Mithilfe bei Abbau der eigenen Stelle
Unser Vorgesetzter möchte, daß wir eine Projektarbeit (IT-Verlagerung) durchführen. Führen wir dieses Projekt konsequent durch, werden wir allerdings weniger Arbeit in der Abteilung vor Ort haben. Daran haben wir verständlicherweise wenig Interesse. Wir denken daran, diese Arbeit genau deshalb zu verweigern. Den Beteuerungen, wir würden andere Aufgaben im Rahmen der konzernweiten Support-Aufgaben bekommen vertrauen wir nicht.
Ich bin BR-Vorsitzender, habe aber trotz aller Recherche nur sehr wenig gefunden, was eine Arbeitsverweigerung rechtfertigt. Z.B. daß der AG solche Dinge im Rahmen der "Billigkeit" nach § 315 BGB handhaben muß. Als BR könnte man noch das ein oder andere aus dem BetrVG konstruieren, aber alles sehr dünn.
Ist es denn einem Mitarbeiter wirklich zuzumuten, am eigenen Stuhl zu sägen? Oder habe ich etwas völlig übersehen?
Community-Antworten (6)
21.03.2012 um 20:05 Uhr
tja eine solche Arbeitsverweigerung kann zu Abmahnung und Kündigung führen.
Der BR kann nach §§ 111ff BetrVG vorgehen aber das ändert nichts an der ersten Aussage!
21.03.2012 um 20:25 Uhr
Arbeitsverweigerung ist auch nicht die richtige Antwort.
Schau mal bei § 111 BetrvG. ......Betriebsänderung und die dadurch resultierenden Nachteile für Mitarbeiter.
21.03.2012 um 22:25 Uhr
Tja, ab wann ist es ein wesentlicher Betriebsteil?
21.03.2012 um 22:32 Uhr
Und was das verweigen angeht ... wenn das rauskäme. Habt ihr mal über den Imageschaden für euer Unternehmen nachgedacht und was das für Auswirkungen haben könnte, falls andere Auftraggeber davon Wind kriegen würden?
Die würden euch ja auch nicht mehr beauftragen, weil sie befürchten Probleme zu kriegen wenns bei der nächsten Ausschreibung woandershin vergeben wird.
22.03.2012 um 10:56 Uhr
Arbeitsverweigerung geht da wirklich nicht.
Und außerdem - wenn Ihr es nicht macht, macht es ein anderer - und so hättet Ihr noch Einfluß auf das Geschehen.
Der BR sollte auf seine Informationsrechte hinsichtlich der Personalplanung drängen und den AG zu konkretere Zusagen als nur gute Worte drängen. Ob im Sinne des §111 BetrVG "wesendliche Betriebsteile" betroffen sind, wäre zu prüfen. Als BR würde ich dies aber zunächst als gegeben ansehen und deswegen entsprechende Verhandlungen fordern. Möge die Gegenseite dies widerlegen.
Notfalls fällt mir noch eine Beschwerde nach § 85 BetrVG ein.Da Du Betroffener bist formulierst Du eine Beschwerde an den BR (Unzumutbarkeit seinen eigenen Arbeitsplatz weg zu rationalisieren). Der BR erachtet dann in einer BR-Sitzung die Beschwerde für berechtigt - und schon könntet Ihr mit dem AG verhandeln - mit der Möglichkeit eine Einigungsstelle anzurufen (was das kostet !.....)
22.03.2012 um 20:18 Uhr
Ganz klare Kiste:
Veränderung des Einsatzortes ist der klassischer Fall einer Betriebsänderung (§111 BetrVG), sofern mehr als 5-10% (je nach Größe der Belegschaft) der MA betroffen sind! Ich würde hier ganz schnell einen Beschluß machen um einen Fachanwalt an Bord zu holen, denn bei einer Betriebsänderung seid Ihr als BR voll i.d. Mitbestimmung, d.h. Ihr könnt da richtig was rausholen für Eure MA, bis hin zum Einigungsstellenverfahren!
Lasst Euch da vom AG nicht unter Druck setzen...
MfG
Verwandte Themen
MBR bei Abbau von Überstunden?
ÄlterHallo, hab mal ne Frage. Es geht um den Abbau von Überstunden. Einige MA in unserer Firma haben sich jetzt bei uns (BR) beschwert, weil sie nicht damit einverstanden sind, wie dass unser Chef handhabt
Abbau Gleitzeit - Direktionsrecht?
ÄlterHallo, bin mir nicht 100% sicher, daher frage ich lieber nach: Welche Mitbestimmungsrechte oder nur Beratungsrechte hat ein BR bei folgenden Themen die der Arbeitgeber kurzfristig umsetzen möchte,
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Verfügungszeit
ÄlterHallo Liebes Forum haben ein kleines Problem unsere BV Arbeitszeit und Verfügungszeit wurde gekündigt letztes Jahr durch AG jetzt im Juni wurde uns eine neue BV vorgelegt die wie folgt lautet: Bitte u
Betriebsratsvorsitzender macht was er will
ÄlterHallo ich benötige euer Fachwissen. Bei uns werden Ü-Std abgebaut, das verläuft sehr gut, Kollegen die ihre Ü-Std für bestimmte Vorhaben gemacht haben, gehen zum AG und sprechen den Abbau mit ihm ab.
Anhörung: Nicht identisch mit Stellenausschreibung - neu
ÄlterWir haben eine Anhörung erhalten. Folgende Abweichung: Die Stelle war als "Vollzeit" ausgeschrieben. Die Einstellung einer externen Person ist nun in der Anhörung auf "Teilzeit" vorgenommen worden. Da