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Rückmeldung nach AU

S
skargen
Jan 2018 bearbeitet

hallo allerseits,

folgendes problem:

eine kollegin (mittagschicht) ist bis sonntag krank geschrieben, meldet sich montag früh zurück. chef sagt: heute (unbezahlt!!!) frei, ihre position wäre schon besetzt. was kann die kollegin tun, was kann der BR tun (hinweise auf entsprechende gesetzeslage wäre hilfreich)? auch im hinblick auf weitere fälle die da bestimmt kommen werden

Mfg

s.

6.222011

Community-Antworten (11)

S
saunaliese

16.03.2012 um 09:20 Uhr

hallo skargen, wenn sich die kollegin vor der schicht, wieder gesund gemeldet hat, ist es arbeitgeberproblem, wenn er keinen einsatzort hat. bei längeren krankheiten steht im manteltarifvertrag der metall und elektroindustrie, dass sich der mitarbeiter einen tag vor antritt wieder gesund melden soll. wir haben in unserem betrieb, die regelung des meldens vor der schicht getroffen und auch so als bekanntmachung ausgehängt. spannend finde ich die sache mit dem unbezahlten tag. ich kann mir nicht vorstellen, dass der arbeitgeber, bei einem streit, damit durchkommt. wenn eurem arbeitgeber die kurzfristigkeit nicht passt, dann solltet ihr eine regelung finden, damit eure planung besser funktioniert.

P
Peanuts

16.03.2012 um 16:16 Uhr

"chef sagt: heute (unbezahlt!!!) frei, ihre position wäre schon besetzt. "

Die Kollegin kann den § 615 BGB bemühen. Als BR sollte man sich Dienst-/Schichtpläne sehr gut angucken ...

S
Streikbrecher

16.03.2012 um 17:14 Uhr

..Die Kollegin kann den § 615 BGB bemühen. Bedeutet aber auch, der Koll. muss in den Betrieb und sagen Chef hie rbin ich möchte arbeiten. Also seine Arbeitskraft aktiv anbieten. Denn nur dann kann er den Chef in Annahmeverzug setzen. Sonst ist er auf das Angebot der Chefs, einen freien unbezahlten Tag eingegangen.

R
rainerw

16.03.2012 um 18:02 Uhr

@Streikbrecher Wenn ich eine 5 Tage Woche habe und bis Freitag krank geschrieben bin, mich dann anschließend nicht melde das ich montags drauf auch noch krank bin, dann komme ich zu meiner angestammten Schicht arbeiten. Mit nix anderem muß der AG rechnen. Durch mein nicht melden melde ich automatisch das ich arbeiten kann. Demnach siehe @peanuts Antwort.

I
Irmgard

17.03.2012 um 09:53 Uhr

Der Betriebsrat sollte dazu eine BV erzwingen, dann ist dies für die Zukunft unterbunden.

P
Peanuts

17.03.2012 um 10:01 Uhr

"Der Betriebsrat sollte dazu eine BV erzwingen, dann ist dies für die Zukunft unterbunden."

Was soll denn diese BV regeln? Und was wäre für die Zukunft unterbunden?

I
Irmgard

17.03.2012 um 10:05 Uhr

Wie sich der Arbeitnehmer zu verhalten hat: zB ob und wie eine Rückmeldung nach Krankheit zu erfolgen hat. Unterbunden wäre die Willkür des Arbeigebers und die damit verbundenen Probleme der Arbeitnehmer.

P
Peanuts

17.03.2012 um 11:49 Uhr

"Wie sich der Arbeitnehmer zu verhalten hat: zB ob und wie eine Rückmeldung nach Krankheit zu erfolgen hat."

Und das siehst Du als "Verbesserung" im Sinne Deiner KollegInnen? Ein BR kann doch wohl nicht ernsthaft über eine solche Regelung per BV nachdenken. Wenn solche Regelungen im TV enthalten sind ist das so, aber damit sollte es auch gut sein.

"Unterbunden wäre die Willkür des Arbeigebers und die damit verbundenen Probleme der Arbeitnehmer."

Hä? Dienst-/Schichtpläne werden nicht am selben Tag geschrieben. Mit welcher Vorlaufzeit soll ein AN denn bekannt geben, dass die AU beendet sein wird? Denk erst mal zu Ende, bevor Du unternehmerische Risiken auf AN übertragen willst.

K
Kölner

17.03.2012 um 11:54 Uhr

@Irmgard ...das ist so was von ungerecht und zum Nachteil für die AN; das ist unwürdig und sollte nicht hier auch noch propagiert werden. Wenn das so gelebt würde, wäre jeder AN im Nachteil.

I
Irmgard

17.03.2012 um 16:04 Uhr

Sicher, Kölner, dass du das hier so propagierst! Foren und Seminare sind zweierlei Schuhe. Echt schade!

Es ist sicher nicht schlecht wenn jeder weiß wo er dran ist und wie er sich zu verhalten hat.

G
gironimo

17.03.2012 um 17:52 Uhr

Ich bin da auch der Meinung, dass es nichts zu regeln gibt. Die (voraussichtliche) AU war ja bekannt. Danach erscheint der AN wieder bei der Arbeit. Also tatsächlich § 615 BGB (Annahmeverzug).

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