Erstellt am 12.03.2012 um 20:33 Uhr von GeSammtsBV
Also.
der BR ist tatsächlich nicht zuständig für die Beschaffung notweniger Hilfsmittel. Das ist die Sach des AG. Der Betroffene muss dieses mit ärztl. Verordnung via Betriesbarzt beim AG geltend machen.
Die SBV wird sofern es 5 Wahlberechtigte gibt von diesen gewählt. Dieses geht den BR dann nichts an. Er hat auch keinen Einfluss wer hier gewählt werden kann/soll. Wenn er sich hier einmischt, wäre dieses rechtswidrig. Hier gilt § 94 SGB IX und die betreffende Wahlordnung (SchwbVWO). Dort ist auch geregelt, wer wann wie eine Wahl anregen kann.
Bei vereinfachtem Wahlverfahren
Der BR kann und sollte ggf. zur Wahlversammlung einlanden § 19 SchwbVWO
(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen.
Bei formellem Wahlverfahren
§ 1 Bestellung des Wahlvorstandes
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende.
(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (Wahlberechtigte) gewählt. Zu dieser Versammlung können drei Wahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat einladen. Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 94 Abs. 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),
Es können aber auch 3 Wahlberechtigte.
Wahlbroschüre:
http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/integrationsamt/broschueren/wahl_sbv_2010.pdf
Wahlodernung
http://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/index.html
Man muss bei der Wahl unterscheiden.
Ist das förmlische Wahlverfahren anzuwenden oder das vereinfachte Wahlverfahren
Wenn es aber eine GSBV gibt (analog GBR) dann ist einzig diese zuständig für die Einleitung der Wahl, sofern es bisher noch keine SBV gibt, da diese ja dann auch in Betrieben ohne SBV diese Rechte der SBV örtl. wahrnimmt.
PS: Als BR; sollte man diese Gesetze und die SchwbVWO auch kennen. Denn man hat ja diese auch gem. § 80 (1) BetrVG zu beachten.
In der Reha hat man ja eigentlich auch viel Zeit zum lesen, kann ich aus eigneer Erfahrung auch bestätigen. Also ggf mal zum nächsten Integrationsamt fahren und sich dort Unterlagen zum lesen holen, wenn man sie nicht auch in der Reha-Klinik erhalten kann.
Ich gehe einmal davon aus, dass dem BR/BRM der § 84 (2) SGB IX - BEM bekannt ist!
Erstellt am 12.03.2012 um 20:40 Uhr von sbvsgbix
Die SBV ist eine eingenständige MA-Vertretung auf eigener Gesetzsgrundlage. Sie ist nicht weisungsgebunden auch nicht durch den BR oder AG.
Der BR/BRV ist nicht SBV und kann und darf auch nicht deren Rechte wahrnehmen. Dazu fehlt ihm die Rechtsgrundlage.
Die SBV wird und muss um ins Mandat zu kommen, also Rechte zu haben und wahrnehmen zu dürfen vond en Wahlberechtigten gewählt werden.
Erstellt am 13.03.2012 um 09:09 Uhr von rkoch
> dass ich als Protokollführer im BR-Büro am PC einen ergonomischen Stuhl benötige, dieses
> wurde abgelehnt, mit der Begründung das geht den BR nichts an, die GL soll sich darum
> kümmern.
Komische Ansicht Eures BR! So recht sie damit haben, das es Sache des AG ist den Stuhl zu kaufen, so falsch ist die Ansicht, dass der BR damit nichts zu tun hat!
Der AG ist verpflichtet nach §40 BetrVG dem BR "in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen". Der BR muss aber BESCHLIESSEN das er derartiges braucht.
In diesem Sinne: Ein BRM braucht aufgrund gesundheitlicher Probleme spezielle Ausstattung um seine Arbeit als BR tun zu können, also BESCHLIESST der BR, vom AG die Anschaffung dieser speziellen Ausstattung zu verlangen! Dieser Beschluß geht an den AG und dieser KAUFT diese Ausstattung und stellt sie dem BR zur Verfügung.
DAS ist der richtige Weg! Ob der AG am Ende es genauso sieht wie der BR und die Mittel einfach so zur Verfügung stellt oder man sich mit dem AG darum streiten muss, steht auf einem anderen Blatt. Aber ohne Beschluß des BR kann der AG nicht dazu verpflichtet werden diese Mittel zur Verfügung zu stellen. Du kannst den AG auch anbetteln, aber das hat wesentlich weniger Wirkung als ein Beschluß des BR. Wenn Euer AG dem Betteln eines AN zugänglich ist, dann ist dieser Weg natürlich auch gangbar.
