Erstellt am 23.03.2012 um 07:20 Uhr von Lexipedia
@ Lipizaner
Von einer Klage habe ich noch nie etwas in so einem Zusammenhang gehört. Worauf wolltest du den BR verklagen? Es gibt nur einen den du Verklagen mußt das ist der AG.
Wenn der BR eine "fehlerhafte" Entscheidung gefällt hat muss der AG leider nicht dafür haften! Nur dein Kündigungsschutz usw. ist mit der Zustimmung WEG!!!
Erstellt am 23.03.2012 um 08:34 Uhr von MonaLisa
@Lexipedia,
der zweite Absatz deiner Antwort - darüber denkst du nochmal nach, ja?
@Lipizaner,
als BR - Mitglied bist du so gut wie unkündbar. Innerhalb von 3 Wochen musst du Kündigungsschutzklage einreichen, also ab zum Anwalt!
Erstellt am 23.03.2012 um 08:35 Uhr von Dutch
Komische Kollegen die Du im BR Gremium hast. Mit der Zustimmung wird es schwer für Dich, leider
Erstellt am 23.03.2012 um 08:38 Uhr von Kulum
Wieso sollte es schwerer werden??? Der Richter setzt erstmal immer die gleichen Maßstäbe an, egal ob mit oder ohne Zustimmung des BR gekündigt wurde. Einzig, nach Einreichen der Klage darf Lipizaner nicht einfach BR Arbeit machen. Den Anspruch hat er leider durch die Zustimmung verloren.
Erstellt am 23.03.2012 um 14:36 Uhr von Lexipedia
@ MonaLisa
Definitiv nein, ich muss darüber nicht nachdenken. Hat der BR der fristlosen Kündigung zugestimmt kann der AG hier fristlos kündigen! Die immunität ist weg! Der AG brauch die "Richtigkeit" des Beschlusses nicht prüfen.
...als BR - Mitglied bist du so gut wie unkündbar. Die Aussage ist spitze! Sie ist nicht richtig! Sie müßte heißen: ...als BR - Mitglied bist du nur fristgerecht unkündbar, wenn der BR der Kündigung zugestimmt hat bzw. ein Gericht die Zustimmung ersetzt hat. Da hast du voll daneben gegriffen.
Erstellt am 23.03.2012 um 15:00 Uhr von MonaLisa
@Lexipedia,
wir können nun so einiges hin und her schreiben oder -
ich sage:
deine Antwort beinhaltet nichts anderes wie meine, nur mit viel mehr Worten! :-)
Erstellt am 23.03.2012 um 15:12 Uhr von petrus
@lexpedia: Du bist auf dem Weg des Holzes, weil da wohl die Bestimmungen des §103 BetrVG mit denen des §15 KSchG verwurstelt wurden.
Dass die Zustimmung des BR nach 103 vorliegt/gerichtlich ersetzt wurde, ist nach dem Wortlaut des §15 KSchG lediglich notwendige Voraussetzung für eine Kündigung, nicht jedoch hinreichend für deren Bestand im Kündigungsschutzprozess.
Soll heißen: Wenn das ArbG feststellt, dass kein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, bleibt der Kündigungsschutz vollumfänglich erhalten.
Es gibt durch die Zustimmung natürlich schon ein paar Unterschiede. Die wesentlichen:
- Nicht der ArbGeb muss klagen, sondern Lipizaner (weshalb ihn ML ja sofort zum Anwalt schickt). Da mit Nichtwissen zu bestreiten sein wird, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt, wird allerdings auch hier der ArbGeb die Beweise vorlegen müssen.
- Es ist kein Beschluss-, sondern ein Urteilsverfahren. Somit muss Lipizaner seine Gewerkschaft oder Rechtschutzversicherung wegen der Anwaltskosten bemühen.
- Besuch beim Arbeitsamt
- keine BR-Arbeit bis Prozessende (wie von Kulum erwähnt)