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Verpflichtung des Betriebsrats zur Freistellung eines BR-Mitglieds

C
Cyber99
Jul 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir sind ein Betrieb mit knapp über 200 Mitarbeitern. Wir haben ein neunköpfiges Gremium und gem. §38 BetrVG einen Anspruch auf völlige Freistellung eines BR-Mitgliedes. Für mich stellt sich nun die Frage, ob aus diesem Anspruch für den BR auch ein Pflicht erwächst, die Freistellung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Könnte es sich sogar um einen Pflichtverstoß handeln wenn die Möglichkeit einer Freistellung nicht genutzt wird?

Ich sehe es so, dass bei dieser Betriebsgröße eine vernünftige BR-Arbeit ohne Freistellung eigentlich gar nicht möglich ist. Häufig herrscht ja auch der Irrglaube vor, dass BR-Arbeit in den BR-Sitzungen gemacht wird, die Wirklichkeit ist aber eine ganz andere. Die Arbeit des Betriebsrats ist zwischen den Sitzungen und da wird es für die meisten Kollegen problematisch, weil die ohnehin schon zu 110% ausgelastet sind. Eigentlich kann man diesem Dilemma nur durch die Freistellung entrinnen. Wie seht Ihr das?

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Community-Antworten (30)

C
celestro

12.07.2018 um 15:08 Uhr

Völlig richtig. Der BR hat die Pflicht, die Freistellung auch in Anspruch zu nehmen. Bei mehreren Freistellungen gibt es zwar die Möglichkeit, eine Reduzierung zu vereinbaren. Ganz verzichten darf man aber nicht.

C
Cyber99

12.07.2018 um 15:14 Uhr

Hallo celestro, bist Du dir da ganz sicher? Gibt's da irgendein Urteil oder einen Kommentar auf den man das stützen kann?

G
Gerti

12.07.2018 um 15:23 Uhr

ich gebe Celestro Recht. Habe beim letzten Seminar extra noch mal nachgefragt, da bei uns die gleiche Situation besteht. VG Gerti

C
Challenger

12.07.2018 um 16:34 Uhr

Zitat Cyber99 : Hallo celestro, bist Du dir da ganz sicher? Gibt's da irgendein Urteil oder einen Kommentar auf den man das stützen kann?

§ 38:Freistellungen (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit SIND mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied

Bei dem Terminus "Sind" handelt es sich um einen bestimmten Rechtsbegriff. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass der Betriebrat freizustellen hat. Sonst hieße es können.

C
Cyber99

12.07.2018 um 16:48 Uhr

Hallo Celestro, da bietet §38 meines Erachtens aber Interpretationsspielraum. Freistellen tut ja der Arbeitgeber, der BR schlägt ja nur die Person vor, also bezieht sich das "sind" auf die Verpflichtung des Arbeitgebers und nicht auf die Verpflichtung des BR. Ich habe aber gerade im Fitting unter anderweitige Regelungen §38 RN30 einen interessanten Hinweis gefunden: "Allerdings darf sich der BR mit einer geringeren Zahl von Freistellungen als der gesetzlichen Regelung dann nicht einverstanden erklären, wenn damit die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Dies würde eine Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten darstellen. Nicht zulässig ist es, eine Freistellung von BR-Mitgliedern ganz auszuschließen; denn dies stellt keine anderweitige Regelung der Freistellung dar."

P
Pjöööng

12.07.2018 um 17:45 Uhr

Cyber99, schaust Du dann bitte auch noch, unter welcher Überschrift diese Randnummer steht? "Anderweitige Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung"?

Das ist doch nicht das, worum es in Deiner Frage geht...

Wenn Ihr die ordnungsgemäße Durchführung Eurer Aufgaben auch ohne Freistellung gewährleisten könnt (z. B. durch Arbeitsbefreiung nach § 37), dann spricht RECHTLICH nichts dagegen, die Freistellung nach § 38 nicht wahrzunehmen.