Erstellt am 13.03.2012 um 09:37 Uhr von gironimo
das sehe ich wie rkoch. Es scheint ja so zu sein, dass der BRV schon vorab es gar nicht zur Beschlussfassung kommen lassen will.
Versuche es doch mal mit dem kleinen Dienstweg und spreche den AG darauf an, dass Du einen derartigen Stuhl benötigst. Vielleicht geht es auch ganz ohne Beschluss.
Ansonsten laß den Punkt auf die Tagesordnung setzen und abstimmen.
Vielleicht kann der BR auch einen Beschluß fassen, den BRV auf ein Seminar zu schicken, wo er erfährt, dass er gegenüber den anderen BR's kein Cheffunktion hat.
Erstellt am 13.03.2012 um 09:48 Uhr von blackseven
#..dass ich als Protokollführer ...3erGremium..#
#im BR-Büro am PC einen ergonomischen Stuhl benötige, #
Gibt es denn am Arbeitsplatz diesen Stuhl?
Erstellt am 13.03.2012 um 12:40 Uhr von bergkristall
@blackseven
Ja ich habe an meinem Arbeitsplatz einen ergonomischen Stuhl, am BR-Platz ist nur ein Sitzungsstuhl vorhanden, auf dem man kaum vor dem PC sitzen kann.
@gironimo
ich hatte bei der letzten Sitzung einen Antrag gestellt und darum gebeten, den Bürostuhl in die TOP mit aufzunehmen. er wurde unter "verschiedenes" behandelt und vom BRV dann agelehnt.
Erstellt am 13.03.2012 um 13:32 Uhr von rkoch
> er wurde unter "verschiedenes" behandelt und vom BRV dann agelehnt.
von WEM wurde er abgelehnt? DAS ist wohl nicht Dein Ernst!
BTW: Unter "verschiedenes" hättet ihr eh NICHTS beschließen können. Der TOP "verschiedenes" ist ein leerer TOP ohne Bedeutung (Im Rechtsdeutsch: Ein TOP "verschiedenes" kommt dem Fehlen einer TO gleich).
Erstellt am 13.03.2012 um 13:55 Uhr von bergkristall
@rkoch
ich weiss das das in die TOP und nicht unter verschiedenes gehört
...deshalb habe ich ja den Antrag schriftlich gemacht mit der Bitte um Aufnahme in die nächste Sitzung als TOP. Dieses wurde vom BRV, da er ja selber die Einladung schreibt unter verschiedenes gesetzt. Ich konnte nicht anwesend sein, um das zu bemängeln. und mir wird auch nicht das Recht gestattet, während meiner Krankheit/Reha, mich schriftlich zu äußern, denn ich bin ja nicht anwesend,deshalb habe ich kein Recht meine Meinung schriftlich trotz Abwesenheit kundzutun. (OriginalZitat BRV)
Erstellt am 20.03.2012 um 05:36 Uhr von bergkristall
Guten Morgen,
zu Eurer Information:
ich habe bis jetzt noch keine Antwort auf meinen Antrag zum Bürostuhl vom BR erhalten
Erstellt am 20.03.2012 um 07:01 Uhr von Kölner
@bergkristall
Dass Du aus meiner Sicht auf einen weiteren Stuhl keinen Anspruch hast, ist die eine Sache. Die andere:
Du musst Dich mal ein wenig lösen von dem Obrigkeitsdenken. Man könnte bei Dir fast meinen, dass Du Dich gerne als ein hilfloses BRMlein gibst und darin suhlst.
Darum sind meines Erachtens die Elegien der anderen Antwortgeber auch nicht hilfreich.
Erstellt am 20.03.2012 um 07:26 Uhr von bergkristall
@ kölner
du hast recht, ich muss mich vom Obrigkeitsdenken lösen und dem BRV definitiv sagen, dass wir ein gleichberechtigtes Gremium sind....stimme ich dir voll zu.
Suhlen tu ich mich ganz gewiss nicht, aber ich steh nunmal alleine da !!
Es ist schön, wenn es bei euch anders läuft...
zum Bürostuhl.
Es ist bei uns nicht möglich meinen ergonomischen Arbeitsplatzstuhl bei jeder Sitzung immer in den BR-Raum zu bringen. An meinem Arbeitsplatz habe ich nicht die Möglichkeit ungestört die Protokolle und die BR-Arbeit zu erledigen