Erstellt am 22.03.2012 um 19:39 Uhr von Muffel
§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden.
Erstellt am 22.03.2012 um 19:56 Uhr von vorreiter
Muffel, das BetrVG haben wir, nicht wer entsendet wollen wir wissen, sondern wer wählt dann im GBR den Vorsitz, und wann ? Alle vier Jahre ? Ist der Vorsitz erblich, von gewählt über wiedergewählt als BR
Erstellt am 22.03.2012 um 20:19 Uhr von Muffel
@vorreiter
Wenn es mehrere Betriebsräte in einem Betrieb gibt wird ein GBR - gewählt . Alle die dann von den Betriebsräten entsendet wurden wählen dann in einer konstituierenden Sitzung den Vorsitzenden und Stellvertreter oder auch alles in weiblicher Form hihi. Es gibt keine Platzhalter es wird nach jeder BR- Wahl neugewählt.
gruß
Muffel
Erstellt am 22.03.2012 um 20:41 Uhr von vorreiter
@ Muffel
Danke !!!
Und jetzt........ wo steht es geschrieben ? Wer es nachlesen kann ist klar im Vorteil ;-)
Erstellt am 22.03.2012 um 21:02 Uhr von Lotte
vorreiter,
da es beim GBR eben keine feste Amtszeit gibt, muss er sich nur einmal konstituieren. Da sich meist aber nach jeder Wahl der örtlichen BR die Zusammensetzung etwas ändert, empfiehlt Däubler in seinem Kommentar zum BetrVG eine regelmäßige Neuwahl des Vorsitzenden nach den Wahlen/der Konstituierung in den örtlichen BR. Siehe Däubler unter § 51 BetrVG RN 3ff
LG Lotte
Erstellt am 22.03.2012 um 23:57 Uhr von Valdi
Amtszeit / Entsendung der Mitgl. des GesBR.
Der BR entscheidet als Gremium mit einfacher Stimmenmehrheit wen sie in den GesBR entsendet. Jederzeit kann dieses BRMitglied durch einfache Stimmenmehrheit wieder abberufen werden. Bei Neuwahl eines BR hat dieser die von ihm zu entsendenden Mitgl. des GesBR neu zu bestimmen. Dito fuer jeden 1 Ersatzmitglied.
Bitte die Kommentare im Fitting Para. 47 Nachlesen.
Erstellt am 23.03.2012 um 00:08 Uhr von Valdi
@ Vorreiter (entschultige) im Paragraph 51 BetrVg findest du die Antworten.
Erstellt am 23.03.2012 um 09:19 Uhr von petrus
Der GBR-V ist neu zu wählen, wenn es keinen mehr gibt (irgendwie logisch, oder?)
Das kann der Fall sein, weil der GBR-V von diesem Amt zurücktritt oder weil seine Mitgliedschaft im GBR nach §49 erloschen ist.
Da mit einer Neuwahl des entsendenden Gremiums die Mitgliedschaft im BR zumindest für die Dauer der "juristischen Sekunde" erlischt, kommt §49 also zur Anwendung. Der GBR muss sich zwar nicht neu konstituieren, aber die jeweils vakanten Ämter neu besetzen / bestätigen.
Um nicht über juristische Fallstricke zu stolpern, wäre es natürlich clever, zwischen einer Wahl im Betrieb des GBR-V und der im Betrieb des GBR-Stelli eine GBR-Sitzung durchzuführen...
Erstellt am 23.03.2012 um 10:29 Uhr von vorreiter
@ alle
vielleicht bin ich zu blond aber......
der GBR Vorsitzende bleibt also nach seiner Wiederwahl in seinem BR im Amt, er braucht nicht in der nächsten auf die allgemeinen BR-Wahlen folgenden GBR-Sitzung neu gewählt werden
Er kann sich sein Amt bestätigen lassen, muss aber nicht ?
oder noch blonder, das Amt ist erblich, bis der GBRV nicht in seinem BR wiedergewählt wird
Erstellt am 23.03.2012 um 10:42 Uhr von Kulum
Doch er muss neu gewählt/ bestätigt werden - siehe petrus s ausfühlihe antwort. In dem Moment, wenn der BR nach seiner (wieder) Wahl die zu entsendenden Mitglieder in den GBR neu beschließt, ist er für den kurzen Moment einer "juristischen sekunde" nicht im GBR und damit muss ein neuer GBR-V gewählt werden.
Erblich ist das Amt erst recht nicht
Erstellt am 24.03.2012 um 11:44 Uhr von Lotte
kulum,
ganz so eindeutig wie Du es hier schreibst, ist es nicht.
vorreiter,
habt Ihr keinen Däubler Fitting? Lies doch einfach mal den Kommentar zu § 51 BetrVG.
Erstellt am 26.03.2012 um 07:55 Uhr von Kulum
Findest du nich? Ich zitier ma kurz:
Mit Ablauf der Amtszeit der BR, die den Vors. und stellvertr. Vors. entsand haben, endet ihre Mitgliedschaft in diesem BR und nach §49 ihre Mitgliedschaft im GesBR. In diesem Falle sind der Vors. und der stellvertr. Vors. neu zu wählen. Dies gilt auch. wenn der bisherige GesBRVors. und der stellvertr. Vors. bei den regelmäßigen Wahlen nach §13 Abs.1 erneut in den EinzelBR gewählt und von diesem in den GesBR entsandt werden.
