Erstellt am 21.03.2012 um 12:42 Uhr von Bakunin
"Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements muss der Betriebsrat den betroffenen Personenkreis kennen; einer namentlichen Benennung stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen. "
Siehe: BAG, Beschluss vom 07.02.2012
Aktenzeichen: 1 ABR 46/10
Erstellt am 21.03.2012 um 18:10 Uhr von gironimo
Gesetzliche Grundlage wäre auch schon § 80 Abs. 2 BetrVG
Erstellt am 21.03.2012 um 18:21 Uhr von Laffo
Erstellt am 21.03.2012 um 19:06 Uhr von ganther
also hat der AG recht.
????
Erstellt am 21.03.2012 um 20:06 Uhr von Paddy
Oder eben.....wenn ihr genügend Kollegen habt. ....über einen Wirtschaftsausschuss solche Infos anfordern.
Erstellt am 21.03.2012 um 20:36 Uhr von Brigachkatz
Der BR hat ein Recht auf die Krankenstatistik. Wie soll er sonst wissen ob der AG den betroffenen AN BEM anbietet? Der BR soll ja die Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern und lt § 93 SGB IX auf die Erfüllung der Verpflichtungen des AG achten.
BEM selbst ist im § 84, 2 SGB IX geregelt und betrifft nicht nur behinderte oder schwerbehinderte Arbeitnehmer. Es gilt ja auch für alle anderen MA die innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen krank sind.