Erstellt am 16.03.2012 um 13:34 Uhr von petrus
Bei einer Wahl entscheidet der Wählerwille - und nicht die um Werte und Ruf besorgte Mehrheitsfraktion. Und wenn eine Minderheit diesen Mann im BR oder zumindest als Nachrücker haben wollte...
Die Regierung kann sich ihre Opposition nunmal nicht aussuchen.
Wenn die Mehrheit meint, dass die Vorwürfe einen schweren Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten darstellen, kann sie ihre Meinung natürlich gemäß §23 vom Arbeitsgericht überprüfen lassen. Aber bis dahin bleibt der Mann EBRM bzw. rückt auch nach.
Erstellt am 16.03.2012 um 14:50 Uhr von peanuts
"das Gremium ist der Meinung, dass dieses Ersatzmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden muss,"
Man kann ein Ersatzmitglied nicht aus dem Betriebsrat ausschließen, weil es NICHT Mitglied des BR´s ist.
Und wenn dieser Produktionsleiter tatsächlich und beweisbar gegen §75 BetrVG verstoßen haben sollte, verstehe ich nicht, warum ein BR dann nicht den §104 BetrVG diskutiert und statt dessen nur an seine Außenwirkung denkt ...
Die betroffenen KollegInnen werden vermutlich nie eine offizielle Beschwerde eingereicht haben, oder?
Erstellt am 16.03.2012 um 15:18 Uhr von Streikbrecher
§ 23 BetrVG ist auch nur anwen dbar zum Zeitpunkt des Nachrückens!
...den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat ....
Dieses auch nur, wenn er gegen Amtpflichten als BR grob verstoßen hat. Fehlverhalten als AN oder Vorgesetzter zählen nicht, boilden also keinen Grund des § 23
Erstellt am 16.03.2012 um 22:22 Uhr von DerAlteHeini
forBR
Die Empfehlung hier mit § 23 BetrVG gegen das Ersatzmitglied vorzugehen ist Quatsch.
Hier bietet sich § 104 BetrVG an. Der BR fasst den entsprechenden Beschluss und verlangt unter Vorlage der Fakten, vom Arbeitgeber die Entlassung, hilfsweise die Versetzung des
Produktionsleiters. Will der AG nicht handeln, sollte dann Genanntes beim Arbeitsgericht beantragt werden.
Erstellt am 18.03.2012 um 10:09 Uhr von polybär
@forBR,
mh, das ganze gerede mit § hier und arbeitsgericht da hat NUR dann sinn wenn die betroffenen mitarbeiter SICH auch beschweren und dazu stehen. solltest du die anschuligungen nicht schriftlich haben oder aber die ma´s sich selber nicht sicher sind ob sie beleidigt wurden, ist der weg zum richter sinnlos. ansonsten kommt der bummerang. und dann haben wir hier im forum den petriebsleiter der uns fragt
" hallo ich werde von meinem BR gemobbt, ich bin ersatz brm und das ich führungskraft bin will mich der br nicht haben, ich glaube ich bin denen zu anders".
geil wie ich die kristallkugel geputzt habe oder .... ich habe sie sogar gepimt sie hat nun usb 3 anschluss und stellt die bilder in 3 d dar !
Erstellt am 18.03.2012 um 10:46 Uhr von rainerw
Den entscheidenden Satz hat hier @ Streikbrecher genannt> Fehlverhalten als AN oder Vorgesetzter zählen nicht, boilden also keinen Grund des § 23<
Alles andere wäre nur Spekulation, da man die Einzelheiten nicht kennt.