C
Cyber99

12.07.2018 um 18:23 Uhr

Hallo Pjöööng,

zu Deinem ersten Satz: Das stimmt, ich dachte aber das wäre evtl. übertragbar

zu Deinem zweiten Satz: das ist genau das worauf ich hinaus will. Ich bin in einem Gremium in dem sich vermutlich keiner (außer mir) auf § 37 beruft und in diesem Rahmen versucht die BR-Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen. Das ist aber kein Vorwurf an die Kollegen - im Moment ist die konjunkturelle Lage einfach so, dass einfach keine Zeit für die BR-Arbeit bleibt. Vermutlich wird das aber auch so bleiben. Ich selber habe aber nun festgestellt, dass ich seit meiner Wahl nichts anderes als BR-Arbeit mache - weil ich es eben ordentlich machen will. Außerdem haben wir noch irrsinnig viele Themen vor der Brust die man nicht mal so gerade nebenbei erledigt.

Ich könnte mich nun natürlich dauerhaft auf § 37 berufen und meinem Chef erklären, dass ich für andere Dinge keine Zeit mehr habe, aber da muss man sich ja Tag für Tag rechtfertigen. Darum sehe ich die eigentliche Lösung nur in einer Freistellung. Die ist dann Fakt und man kann ungehindert seiner BR-Tätigkeit nachgehen.

Wenn das die BR-Kollegen auch so sehen, dann ist das ja kein Problem. Die Meinungen in Bezug auf "ordnungsgemäße Durchführung von BR-Aufgaben" gehen da aber vermutlich weit auseinander.

Bei uns war der Betriebsrat über viele Jahre fast unsichtbar und BR-Arbeit wurde nur auf sehr niedrigem Niveau betrieben. Da haben sich die Mitarbeiter schon dran gewöhnt. Das hat aber nicht gerade zur Anerkennung der BR-Arbeit beigetragen. Das möchte ich unbedingt ändern. Dazu habe ich ja auch den Auftrag durch den Wähler.

C
celestro

12.07.2018 um 18:26 Uhr

@ Pjöööng

Sorry, aber § 38 sagt ganz deutlich:

"(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit SIND mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied"

dann kommt:

"Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden."

und Cyber hat die korrekte Randnotiz dazu gefunden:

"Nicht zulässig ist es, eine Freistellung von BR-Mitgliedern ganz auszuschließen; denn dies stellt keine anderweitige Regelung der Freistellung dar."

Also abgesehen davon, daß hier kein Interpretationsspielraum mehr verbleibt, haben verschiedene "Gruppen" unseres Gremiums dies über die Jahre immer wieder genau so eingetrichtert bekommen. Von verschiedenen Rechtsanwälten für Arbeitsrecht im Rahmen der Grundlagenschulungen.

C
Challenger

13.07.2018 um 00:15 Uhr

Rechtsanwalt Nils Kummert: Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ... https://www.igmetall-berlin.de/.../rechtsanwalt-nils-kummert-freistellung-von-betriebsr...

01.10.2015 - 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit bezahlt frei zu stellen, ... Rechtsanwalt Nils Kummert: Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ... und sich nach Beendigung der Aktivitäten beim Vorgesetzten auch wieder anmelden. .... hat das Mitglied eine nähere Begründung abzugeben, wobei dann die ...

C
Cyber99

13.07.2018 um 10:15 Uhr

@celestro und Pjöööng: Vielen Dank noch mal für die kontroverse Diskussion und die Hinweise zum § 38. Ich gehe im Moment davon aus, dass das Gremium sich aus sachlichen Gründen für eine Freistellung aussprechen wird auch wenn zu befürchten ist, dass die Geschäftsleitung womöglich versuchen wir diese Entscheidung zu beeinflussen. Es ist eben nicht so einfach einer "Persona non grata" den Weg in die Freistellung zu ebnen. Da ist es dann manchmal doch gut, wenn man auf Gesetze und entsprechende Randnotizen verweisen kann.

@challenger: Danke für den Link zum § 37 - sehr nützliche Information!

P
Pjöööng

13.07.2018 um 13:10 Uhr

Zitat (Cyber99): "... ich dachte aber das wäre evtl. übertragbar"

Nein, ist es nicht, da es hier um eine ganz andere Überlegung geht. Das Gesetz hat eine Öfnnungsklausel ("... können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.") Fitting sinniert an dieser Stelle, wie weit diese Regelungen gehen können und er vertritt die Meinung, dass ein vollständiger Verziocht in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung nicht zulässig sei. Der Grund dafür liegt auch nicht darin, dass ein vollständiger Verzicht per se unzulässig wäre, sondern ist juristisch formaler Natur, denn das wäre keine "anderweitige Regelung über die Freistellung", weil dann mangels Freistellung diese gar nicht mehr geregelt ist. Juristische Wortklauberei halt...

