diese relevant sind..

Wie viele Urlaubstage muss ich für meinen geplanten Urlaub 2019 nehmen und wie viele UT habe ich laut der BAG Formel überhaupt?

a) Do, 18.-22.1.2019 2 UT b) Do, 28.2.-3.3.2019 2 UT c) Mi, 29.5..-23.06.2019 13 UT, exkl. 2 Sonderurlaubstage d) Sa, 10.-18.8.2019 5 UT e) Do, 10.-14.10.2019 3 UT f) Sa, 21.12.2019-01.01.2020 5 UT

R
Richards

06.09.2018 um 20:38 Uhr

Nach deiner Berechnung arbeitest du an 381 Tagen im Jahr !!!! Fällt dir was auf? Das Jahr hat nur 365 Tage.

N
no

06.09.2018 um 20:44 Uhr

ok :-)

aber ich habe 177 mal im Nachtdienst gearbeitet. was nun?

du schreibst im ersten block:

.. Denn nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte der Kläger nach den Schichtplänen jährlich 147 Arbeitsschichten zu leisten. Das sind bei den kalendertagübergreifenden Schichten 294 Arbeitstage im Jahr...

wenn ich 177 Tage im Nachtdienst gearbeitet habe, komme ich auf 354. ist das soweit richtig? werden die 27 Tage dazu gerechnet?

oder habe ich da einen Denkfehler? schliesslich hattest du auch geschrieben:

"Unter dieser Prämisse sind also im Falle von Nachtschichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken auch die zwei Kalendertage jeweils als ein Arbeitstag zu rechnen."

LG

N
nodischjung

06.09.2018 um 20:55 Uhr

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 21.07.2015 die Prämisse aufgestellt, dass bei der Bestimmung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage Arbeiten in einer Nachtschicht, die sich über 2 Kalendertage erstreckt (z.B. Arbeit von 22:00 Uhr des Vortages bis 06:00 Uhr des Folgetages), als solche an 2 Tagen zu rechnen sind.

N
NordischJung

06.09.2018 um 21:35 Uhr

richard: warum interessiert mich das Thema? auf das Jahr hochgerechnet arbeite ich an jedem ersten UT 7 Stund in meinen Urlaub rein. das macht auf das Jahr gesehen (1x10 UT, 4x 5 UT) 35 Stunden aus. Das entspricht ca 4,4 Tage die ich dem AG schenke und ich nichts vom Urlaub habe.

Jetzt liest man immer pauschal, dass der erste UT vom AG erneut gewährt werden muss.

da dies aber keine rechtliche Grundlage ist, muss es ja auch anders zu erklären sein. wenn ich 177 Nachtdienste habe, dann komme ich mit der Formel auf 41 UT.

da der ND als 2 tage gerechnet wird, muss ich auch 2 UT nehmen. oder sehe ich das falsch? wenn ich Samstag in den Urlaub gehe, dann muss ich Freitag und Samstag urlaub nehmen. bei 5 Urlaubsblöcken (1x 10 Tage, 4x5 Tage = 30 UT) verbrauche auch diese 10 zztl UT. das heisst ich habe Freitag frei und kann mich für den Urlaub ausruhen und entspannt den vollen Urlaub geniessen! so verstehe ich das.

Oder sehe ich das so falsch?

R
Richards

07.09.2018 um 15:12 Uhr

@ nordischjung Ich habe lange überlegt, ob ich noch einmal antworte. Es kann sein, dass man Sachen nicht verstehen kann, oder nicht verstehen will. Falls du hier im Forum weiterhin sachliche Antworten haben möchtest, sollest du mehr auf den Boden der Realität zurückkommen. Die Richter vom BAG sind nicht doof, und versuchen in den Urteilen eine Formulierung zu finden, welche auch von Laien verstanden werden kann. Mit der Aussage das - eine NS zwei Arbeitstagen entspricht - können 90% der mit dem Thema vertrauten Personen etwas anfangen. Einige verstehen es halt nicht....

N
NordischJung

07.09.2018 um 15:50 Uhr

Richards:

Du, war ich jemals beleidigend oder abwertend zu Dir? Dann musst Du es auch nicht werden.

Ich habe Dir mehrfach geschrieben, dass ich mich sehr freue, dass Du mir hilfst. Des Weiteren hast Du doch selbst geschrieben, dass das Thema sehr komplex ist und selbst RA das nicht verstehen.

