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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zuständigkeit der JAV

P
Passat
Nov 2016 bearbeitet

Hallo! Ich habe eine Frage bezüglich der Zuständigkeit der JAV. Bei uns beginnen jetzt wieder die Bewerberauswahlverfahren zur Ausbildung. Dabei werden Auswahlrichtlinien angewendet (sind in einer Betriebsvereinbarung geregelt) und die Auswahl der Bewerber erfolgt durch ein Auswahlgremium. Danach werden diese ausgewählten Bewerber dem Betriebsrat zu vorgelegt. Inwieweit diese Betriebsvereinbarung korrekt angewendet wird, kann der Betriebsrat bisher nicht kontrollieren, da er an den Bewerbergesprächen nicht teilnehmen darf. Weiterhin wurde unserer JAV die Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen untersagt, mit dem Hinweis auf datenschutzrechtliche Erfordernisse und das sich die Zuständigkeit ausschließlich auf bereits angestellte jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende bezieht. Der JAV würde kein Informations- ,Beratungs- oder Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Aufnahme von Jugendlichen in die Ausbildung zustehen, so die Meinung der Personalleiterin!! Liegt Sie da richtig? Wie ist das in anderen Unternehmen geregelt?

1.28002

Community-Antworten (2)

G
gironimo

13.03.2012 um 10:56 Uhr

wie Ihr die Einhaltung der BV zu den Auswahlrichtlinien am Besten überprüfen könnt, kann man aus der Ferne schlecht sagen. Ein Teilnahmerecht am Bewerbergespräch gibt es jedenfalls nicht automatisch.

Wenn Ihr nicht bewerten lönnt, ob die BV eingehalten wird und der AG sich nicht bewegt, verweigert Eure Zustimmung zur Einstellung eben mit dem Hinweis, dass wichtige Informationen fehlen und eine Mißachtung der Auswahlrichtlinien nicht auszuschließen ist.

Die JAV erhält die notwendigen Infos vom BR. In diesem Sinne empfehle ich den Reiter "Jugendvertretung" oben anzuklicken und bei Rechte und Pflichten nachzulesen.

K
karlie

13.03.2012 um 11:11 Uhr

Datenschutz greift NICHT, da auch die JAV nicht Dritter im Sinne des Datenschutzgesetzes ist. Gleich wie BR usw. weiter: •Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Auszubildenden und jugendlichen ArbeitnehmerInnen geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

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