Zitat (celestro): "Sorry, aber § 38 sagt ganz deutlich: (...)"

Ich weiß! Aber dieser Anspruch der daraus entsteht ist ein Anspruch des BR gegenüber dem Arbeitgeber, denn dieser stellt frei. Wenn Du Dir das Verfahren zur Freistellung anschaust, dann kann der Arbeitgeber aber erst freistellen, wenn der BR ein BRM nominiert hat. Das Verfahren ist im Absatz 2 beschrieben: "... werden ... gewählt ...". Jetzt kann man trefflich darüber streiten, ob aus der Formulierung "werden gewählt" eine rechtliche Verpflichtung erwächst. Um das festzustellen schauen wir doch mal, wo der Gesetzgeber die selbe Formulierung ebenfalls verwendet und werden im § 1 des BetrVG fündig. "In Betrieben ... werden Betriebsräte gewählt." Ist das eine rechtliche Verpflichtung für die Arbeitnehmer? Nein! Wenn also hier keine Wahl stattfindet, oder die Wahl ohne Ergebnis ist, dann kann der BRV dem Arbeitgeber auch keinen Namen benennen und dieser kann gar nicht freistellen. Und so lange dieser BR trotzdem seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, ist das auch nicht zu beanstanden.

Zitat (celestro): "Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden."

Ich lese in Cyber99s Beitrag nichts, aber auch rein gar nichts von einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung! So wie ich ihn verstehe, tut es der BR einfach nicht.

Zitat (celestro): "über die Jahre immer wieder genau so eingetrichtert bekommen"

Das ist ja genau eines der häufigen Probleme von BRM: Sie bekommen Dinge "eingetrichtert" und verstehen sie deshalb nicht.

Die Freistellung ist ja auch kein Selbstzweck oder originäre Aufgabe des BR. Der Gesetzgeber vermutet einfach dass ab 200 Arbeitnehmer die betriebsrätliche Arbeit nur dann vernünftig zu organisieren und zu leisten ist, wenn mindestens ein BRM freigestellt ist. Das Nichtwahrnehmen der Freistellungsmöglichkeit per se ist aber keine Pflichtverletzung, wenn der BR seine Arbeit auch auf Grundlage des § 37 ordnungsgemäß erledigt.

In Cyber99s Fall sieht es so aus, dass die BR-Arbeit nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann und dann sollte sich der BR damit beschäftigen wie er das ändern kann. Und da darf "Keine Zeit" kein Argument sein wenn es ein BRM gibt, welches sich für die Freistellung zur Verfügung stellt.

C
celestro

13.07.2018 um 15:04 Uhr

"Juristische Wortklauberei halt..."

Schon äußerst merkwürdig, gerade von Dir "Wortfanatiker" eine solche Formulierung zu lesen.

"Das Verfahren ist im Absatz 2 beschrieben: "... werden ... gewählt ...". Jetzt kann man trefflich darüber streiten, ob aus der Formulierung "werden gewählt" eine rechtliche Verpflichtung erwächst. Um das festzustellen schauen wir doch mal, wo der Gesetzgeber die selbe Formulierung ebenfalls verwendet und werden im § 1 des BetrVG fündig. "In Betrieben ... werden Betriebsräte gewählt." Ist das eine rechtliche Verpflichtung für die Arbeitnehmer? Nein!"

§ 26 BetrVG:

"Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter."

Klingt auch nicht nach einem MUSS, ist es aber.

"Ich lese in Cyber99s Beitrag nichts, aber auch rein gar nichts von einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung! So wie ich ihn verstehe, tut es der BR einfach nicht."

Um seinen Beitrag ging es auch gar nicht. Sondern rein um den § und die Möglichkeit, an der starren Freistellungsstaffel etwas zu ändern.

