Mitbestimmung BR bei Weiterbildungsmaßnahme Unterschied § 98 (3) und § 97 (2)
Wir sind mit unserer Personalabteilung in Diskussion, ob der BR bei Weiterbildungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht oder lediglich ein Anhörungsrecht hat. Ich werde aus den §§ des BetrVG nicht schlau. in §98 (3) heißt es, der BR kann weitere Teilnehmer vorschlagen --> bei Uneinigkeit entscheidet die ESt.
In § 97(2) wird hingegen gesagt, dass der BR ein Mitbestimmungsrecht hat.
Was gilt jetzt für betriebliche Weiterbildung? Können wir auch inhaltlich (also die Sinnhaftigkeit der geplanten Maßnahme) in Frage stellen und damit begründet die Weiterbildung ablehnen?
Community-Antworten (2)
10.03.2012 um 10:50 Uhr
Es gilt die alte Regelung: Überall da wo Einigungsstelle drin steht besteht auch Mitbestimmung. Schloießlich ist doch schon aus dem Wortlaut des Satzes diese Mitbestimmung abzuleiten: BR macht Vorschag - AG will nicht - BR ruft E-Stelle an. E-Stelle entscheidet.
In der Frage berufl. Weiterbildung hat der BR ein ziemlich umfassendes Mitbestimmungsrecht. Im Grunde genommen ist der AG nur frei in der Entscheidung, ob er überhaupt Weiterbildung anbietet. Tut er dies, ist der BR im Boot. Und natürlich müsst Ihr Euch mit dem AG auch darüber unterhalten, ob eine Bildungsmaßnahme auch den Zweck erfüllt. Besser wäre natürlich nicht nur eine Maßnahme abzulehnen, sondern auch konkret vorzuschlagen, wie die Maßnahme besser gestaltet werden kann.
12.03.2012 um 09:32 Uhr
Bisserl spät - aber zu Deiner Frage noch:
Können wir auch inhaltlich (also die Sinnhaftigkeit der geplanten Maßnahme) in Frage stellen und damit begründet die Weiterbildung ablehnen?
Nein, das steht Euch auf keinen Fall zu. WENN der AG berufliche Bildung machen will, dann tut er das! Nach §96 wäre es auch widersinnig eine Fortbildung abzulehnen, da es auch die Pflicht des BR ist diese zu fördern anstatt sie zu verhindern. Entsprechend enthält keiner dieser § irgendwo eine Zeile, die aussagt, dass der AG die Zustimmung des BR bräuchte um betriebliche Bildung EINzuführen. Das MBR nach §98 bezieht sich ausdrücklich nur auf die DURCHführung. Entsprechend wird auch eine Einigungsstelle nach §98 (1) sich nicht mit der Frage OB, sondern nur mit der Frage WIE beschäftigen. Euer MBR nach §98 reicht dann aber eben so weit, dass ihr den Inhalt mitgestalten könnt.
Also heißt die Devise: Nicht verhindern, sondern was sinnvolles draus machen.
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