Erstellt am 23.03.2012 um 08:40 Uhr von MonaLisa
@Sicherheit,
Priortät hat nicht, wer von den BR's im Betrieb ist, sondern die Themen, die zu bearbeiten sind. Also einladen und sollte einer von den regulären Mitgliedern verhindert sein (Achtung, nicht alle Entschuldigungsgründe sind ein Verhinderungsgrund!), werden Ersatzmitglieder eingeladen. Dafür sind die gedacht! :-)
Erstellt am 23.03.2012 um 08:48 Uhr von gironimo
meinst Du die konstituierende Sitzung? Da würde ja § 29 BetrVG gelten
Erstellt am 23.03.2012 um 08:52 Uhr von MonaLisa
@gironimo,
"nun muss ich zur ersten BR Sitzung einladen"
da gehe ich davon aus, dass die Konstitution bereits geschehen und Sicherheit BRV ist.
Erstellt am 23.03.2012 um 08:55 Uhr von petrus
Dreieinhalb Wochen Urlaub "am Stück"? Respekt.
Wenn es um die "konstituierende Sitzung" nach der Wahl geht: Nach §29(1) muss innerhalb einer Woche nach de Wahl die Einladung raus - theoretisch kann der WV auch zur Sitzung nach Ostern einladen. ABER: Bis zur Konstitution ist der BR handlungsunfähig! Also möglichst zeitnah zur Bekanntmachung der Wahlergebnisses durchführen. Die drei TOPs (Wahl des Wahlleiters, Wahl des BRV, Wahl des Stellis) bedürfen ja jetzt nicht wahnsinnig viele persönliche Vorbereitungszeit der BRM. Und der Zeitaufwand der Sitzung hält sich auch im Rahmen...
Wenn somit Handlungsfähigkeit besteht, können -wie ML schon schrieb- dringende Sitzungen in den Osterferien unter Einbeziehung der Ersatzmitglieder stattfinden.
Erstellt am 23.03.2012 um 14:21 Uhr von Lexipedia
@Petrus
Wieso "Respekt"?
Ich hatte letztes Jahr vier Wochen am Stück.
Erstellt am 23.03.2012 um 14:46 Uhr von petrus
@lexpedia:
Einzelne haben sicherlich auch mal so lange Urlaub. Aber ein Großteil des BR gleichzeitig?