"Der Gesetzgeber vermutet einfach dass ab 200 Arbeitnehmer die betriebsrätliche Arbeit nur dann vernünftig zu organisieren und zu leisten ist, wenn mindestens ein BRM freigestellt ist."

Ganz genau ! Ab 200 AN hat man soviel Arbeit, daß auf jeden Fall einer freigestellt werden soll. Es wird dann noch vorgegeben, wo die anderen Freistellungsgrenzen liegen, aber mit einer Klausel, das ggf. per BV oder TV etwas abändern zu können.

Ich selbst habe die Sache so von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht erläutert bekommen (also inkl. der Sichtweise im Fitting, daß man nicht komplett auf Freistellung verzichten kann / darf). Dieser Herr war nicht "gewerkschaftlich". Eine andere Gruppe bei uns hatte einen Arbeitsrichter als Dozenten. Der sah es genauso und bei Gruppe 3 mit einem Gewerkschaftsdozenten wurde die Meinung ebenfalls genauso vertreten. Vielleicht sind die 3 Dozenten auch alle zu "fittinghörig", aber andererseits können Sie das ja durch die Wortwahl des Gesetzes auch "untermauern".

Und "Juristische Wortklauberei" ist dagegen mMn ein ziemlich schwaches Argument.

P
Pjöööng

13.07.2018 um 15:10 Uhr

Du hast meinen Beitrag offensichtlich nicht verstanden!

C
Cyber99

13.07.2018 um 15:43 Uhr

Hallo celestro, hallo Pjöööng,

ich genieße gerade Euren Schlagabtausch, habe aber das Gefühl, dass wir an der Stelle nicht mehr wirklich weiterkommen. Eigentlich hätte ich diese Frage gar nicht stellen müssen, wenn wir ein BR-Gremium hätten, das die rechtliche Situation und auch seine Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern richtig einschätzt - dann wäre es nämlich gar keine Frage, ob man jemanden freistellt.

Ich sehe es so, dass der BR in unserem Hause in der Vergangenheit viele gesetzlichen Vorgaben einfach ignoriert hat, und dass wir jetzt gerade Gefahr laufen, diese Tradition fortzusetzen und das obwohl die Mehrheit der Kollegen neu im Gremium ist. Ich bin nämlich der Meinung, dass wir unsere Arbeit auf Grundlage des §37 nicht ordentlich erledigen. Dafür einige Beispiele:

Wir müssten schon seit Jahren einen Gesamtbetriebsrat haben - gibt es aber nicht. Wir sind an der Einstellung neuer Mitarbeiter nicht beteiligt - wir werden nur informiert. Wir haben keinen Wirtschaftsausschuss - interessiert keinen Es hat noch nie jemand einen Jahresabschluss analysiert oder Einblick in Lohn- und Gehaltslisten vorgenommen. Wir müssten eigentlich 4 Betriebsversammlungen pro Jahr abhalten - 2 tun´s auch! Wir halten alle 4 Wochen eine knapp 2-stündige BR-Sitzung ab - zwischen den Sitzungen passiert nicht mehr viel usw. usw.

Und nun diskutieren wir drüber, ob wir eine Freistellung brauchen und ich laufe Gefahr zum Paragraphen-Reiter abgestempelt zu werden, dabei will ich nur meinen Job ordentlich machen.

C
celestro

13.07.2018 um 15:44 Uhr

"Du hast meinen Beitrag offensichtlich nicht verstanden!"

wenn Du meinst ....

@ Cyber99

Es gibt leider solche und solche Betriebsratsmitglieder. Unser Gremium ist ungefähr genauso. Es wird ein bißchen was gemacht, aber bloß nicht zuviel. Das würde ja Arbeit mit sich bringen und man müßte den Chefs sagen, wieso man mehr Zeit für BR-Arbeit braucht. Traurig !

C
Cyber99

13.07.2018 um 16:13 Uhr

Hallo celestro,

das mit der Zeit und mit der Rechtfertigung gegenüber dem Chef wäre in meinem Fall nicht das Problem. Zeit hätte ich genug.