Jedoch bist Du nie auf meine Frage eingegangen, wie viele UT ich nach der BAG Formel habe oder ob die Berechnung richtig ist?

Wenn das Thema für Dich so leicht ist, dann ist das Okay, jedoch weiß hier kaum jemand, wie man diesen Thema umgeht. Antworten wie: wenn man nachts arbeitet, dann weiß man, dass man erst Urlaub ab 7 Uhr hat ist keine Hilfe.

Die pauschalen Aussagen zu dem Urteil vom BAG, der AG muss den UT noch einmal gewähren, wenn man in diesen hineingearbeitet hat, kann jeder verstehen, ist aber keine dolle Argumentation.

Wenn DU dich wegen meinen Fragen falsch verstanden fühlst, dann kann ich mich nur entschuldigen.

Soweit ich alles verstanden habe ist, dass man anhand der Formel den Mehr oder weniger Urlaub berechnet und das man für den ersten UT deswegen 2 UT verwenden muss. Vielleicht habe ich das immer noch nicht verstanden.

Gerne frage ich Dich noch einmal:

Wie viele UT habe ich laut der BAG Formel, wenn ich laut dem DP 177 Tage nachts gearbeitet habe und 30 UT jährlich bekomme? die 177 Tage nachts umfassen jeweils zwei Tage, den Tag an dem ich angefangen habe und den neuen Tag, an dem ich Feierabend habe.

Meine simple Frage ist doch nur, woran ich mich aufhänge, ist der erste UT kein Urlaub oder ein Frei? Schliesslich habe ich an diesem Tag 7 Std, inkl 0,5 Std Pause schon gearbeitet. Die restlichen 1,5 Std arbeite ich am ersten Tag nach meinem Urlaub. Somit entspricht dies einen ganzen AT. Wenn ich keinen Ausgleich bekomme, dann arbeite ich jedesmal 7 Std in meinen Urlaub hinein und verliere auf das Jahr hochgerechnet 4,4 Tage, die ich weniger Urlaub habe, als Tagdienstler. Habe ich den ersten UT frei und kein Urlaub, z.B. Freitag frei und kann bequem ab Samstag in den Urlaub fahren, dann Habe ich nicht das Problem.

Aber egal wie ich Dir meine Sicht geschildert habe, hast Du diese nie beantwortet bzw versucht anders. zu umschreiben.

Ich war und bin Dir immer noch sehr Dankbar, wenn Du mir helfen würdest.

R
Richards

09.09.2018 um 01:56 Uhr

@nordischjung ok. versuchen wir es noch mal. Ich kann dir aber schon jetzt sagen, dass am Ende ein Ergebnis herauskommt, welches dir nicht gefallen wird. Als erstes muss die alte Denkweise abgeschüttelt werden. Darum meine erste Frage:

  • wie viele Stunden hat bei dir ein Arbeitstag - ?
N
NordischJung

09.09.2018 um 05:02 Uhr

8,5 std inkl 0,5 Pause. 39 std Woche

Selbst wenn 20 echte Tage rauskommen sollten...verstehe ich nicht warum? Dann werde ich bestraft und warum schreiben manche dass man den ersten Tag frei bekommt? Warum bekommen andere Firmen das denn?

R
Richards

10.09.2018 um 03:21 Uhr

@ nordischjung Und genau hier liegt das Problem! Du antwortest mir das deine Arbeitszeit 8,5 Stunden dauert. Ich wollte aber wissen wie viele Stunden dein Arbeitstag hat! Die beiden Begriffe -Arbeitszeit- und -Arbeitstag- sind in den Köpfen der Menschen wie Eins zusammengeschweißt. Das liegt daran, ( bitte nicht erschrecken) dass Marx und Engels den Begriff des Arbeitstages prägten. Sie forderten den Achtstundentag, meinten aber, dass die -Arbeitszeit- an einem -Arbeitstag- nur 8 Stunden dauern sollte. Das Gesetz und das BAG trennen die beiden Begriffe. Ein Arbeitstag ist ein Kalendertag an dem gearbeitet wird. Somit dauert ein Arbeitstag für jeden Berufstätigen (auch für dich) immer 24 Stunden von 0 bis 24Uhr. Die Arbeitszeit ist nach dem Arbeitszeitgesetz die Zeit, welche vom Beginn bis zum Ende der Arbeit dauert.(ohne Pausen) Eine Schicht ist nichts anderes als eine Arbeitszeit. Man könnte statt -Schicht- auch -Arbeitszeit- sagen.