Klingt für mich relativ eindeutig. Oder hab ich was übersehen?
Erstellt am 26.03.2012 um 08:42 Uhr von Lotte
Kulum,
Quelle? Diese Aussage stimmt nicht mit dem überein, was der Däubler schreibt.
Also besteht für eine kurze Zeit kein GBR mehr? Und er muss sich alle vier Jahre völlig neu konstituieren?
Erstellt am 26.03.2012 um 08:49 Uhr von Kulum
Sorry - Quelle vergessen
Fitting 25, Auflage Rn 17 zu §51
Fitting verweist unter eben dieser Rn auf DKK-Trittin Rn 4 - ich hab hier noch n steinalten Däubler, auch dort ist es Rn 4 und sagt im Grunde nichts anderes
konstituieren nur 1x (Rn 7 selbe Auflage) Der GesBR hat keine Amtszeit, da er eine Dauereinrichtung ist. Demgemäß kommt grundsätzlich nur eine einmalige Konstituierung dieses Gremiums nach §51 Abs.2 in Betracht.
Erstellt am 26.03.2012 um 09:42 Uhr von petrus
@lotte
> Also besteht für eine kurze Zeit kein GBR mehr?
Nö - der GBR besteht weiter. Nur die Delegierten jedes einzelnen Standorts sind jeweils für eine juristische Sekunde "raus"
> Und er muss sich alle vier Jahre völlig neu konstituieren?
Damit auch nein. Nur wenn der GBR nicht sonderlich geschickt vorgeht, könnte ein Procedere erforderlich sein, das eine Neukonstitution ähnelt...
Ich hatte ja oben schon angedeutet, dass es irgendwie clever ist, zwischen den Wahlen im Betrieb des GBRV und den Wahlen im Betrieb des GBR-Stellis eine GBR-Sitzung abzuhalten:
1. Wahl im Betrieb des GBRV. Damit ist der GBRV für die juristische Sekunde raus aus dem BR und damit aus dem GBR, weshalb sein Amt als GBRV erlischt. Der GBR-Stelli übernimmt die Amtsgeschäfte und lädt zur
2. GBR-Sitzung (u.a.) mit dem TOP "Neuwahl des GBRV" (man kann ja den alten auch wiederwählen = bestätigen).
3. Wahl im Betrieb des GBR-Stellis. Damit ist der GBR-Stelli für die juristische Sekunde raus aus dem BR und damit aus dem GBR, weshalb sein Amt als GBR-Stelli erlischt. Der GBRV lädt zur
4. GBR-Sitzung (u.a.) mit dem TOP "Neuwahl des GBR-Stelli" (man kann ja den alten auch wiederwählen = bestätigen).
Man kann natürlich auch 1+2 mit 3+4 tauschen.
Wenn natürlich die Wahlen nicht versetzt stattfinden bzw. dazwischen keine Sitzung stattfand, wird's spannend. Wenn man Glück hat, wurde zumindest für "nach der Wahl" zu einer Sitzung geladen oder aber die GBR-Geschäftsordnung gibt was her.
Wenn natürlich auch hier nichts zu holen ist, wird das Ganze mangels anderer Regelung wohl analog einer Konstituierung ablaufen müssen (auch wenn es juristisch keine ist).
Erstellt am 26.03.2012 um 13:08 Uhr von Lotte
kulum,
danke für die Quelle.
Däubler schreibt unter § 51:
"Sind nach den regelmäßig stattfindenden Neuwahlen gemäß § 13 Abs. 1 die Mitglieder des GBR von den einzelnen BR neu entsandt worden, sind allerdings auch die Wahlen für den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Gesamtbetriebsausschuss und sonstige Ausschüsse des GBR erneut vorzunehmen. Dies empfiehlt sich schon wegen der i. d. R. veränderten personellen Zusammensetzung. Außerdem verbessern Neuwahlen seine demokratische Legitimation und zerstreuen Zweifel an seiner Existenz. § 49 nennt zwar die Neuwahl des BR nicht als einen Tatbestand, der die Mitgliedschaft im GBR beendet. Aber die Neukonstituierung des BR hat sie zumindest für eine juristische Sekunde auch im GBR beendet. Insofern besteht auch normativ Anlass zur Neuwahl. Sie sollte jedoch auch zur besseren demokratischen Legitimation wie alle BR auch gewählt werden und zwar möglichst analog zur dreimonatigen Wahlperiode des BR gem. 13 Abs. 1 Satz 1 in einem Zeitraum von drei Monaten nach der Konstituierung des letzten BR. "
Das "empfiehlt sich" hat mich irritiert.
Aber nun hab ich noch mal nachgelesen und weiter unten, unter RN 18 ist er dann ganz eindeutig Deiner Meinung. ;-)
Erstellt am 30.05.2018 um 15:30 Uhr von Schult1
Was ist wenn der neu br
Steht und der gbr hat ohne die neuen br
Den alten kbr Vorsitz schon wieder im am bestätigt. Schult1