Nachdem ich nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess wieder ins Unternehmen zurückgekehrt bin, wurde ich kaltgestellt und mit minderwertigen Tätigkeiten abgespeist. Ich müsste diesbezüglich nun erneut meinen vertragsmäßigen Beschäftigungsanspruch, in einer leitenden Funktion, vor Gericht durchsetzen, es sei denn ich werde als Betriebsrat freigestellt. Ich würde diese Herausforderung gerne annehmen, zumal ich mit Stimmenmehrheit ins Gremium gewählt wurde. Das ist für mich Auftrag und Verpflichtung zugleich, und außerdem hätte ich dann eine sinnvolle Beschäftigung zum Wohle der Mitarbeiter und des Unternehmens.

P
paula

13.07.2018 um 16:16 Uhr

wenn das alles so einfach wäre, hätten wir viel mehr BRs in Deutschland. Ich erinnere an § 1 BetrVG: "In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt."

das steht da auch als Fakt. So ist es aber (leider) nicht. Cyber wollte doch eine belastbare Aussage. Die wird man zu dem Punkt nicht finden. Ich kenne keine wirklich passende Entscheidung und schon gar nicht vom BAG. Daher kann Cyber nun versuchen Rechtsgeschichte zu schreiben (der AG freut sich wie der BR sich in der Öffentlichkeit zerfleischt und die AN wundern sich hoffentlich nur) oder er kann versuchen dafür zu sorgen, dass sauber im Sinne der AN BR Arbeit gemacht wird. Er selbst hat die Möglichkeiten über § 38 BetrVG und wenn so viele Probleme bestehen, wüsste ich, was zu tun ist.

P
Pjöööng

13.07.2018 um 16:48 Uhr

Mit dem Rechtsgeschichte schreiben wird es wohl auch eher schwierig. Was soll Cyper99 denn beim Arbeitsgericht beantragen? Dass das Arbeitsgericht die Wahl in die Freistellung ersetzt? Ich denke er könnte allenfalls eine Auflösung des BRs beantragen (zusammen mit seiner Gewerkschaft oder ein "paar" Mitsreitern aus der Belegschaft) wenn dieser seine Aufgaben nicht erfüllt. Damit ist er selber aber auch raus.

Vielversprechender dürfte da sein, mittels ein paar Unterstützern aus dem Gremioum das Thema "Wahl des freizustellenden BRM" auf die Tagesordnung zu hieven.

C
Cyber99

13.07.2018 um 16:56 Uhr

Hallo Pjöööng, der Weg über das Gremium ist der Richtige, ich bin ja auch schon die ganze Zeit dabei entsprechend zu argumentieren und so die nötigen Unterstützter zu finden. Auf der Tagesordnung hatten wir das Thema schon, wir sind allerdings sehr träge, wenn es darum geht Beschlüsse zu fassen und so wird´s halt von Sitzung zu Sitzung geschoben und wenn man nur alle vier Wochen tagt dann kommt man nicht von der Stelle.

P
paula

14.07.2018 um 02:28 Uhr

natürlich ist der Weg vor dem ArbG nur der über § 23 BetrVG und der würde das Gremium am Ende beerdigen. Daher wäre es vielleicht Rechtsgeschichte, aber wie du schon feststellst: es bringt nichts

C
Challenger

14.07.2018 um 12:46 Uhr

Zitat : Auf der Tagesordnung hatten wir das Thema schon, wir sind allerdings sehr träge, wenn es darum geht Beschlüsse zu fassen und so wird´s halt von Sitzung zu Sitzung geschoben und wenn man nur alle vier Wochen tagt dann kommt man nicht von der Stelle.

Hallo Cyber, dann "schnapp" Dir zwei Deiner BR-Kollegen und beantrage beim BR-Vorsitzenden, diesen Punkt nochmals wie folgt auf die Tagesordnung zu setzen :

TOP 1) Antrag auf Freistellung eines BR-Mitgliedes nach § 38 Abs.1 BetrVG

  • Beratung mit anschließender Beschlussfassung

Vergleich :

§ 29 BetrVG - Einberufung der Sitzungen - (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

Sollte der BR per Beschluss allerdings mehrheitlich gegen den Antrag stimmen, kann er meiner Auffassung nach im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erfolgreich angefochten werden, da er gegen §38 BetrVG verstößt. Im übrigen aber ist zu bedenken, dass es sichz nach §38 BetrVG lediglich um eine Mindestfreistellungsstaffel handelt

C
celestro

14.07.2018 um 14:53 Uhr

"Auf der Tagesordnung hatten wir das Thema schon, wir sind allerdings sehr träge, wenn es darum geht Beschlüsse zu fassen und so wird´s halt von Sitzung zu Sitzung geschoben und wenn man nur alle vier Wochen tagt dann kommt man nicht von der Stelle."

