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Mithilfe bei Abbau der eigenen Stelle

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chico
Jan 2018 bearbeitet

Unser Vorgesetzter möchte, daß wir eine Projektarbeit (IT-Verlagerung) durchführen. Führen wir dieses Projekt konsequent durch, werden wir allerdings weniger Arbeit in der Abteilung vor Ort haben. Daran haben wir verständlicherweise wenig Interesse. Wir denken daran, diese Arbeit genau deshalb zu verweigern. Den Beteuerungen, wir würden andere Aufgaben im Rahmen der konzernweiten Support-Aufgaben bekommen vertrauen wir nicht.

Ich bin BR-Vorsitzender, habe aber trotz aller Recherche nur sehr wenig gefunden, was eine Arbeitsverweigerung rechtfertigt. Z.B. daß der AG solche Dinge im Rahmen der "Billigkeit" nach § 315 BGB handhaben muß. Als BR könnte man noch das ein oder andere aus dem BetrVG konstruieren, aber alles sehr dünn.

Ist es denn einem Mitarbeiter wirklich zuzumuten, am eigenen Stuhl zu sägen? Oder habe ich etwas völlig übersehen?

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Community-Antworten (6)

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ganther

21.03.2012 um 20:05 Uhr

tja eine solche Arbeitsverweigerung kann zu Abmahnung und Kündigung führen.

Der BR kann nach §§ 111ff BetrVG vorgehen aber das ändert nichts an der ersten Aussage!

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Paddy

21.03.2012 um 20:25 Uhr

Arbeitsverweigerung ist auch nicht die richtige Antwort.

Schau mal bei § 111 BetrvG. ......Betriebsänderung und die dadurch resultierenden Nachteile für Mitarbeiter.

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poiuz

21.03.2012 um 22:25 Uhr

Tja, ab wann ist es ein wesentlicher Betriebsteil?

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poiuz

21.03.2012 um 22:32 Uhr

Und was das verweigen angeht ... wenn das rauskäme. Habt ihr mal über den Imageschaden für euer Unternehmen nachgedacht und was das für Auswirkungen haben könnte, falls andere Auftraggeber davon Wind kriegen würden?

Die würden euch ja auch nicht mehr beauftragen, weil sie befürchten Probleme zu kriegen wenns bei der nächsten Ausschreibung woandershin vergeben wird.

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gironimo

22.03.2012 um 10:56 Uhr

Arbeitsverweigerung geht da wirklich nicht.

Und außerdem - wenn Ihr es nicht macht, macht es ein anderer - und so hättet Ihr noch Einfluß auf das Geschehen.

Der BR sollte auf seine Informationsrechte hinsichtlich der Personalplanung drängen und den AG zu konkretere Zusagen als nur gute Worte drängen. Ob im Sinne des §111 BetrVG "wesendliche Betriebsteile" betroffen sind, wäre zu prüfen. Als BR würde ich dies aber zunächst als gegeben ansehen und deswegen entsprechende Verhandlungen fordern. Möge die Gegenseite dies widerlegen.

Notfalls fällt mir noch eine Beschwerde nach § 85 BetrVG ein.Da Du Betroffener bist formulierst Du eine Beschwerde an den BR (Unzumutbarkeit seinen eigenen Arbeitsplatz weg zu rationalisieren). Der BR erachtet dann in einer BR-Sitzung die Beschwerde für berechtigt - und schon könntet Ihr mit dem AG verhandeln - mit der Möglichkeit eine Einigungsstelle anzurufen (was das kostet !.....)

S
skargen

22.03.2012 um 20:18 Uhr

Ganz klare Kiste:

Veränderung des Einsatzortes ist der klassischer Fall einer Betriebsänderung (§111 BetrVG), sofern mehr als 5-10% (je nach Größe der Belegschaft) der MA betroffen sind! Ich würde hier ganz schnell einen Beschluß machen um einen Fachanwalt an Bord zu holen, denn bei einer Betriebsänderung seid Ihr als BR voll i.d. Mitbestimmung, d.h. Ihr könnt da richtig was rausholen für Eure MA, bis hin zum Einigungsstellenverfahren!

Lasst Euch da vom AG nicht unter Druck setzen...

MfG

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