Erstellt am 21.03.2012 um 19:05 Uhr von ganther
tja eine solche Arbeitsverweigerung kann zu Abmahnung und Kündigung führen.
Der BR kann nach §§ 111ff BetrVG vorgehen aber das ändert nichts an der ersten Aussage!
Erstellt am 21.03.2012 um 19:25 Uhr von Paddy
Arbeitsverweigerung ist auch nicht die richtige Antwort.
Schau mal bei § 111 BetrvG. ......Betriebsänderung und die dadurch resultierenden Nachteile für Mitarbeiter.
Erstellt am 21.03.2012 um 21:25 Uhr von poiuz
Tja, ab wann ist es ein wesentlicher Betriebsteil?
Erstellt am 21.03.2012 um 21:32 Uhr von poiuz
Und was das verweigen angeht ... wenn das rauskäme. Habt ihr mal über den Imageschaden für euer Unternehmen nachgedacht und was das für Auswirkungen haben könnte, falls andere Auftraggeber davon Wind kriegen würden?
Die würden euch ja auch nicht mehr beauftragen, weil sie befürchten Probleme zu kriegen wenns bei der nächsten Ausschreibung woandershin vergeben wird.
Erstellt am 22.03.2012 um 09:56 Uhr von gironimo
Arbeitsverweigerung geht da wirklich nicht.
Und außerdem - wenn Ihr es nicht macht, macht es ein anderer - und so hättet Ihr noch Einfluß auf das Geschehen.
Der BR sollte auf seine Informationsrechte hinsichtlich der Personalplanung drängen und den AG zu konkretere Zusagen als nur gute Worte drängen. Ob im Sinne des §111 BetrVG "wesendliche Betriebsteile" betroffen sind, wäre zu prüfen. Als BR würde ich dies aber zunächst als gegeben ansehen und deswegen entsprechende Verhandlungen fordern. Möge die Gegenseite dies widerlegen.
Notfalls fällt mir noch eine Beschwerde nach § 85 BetrVG ein.Da Du Betroffener bist formulierst Du eine Beschwerde an den BR (Unzumutbarkeit seinen eigenen Arbeitsplatz weg zu rationalisieren). Der BR erachtet dann in einer BR-Sitzung die Beschwerde für berechtigt - und schon könntet Ihr mit dem AG verhandeln - mit der Möglichkeit eine Einigungsstelle anzurufen (was das kostet !.....)
Erstellt am 22.03.2012 um 19:18 Uhr von skargen
Ganz klare Kiste:
Veränderung des Einsatzortes ist der klassischer Fall einer Betriebsänderung (§111 BetrVG), sofern mehr als 5-10% (je nach Größe der Belegschaft) der MA betroffen sind!
Ich würde hier ganz schnell einen Beschluß machen um einen Fachanwalt an Bord zu holen,
denn bei einer Betriebsänderung seid Ihr als BR voll i.d. Mitbestimmung, d.h. Ihr könnt da richtig was rausholen für Eure MA, bis hin zum Einigungsstellenverfahren!
Lasst Euch da vom AG nicht unter Druck setzen...
MfG