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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Frage zum BAG 22.2.2012, 4 AZR 24/10 i.V.m. einer BV Arbeitszeit

B
BVArbeitszeit
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

auf dieses AZ vom BAG bin ich vor einigen Tagen hier im Forum gestoßen und habe mir auch die Antworten zu diesem Thema angesehen.

http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=42905&keyword=&Nav=alle&Thema=&qPage=3&Site=BR-Forum&Menue=show

Da meine Frage da aber eigentlich nicht hineingehört, habe ich einfach mal ein neues Thema aufgemacht.

Wir haben eine BV-Arbeitszeit, in der auch ein Arbeitszeitkonto geregelt ist. Ich habe im Gremium diese Urteil, die Pressemitteilung dazu, mal versucht zu diskutieren, erst einmal ergebnislos natürlich, da man im Gremium der Meinung ist das man über ein Tarifvertrag ( der auch die 37 1/2 Stunden drinne stehen hat ) i.V.m. einer BV-Arbeitszeit Regelungen treffen darf, die auch über die im Arbeitsvertrag und Tarifvertrag festgeschriebene Arbeitzeit in Höhe von 37 1/2 Stunden wöchentlich hinausgehen, da im Jahresdurchschnitt ja nicht mehr gearbeitet wird.

Über das AZK werden MA teilweise und über Monate 42-48 Stunden wöchentlich geplant, obwohl wir Arbeitsverträge mit 37 1/2 Stunden wöchentlich haben. Die Mehrstunden werden dem AZK natürlich gutgeschrieben und Monate später, wenn die Auftragslage dies zulässt, können diese Gutstunden von den MA dann abgebummelt werden.

Vom Prinzip her eigentlich keine schlechte Idee aaaaber, die MA werden innerhalb der Mehrstunden und natürlich auch insgesamt über die gesamte Arbeitszeit, aus meiner Sicht, völlig überbeansprucht.

Nun denke ich habe ich endlich ein probates Mittel gefunden, der BAG Beschluss und eine Frage.

Darf man anhand des og. BAG Beschlusses über eine BV-Arbeitszeit die Arbeitszeiten über die im Arbeitsvertrag und Tarifvertrag stehenden Wochenstunden von 37 1/2 Stunden erhöhen oder verbietet dieser BAG Beschluss eine solche Handlung, da über ein Tarifvertrag und wohl erst Recht dann auch über ein BV nicht zu ungunsten der AN Regelungen getroffen werden dürfen?

Nach dem Gespräch bin ich mir nämlich jetzt unsicher, bis dahin hätte ich fast meine rechte Hand dafür ins Feuer gelegt weil ich mir eigentlich sehr sicher war das dies über eine BV-Arbeitszeit eigentlich verboten ist.

Wie sehr Ihr das?

1.50904

Community-Antworten (4)

B
BVArbeitszeit

15.03.2012 um 09:05 Uhr

Hat dazu wirklich niemand eine Meinung? Rechtlich ist es natürlich im Moment schwer da die Begründung noch aussteht aber eine Meinung mit ein bischen Text? Kommt schon!

G
gironimo

15.03.2012 um 10:38 Uhr

Nur die Ruhe - manchmal schlafen die Kollegen und ich auch (selbst dann wenn manchmal Antworten um Null Uhr eingehen.

Ich denke, es kommt auf Euren Tarifvertrag an, ob dieser überhaupt eine entsprechende Öffnungsklausel enthält (die meisten haben aber eine).

Denn: Grundsätzlich gilt der § 77 Abs. 3 BetrVG (Tarifvorbehalt im Zusammenhang mit § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.)

Wenn der Tarif einen betrieblichen Verteilspielraum zuläßt und in einem Arbeitsvertrag unter Bezug auf geltende Tarife nur eine Wochenarbeitszeit genannt wird, wäre der BR auch berechtigt einen Verteilspielraum zu vereinbaren.

Über die Frage "Günstigkeitsprinzip" kann man zwar trefflich streiten. Wo wäre aber hier der Argumentationsansatz. Wenn der tarifliche Spielraum eingehalten wird, bekämen die Kollegen ja im Durchschnitt die entsprechenden Leistungen.

Ich denke, man kann angesichts der bestehenden Tarifverträge, der in aller Regel in Arbeitsverträgen formulierten Mehrarbeitsklauseln und dem recht flexiblen ArbZG, nicht auf eine pure Wochenbetrachtung bestehen (also etwa 37,5 Std/Wo; eine Stunde mehr= Nachteil).

Ich verstehe jedoch Deine Bedenken hinsichtlich der Belastung der Kollegen gut. Der BR sollte sich überlegen, eine besere BV auszuhandeln. Da hast Du - wie ich es lese -aber keine Mehrheit. Überzeugungsarbeit tut not. Ggf. Öffentlichkeitsarbeit in Betriebsversammlungen zum Thema Arbeitsbelastungen.

S
Streikbrecher

15.03.2012 um 12:00 Uhr

Über die Frage "Günstigkeitsprinzip" kann man zwar trefflich streiten. Wo wäre aber hier der Argumentationsansatz.

Bei der tägl. / wöchentl. Höchstarbeitszeit und dem Prinzip, "Freizeit gehört mir und der Famlie".

Da machte es dann schon einen großen Unterschied ob ich tägl. 7,5 Std. oder 10 Std. arbeiten muss.

Dieses ganz abgesehen vom Faktor gesundheitliche Belastung. Letztlich der Frage "Vetragsfreiheit" denn ein ArbV ist auch ein Vertrag zwischen ZWEI Partnern. AN und AG und diese verabreden verbindliches.

G
ganther

15.03.2012 um 15:14 Uhr

um hier eine klare Aussage treffen zu können muss man den TV kennen, die BV im Detail, den Wortlaut der Arbeitsverträge

Warum Du nun aber glaubst dass geradedieses Urteil Dir helfen könnte erschließt sich mir überhaupt nicht. Gibt es in den Arbeitsverträgen Bezugnahmeklauseln? Auf welchen TV referenziert dieser?

Noch was: zu diesem BAG Urteil gibt es anscheinend noch nicht einmal die Urteilsgründe. Es ist brandgefährlich sich nur auf Leitsätze zu beschränken ohne die Urteile komplett zu lesen! Du findest für Dein Problem sicher auch andere Urteile

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