Wenn es schon auf der TO war, was ist denn dann dabei heraus gekommen ? Es wurde nur drüber geredet und kein Beschluss gefasst ? War es denn als Beschluss auf der TO ?

C
Cyber99

14.07.2018 um 15:32 Uhr

Hallo celestro,

das Thema war zu Beratung und zu Beschluss auf der Tagesordnung, wurde dann aber kurzfristig auf den letzten Punkt der Tagesordnung verschoben. Und da wir schon wieder zu lange getagt hatten wurde das Thema halt ohne Beschluss auf die nächste Sitzung vertagt. Problem ist einfach, dass den Mitgliedern des BR, die Rechtslage nicht bekannt ist und auch kein Bewusstsein dafür, was ordentliche BR-Arbeit bedeutet und was es heißt seine Mitbestimmungsrechte in Anspruch zu nehmen. Da war noch keiner auf einer Grundschulung (ich selbst auch noch nicht), da wird so was ja normalerweise vermittelt. Wenn man so was von einer externen Person hört, dann wirkt es meistens besser. Ich selbst kann mit dem BetrVG und den entsprechenden Fitting-Kommentaren schon recht viel anfangen und mir ein Urteil bilden, ich habe aber manchmal den Eindruck dass man Kollegen auch abschreckt, wenn man sich gerade darauf stützt. Eigentlich fatal - wir haben mit dem BetrVG eigentlich ein sehr mächtiges Instrument und wissen es nicht zu nutzen.

C
Cyber99

24.07.2018 um 16:36 Uhr

Hallo zusammen, ich melde mich noch mal zum Thema Freistellung, da jetzt der Fall eingetreten ist, den ich eigentlich nicht für möglich gehalten habe. Wir hatten das Thema "Beratung und Beschluss zur Freistellung eines BR-Mitglieds nun zum zweiten Mal auf der Tagesordnung einer BR-Sitzung und haben den Punkt wieder ergebnislos vertagt, weil die Kollegen nicht bereit waren einen Beschluss zu fassen. Einige Kollegen im Betriebsrat haben wohl ein Problem damit den AG mit der Freistellung, womöglich auch noch mit meiner Person, zu konfrontieren und möchten jetzt zunächst mal mit dem AG darüber beraten. Die Beratung ist zwar ohnehin gesetzliche Pflicht allerdings kann da höchstens das dabei herauskommen was wir ohnehin schon wissen. Der AG ist natürlich von einer Freistellung überhaupt nicht begeistert und wird versuchen, mich und diese Freistellung mit allen Mitteln zu verhindern. Eigentlich sind wir ja nicht mal gezwungen die Freistellung zu begründen obwohl es genügend gute Gründe dafür gibt. Unser Problem ist einfach, dass wir zwischen den Betriebsratssitzungen nur wenig bis überhaupt keine Betriebsratsarbeit leisten. In den wenigen Sitzungen, die wir abhalten kann ja auch nicht viel herauskommen. Von einer ordnungsgemäßen Durchführung unserer Aufgaben kann daher keine Rede mehr sein. Ich bin ehrlich gesagt ratlos und frustriert. Da bin ich nun mit knapp 60 % der Wählerstimmen im BR und habe das Gefühl nicht handlungsfähig zu sein. Die BR-Kollegen im BR haben mir aber zumindest zu erkennen gegeben, dass sie mein Engagement im BR schätzen und mich gebeten mich halt gem.§37 selbst freizustellen. Das ist zwar auch eine Lösung aber doch keine Dauerlösung.

P
Pjöööng

24.07.2018 um 17:02 Uhr

Die Beratung mit dem Arbeitgeber bezieht sich ja in der Regel (wenn die Staffel nach dem BetrVG eingehalten wird) einzig und alleine auf die Person(en) und evtl. noch die Frage von Teilfreistellungen, aber nicht auf das "ob".