Jetzt kommen wir zu der ominösen Formulierung aus dem BAG-Urteil, auf welches du dich immer beziehst. ( eine Nachtschicht entspricht zwei Arbeitstagen)

Diesem Urteil sind schon mehrere Urteile vorausgegangen. Dort haben die Richter entschieden, dass eine Schicht einem Arbeitstag entspricht. Es kam aus Sicht der Richter nur darauf an, wie vielen Schichten geleistet wurden. Jemand hat 3 Schichten in der Woche gearbeitet, also 3 Arbeitstage. Beim Urlaub war es das gleiche. siehe auch LAG München vom 15.1.2014 - 11 SA 659/13

Dann hat ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer folgender maßen eingesetzt: 24-Stunden-Dienst. Von 8Uhr des einen Kalendertages bis 8Uhr des nächsten Kalendertages. 3 Schichten in der Woche. Der Arbeitnehmer hat an den Kalendertagen Mo bis Sa jeweils mindestens 8 Stunden gearbeitet.

Die Richter besannen sich schließlich auf die ursprüngliche Bedeutung des Arbeitstages.

Eine Woche hat 7 Tage. Wenn an 6 von 7 Tagen eine Arbeitspflicht besteht, dann sind das 6 Arbeitstage. Die ursprüngliche Rechtsauffassung, das eine Schicht einem Arbeitstag entspricht, gilt nicht für kalendertagsübergreifende Schichten. Daher die neue Rechtsprechung - eine Nachtschicht entspricht 2 Arbeitstagen-.

Du bist nicht im 24-Stunden-Dienst tätig, darum kann die neue Rechtsprechung für deine Nachtschichtwoche nicht wortwörtlich angewendet werden. Auch für dich hat eine Woche 7 Tage. Auch du musst dich fragen, an wie viel Tagen in der Woche wirst du (mit 5 NS) beschäftigt.? 5 Schichten, aber 6 Arbeitstage ( Mo bis Sa). Letztendlich bekommst du möglicherweise 2 oder 3 Tage mehr Urlaub, musst dann aber für den Sa auch einen Urlaubstag nehmen.

N
NordischJung

10.09.2018 um 08:29 Uhr

Hey,

Jetzt habe ich es verstanden ...

H
hashtagnoname

18.03.2023 um 18:08 Uhr

Hallo Zusammen, ich weiß dieser Thread ist schon was älter, aber es ist noch immer ein leidiges Thema.

-Ich arbeite als Teilzeit Dauernachtwache mit 30 Stunden pro Woche -Tarifvertrag BAT -KF

  • ein Nachtdienst geht von 20:45 - 6:45 (die Pausenzeit wird mir mit angerechnet) daher -1 Nachtdienst = volle 10 Stunden

Um das mal an dem grad aktuellen Beispiel zu veranschaulichen:

-Ich habe vom 1.3. - 3.3. im ND gearbeitet, also 30 Stunden gearbeitet -ich hab noch 8 Resturlaubstage die diesen Monat verplant wurden

  • Im Dienstplan wird 1 Urlaubstag mit 6 Stunden gewertet

Jetzt muss man kein Mathematiker sein um zu merken, dass ich dadurch n dickes MINUS am ende stehen habe. 8 Urlaubstage * 6 Stunden. PLUS die 3 gearbeiteten Nächte machen 78 Stunden -dadurch mache ich ein MINUS von -60,95 Stunden.

Ich habe die EL gefragt, wodurch die Minusstunden entstehen, sie sagte es wäre geplanter Mehrarbeitsstundenabbau :-D :-D (ja ne ist klar....)

Mein AG geht bei mir von einer 5 Tagewoche aus. Wenn dies so wäre dann würden die Wertigkeit von 6 Stunden pro Urlaubstag stimmen.

Ich bin da anderer Meinung.

