Erstellt am 11.03.2012 um 19:22 Uhr von Streikbrecher
Hallo,
ich wundere mich immer wieder, dass BRM von Seminaren kommen und dann HIER Fragen stellen! Warum nicht gleich im Seminar?
Also, man kann fast alles und vieles. Aber einen Rechtsanspruch auf voillkommen Freistellung gem § 38 BetrVG gibt es nicht, kann man auch ganz einfach und klar dort nachlesen.
Es bleibt somit nur die Möglichkeiten des § 37 (3)
Man kann übdigens auch einfach einmal im BetrVG nachlesen!!
Erstellt am 11.03.2012 um 20:45 Uhr von nicoline
*Man kann übdigens auch einfach einmal im BetrVG nachlesen!!*
Ja, genau, das solltest Du als allererstes mal beherzigen. Die Freistellung nach Erforderlichkeit läuft über § 37 Abs. 2 und nicht 3! Lange nicht auf einem Seminar gewesen?
Erstellt am 11.03.2012 um 20:52 Uhr von nicoline
Dutch,
*Stimmt es das sich auch 1 Mitglied aus einem 3 Köpfigen BR freistellen kann?*
Ja!
*Wenn ja wie lange?*
Immer so lange,wie es erforderlich ist => § 37 Abs. 2. Ob es erforderlich ist, stellt das jeweilige BRM fest. Bestreitet der AG die Erforderlichkeit, muss er sich an das Arbeitsgericht wenden. Für die Erledigung der BR-Tätigkeit muss das jeweilige BRM sich, wie im Betrieb üblich, von der Arbeit ab- und wieder anmelden:
Erstellt am 11.03.2012 um 21:05 Uhr von Streikbrecher
nicoline
OK das war ein Tippfehler!
Aber § 37 2 betrifft nicht die Freistellung. Sondern die Befreiung von der Arbeitspflicht sind rechtlich zwie ganz verschiedene Sachverhalte. Auch wenn es in der Wirkung vergleichbar teils ist.
Der große Unterschied ist, dass das FREIGESTELLTE BRM sich für die BR Tätigkeit weder ab noch zurückmelden muss! Es unterliegt also für den Tagesablauf grundsätzlich nicht mehr dem Weisungsrecht des AG. Auch gibt es hier dann kein Recht des AG die Erforderlichkeit on Frage zu stellen.
Auch wird mit § 37 (2) es wohl keine Befreiung für die gesamte Mandatszeit geben, ein weiterer sehr großer Unterschied. Neben dem anderen auch, dass man hier nicht das Thema Freistellung mit dem AG beraten muss und es kein Beschluss bedarf wer Befreit wird.
Erstellt am 11.03.2012 um 22:47 Uhr von nicoline
Streikbrecher,
die Frage war:
das ***sich*** 1 Mitglied ***freistellen kann***
*Wenn ja wie lange?*
*Geht das und wenn ja wie und wofür?*
Dieses erklärt sich für mich nur über 37. 2
Erstellt am 11.03.2012 um 22:53 Uhr von Irmgard
Erstellt am 12.03.2012 um 09:03 Uhr von rkoch
Um nochmal auf die Frage zurückzukommen:
> Wir waren nun auf einem Seminar wo ein 3 Köpfiger BR sagte das einer von Ihnen schon
> seit 4 Wochen freigestellt ist.
> Geht das und wenn ja wie und wofür?
Man kann mit dem AG alles ausmachen. §38 BetrVG regelt nur die gesetzliche MINDEST-Freistellung. Wenn der AG damit einverstanden ist, dann kann sich auch ein BRM aus einem dreier-BR analog §38 freistellen lassen.
Nach §37 (2) geht formell nur die Freistellung nach Bedarf. Wenn diese Bedarf aber entsprechend Umfangreich ist, kann man auch hier in Absprache mit dem AG eine zumindest befristete vollständige Freistellung vereinbaren.
Nur ein BR darf sich i.d.R. nicht von selbst vollkommen freistellen. Dagegen könnte der AG vorgehen. So weit er dass nicht macht, Glück gehabt.
Erstellt am 12.03.2012 um 10:33 Uhr von Fairlight
Wie rkoch sehr treffend formuliert geht in der Theorie wirklich fast alles. Als ein Extrembeispiel nenne ich mal den BR eines Autobauers in Niedersachsen. Um den "Bedarfsfreistellungen" nach § 37 aus dem Wege zu gehen, sind da grundsätzlich alle BRs freigestellt.
Ihr seid maximal 50 Kollegen/innen, von daher dürfte das mit Eurem Arbeitgeber nicht machbar sein (forsch dahin vermutet). Aber trotzdem ist eine dauerhafte Freistellung durchaus nicht abwegig. Alles eine Frage, wie man es dem AG schmackhaft machen kann. Auch tageweise ist das möglich.