Ein BR der ernstgenommen werden will darf übrigens auch durchaus mal anderer Meinung als der Arbeitgeber sein.

C
Challenger

24.07.2018 um 18:21 Uhr

Zitat : Wir hatten das Thema "Beratung und Beschluss zur Freistellung eines BR-Mitglieds nun zum zweiten Mal auf der Tagesordnung einer BR-Sitzung und haben den Punkt wieder ergebnislos vertagt, weil die Kollegen nicht bereit waren einen Beschluss zu fassen.

Dann lass dieses Thema nochmal auf die TO setzen und fordere zusätzlich, dass ein IG Metall Sekretär zur Sitzung eingeladen wird.

Vergleich :

§ 31:Teilnahme der Gewerkschaften Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.


Zitat : Die BR-Kollegen im BR haben mir aber zumindest zu erkennen gegeben, dass sie mein Engagement im BR schätzen und mich gebeten mich halt gem.§37 selbst freizustellen. Das ist zwar auch eine Lösung aber doch keine Dauerlösung.

Bei Anspruch des BR auf eine völlige Freistellung hast Du natürlich einen erheblichen Ermessensspielraum für Freistellungen nach §37 BetrVG

C
Cyber99

24.07.2018 um 22:43 Uhr

Hallo Challenger,

vielen Dank für Deine Tipps. Die Idee mit der Teilnahme der Gewerkschaften ist grundsätzlich zu befürworten, ich stehe auch im Dialog mit dem Gewerkschaftssekretär. Dummerweise bin ich das einzige Gewerkschaftsmitglied in unserem Betrieb. Wenn ich nun auch noch die Gewerkschaft anschleppe wird´s meines Erachtens eher kontraproduktiv. Je mehr Dinge ich unternehme die evtl. dem Arbeitgeber missfallen könnten umso schwieriger scheint es im Gremium zu werden.

Ich werde nun halt noch eine Zeit lang auf dem §37 rumreiten müssen. Vielleicht gibt es ja irgendwann doch noch einen Beschluss zum §38.

C
Challenger

25.07.2018 um 00:51 Uhr

Versuchs mal hiermit : Gewerkschaften im Betrieb / 2.1.1 Zulässigkeit von gewerkschaftlicher ... https://www.haufe.de › Personal › Personal Office Premium

Die Werbung von Mitgliedern durch die Gewerkschaften gehört nach heute ... sondern im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch innerhalb der Arbeitszeit. ... während andere Arbeitnehmer oftmals ihre Familien am Wochenende nicht zu ...

R
RoterFaden

25.07.2018 um 12:59 Uhr

Je mehr Dinge ich unternehme die evtl. dem Arbeitgeber missfallen könnten umso schwieriger scheint es im Gremium zu werden.< Ja, das ist sicher so und leider zu oft so. Aber da dein AG eh schon auf Krawall gebürstet ist... wenn du das Ding durchziehen willst, würde ich an deiner Stelle tatsächlich die Gewerkschaft mit ins Boot holen. Gibt dir und dem Gremium einfach mehr Sicherheit in dem was ihr tut... Fakt ist doch: der AG ist im Unrecht und ihr braucht die Mittel und Wege, euer Recht durchzusetzen. Dass das allerdings nicht lustig wird dürfte klar sein...

C
Challenger

25.07.2018 um 14:26 Uhr

Ergänzung : Zitat : .....wir sind ein Betrieb mit knapp über 200 Mitarbeitern Zitat : Dummerweise bin ich das einzige Gewerkschaftsmitglied in unserem Betrieb.

Daran kannst Du arbeiten. Besorge Dir von der IG Metall INFO-Material und Beitrittsformulare, die Du dann im Betrieb verteilst. Du hast natürlich das Recht, dies während der Arbeitszeit durchzuführen, insbesondere Mitglieder zu werben. Dies wurde so vom Bundesverfassungsgericht entschieden. Vergleich : BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92 - dejure.org https://dejure.org/.../rechtsprechung?...BVerfG...14.11.1995...1%20BvR%20601%2F9...

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