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Keine Reaktion auf Beschwerde nach §85

B
BR2226
Dez 2022 bearbeitet

Hallo

im Netz finden sich ja viele Artikel zur Beschwerde nach §85. Der Paragraph sieht ja nicht vor, dass der AG nicht reagiert. Man kann zwar die Einigungsstelle anrufen, wenn der AG die Beschwerde für nicht berechtigt hält, aber eine "nicht Reaktion" wird nicht beschrieben. Wenn aber genau das geschieht, was bleiben dann noch für Möglichkeiten mal abgesehen von Erinnern, Gespräch suchen etc.

Wäre das eine grobe Pflichtverletzung? Andererseits ist aber auch kein Zeitraum für eine Reaktion vorgegeben. Was gilt hier als angemessen bzw anerkannt?

Ich finde das etwas knifflig. Der AG kann sich einfach zurücklehnen und beim Vorwurf einer groben Pflichtverletzung einfach behaupten, wir wollten ja gerade Rückmeldung geben, hat nur etwas gedauert.

Was wäre also ein möglicher Weg, wenn eine Rückmeldung z. B. länger als 2 Wochen ausbleibt?

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Community-Antworten (7)

M
Moreno

22.12.2022 um 21:29 Uhr

Frist setzen und schon mal einen Vorsitzenden der Einigungsstelle vorschlagen.

B
BR2226

22.12.2022 um 22:13 Uhr

Ist das so?

"Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen"

Wir wissen ja nicht, ob eine Meinungsverschiedenheit besteht, da es keine Reaktion gibt. Ich hatte diesen Absatz so verstanden, dass der AG sagen kann, die Beschwerde sehen wir als nicht berechtigt an und dann könnte der BR die Einigungsstelle anrufen aber so weit sind wir ja gar nicht

G
ganther

23.12.2022 um 02:05 Uhr

wie moreno es beschreibt vorgehen. Ich würde im Vorfeld aber mal checken, ob die Einigungsstelle auch sprechen kann, damit man weiß was am Ende raus kommen kann

L
lolium

23.12.2022 um 11:45 Uhr

ich würde auch zuerst einmal eine Frist setzen. Gleichzeitig auf die nächste Tagsordnung eine Beschuss zur Beauftragung eines Anwalts zur Wahrung Eurer rechtlichen Interessen. Wenn innerhalb der Frist keine Reaktion erfolgt weiteres Vorgehen mit dem Anwalt besprechen. Ich bin mir nicht sichter, ob das (zu diesem Zeitpunkt)was für die Einigungsstelle ist. Wie Du ja schon schreibst, es gibt keinen Streit über die Berechtigung der Beschwerde, sondern er reagiert einfach gar nicht. Nach meiner Ansicht verstößt der AG hier gegen seine gesetzlichen Pflichten. Also evtl. eher etwas in Richtung § 23

G
ganther

23.12.2022 um 12:41 Uhr

Das ist kein Fall des 23....

B
BR2226

23.12.2022 um 13:26 Uhr

Aber was dann?

G
ganther

23.12.2022 um 16:53 Uhr

Der AG äußert sich nicht. Damit gibt es keine Verständigung zur Beschwerde. Also ab in die Einigungsstelle. Aber bitte prüfen ob es um einen Rechtsanspruch geht denn dann könnte es in der Einigungsstelle schnell frustrierend für BR und AN werden

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