Ich hab eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden Mein Nachtdienst geht 10 Stunden

Also habe ich nach 3 Nachtdiensten meine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden erreicht

Meiner Meinung nach arbeite ich dadurch in einer 3 Tagewoche

Gehen wir von einem Durchschnitt von drei Arbeitstagen pro Woche aus, muss ich auf das ganze Jahr gesehen an 156 Tagen (3 Tage x 52 Wochen) arbeiten. Wenn Vollzeitarbeitskräfte in einer 5-Tage-Woche (also mit einer Jahrespflichtarbeitszeit von 5 Tagen x 52 Wochen = 260 Tagen) einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben, ergibt sich die folgende Rechnung: 30 / 260 x 156 = 18 Urlaubstage. Die Wertigkeit eines EINZELNEN Urlaubstages ist also 10 Stunden pro Urlaubstag. (3 Tage pro Woche : 30 Stunden pro Woche)

Hier die genutzten Quellen und ein paar Auszüge: https://www.personio.de/hr-lexikon/urlaubsanspruch-bei-teilzeit/ https://arbeitszeitkanzlei.de/wp-content/uploads/2020/02/Ausfallzeiten_in_flexiblen_AZ-Systemen_Schlottfeldt.pdf http://www.gloistein-partner.de/anzahl-der-urlaubstage-bei-schichtarbeit-bundesarbeitsgericht-verpflichtet-arbeitgeber-zur-anpassungerhoehung-von-urlaubsanspruechen

Grundsätzlich

  1. Der Urlaub ist ein „Guthaben“, ein Anspruch, der gesetzlich und tariflich geregelt ist.
  2. Der „Wert“ des Urlaubs richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Berechnungs-Methode 5- oder 6-Tagewoche oder komplett in Stunden? Gesetzlich und tariflich ist der Urlaub in Tagen zu gewähren. Dies ist einfach möglich, wenn der Mitarbeiter z.B. von Montag bis Freitag jeweils 8 Std. arbeitet. Jeder Tag ist gleich lang und damit ist auch der Urlaub einfach zu buchen. In der Praxis gibt es diese Situation – täglich immer die gleiche Arbeitszeit – so gut wie nicht. Deshalb muss der Urlaubstag einen Wert in Stunden erhalten. Urlaubsanspruch berechnen Wenn ein Vollzeit-Mitarbeiter 5 Wochen Jahresurlaub hat, dann sind dies: 5-Tage-Woche: 5 Wochen x 5 Tage = 25 Tage mit je 8 Std.: 25 x 8 = 200 Std. 6-Tage-Woche: 5 Wochen x 6 Tage = 30 Tage mit je 6:40 Std.: 30 x 6:40 = 200 Std. Nur in Stunden: 5 Wochen x 40 Std. = 200 Stunden. Konkrete Urlaubsbuchung, 6-Tage-Woche Wenn der Mitarbeiter eine Woche urlaubt, dann werden vom Urlaubskonto 6 Urlaubstage abgezogen und im Zeitkonto gutgeschrieben. Der Wert der Urlaubstage ist 6 x 6:40 Std. = 40 Std. In einer Urlaubswoche wird das Zeitkonto angehalten. Wenn der Mitarbeiter vor der Urlaubswoche 10 Überstunden hatte, dann hat er nach der Urlaubswoche immer noch 10 Überstunden. Wenn man aus dem Urlaubskonto 1 Urlaubstag abbucht (Wert 6:40 Std.), dann muss man diesen Urlaubstag auch mit dem Wert von 6:40 Std. im Zeitkonto gutschreiben. Buchung der Urlaube nur in Tagen, ohne Wert-Berechnung Wenn der Urlaubstag ohne Wert in Std. wäre, dann – siehe Beispiel oben – will der Mitarbeiter seine Resturlaubstage eher an einem Arbeitstag mit langer Arbeitszeit machen als an einem Arbeitstag mit kurzer Arbeitszeit. Der Arbeitgeber denkt möglicherweise umgekehrt und die Diskussion über den „gerechten“ Urlaub ist vorprogrammiert. Diese Methode ist nicht zu empfehlen.

Liege ich denn da jetzt so falsch? Ich bekomme am Dienstag die Rückmeldung der MAV. Ich werde dann hier noch mal berichten. Ich habe mich aber innerlich schon damit abgefunden von meinem Rechtsschutz gebrauch zu machen und mein Recht gezwungenermaßen vor Gericht einzuklagen.

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