Erstellt am 06.11.2017 um 11:01 Uhr von hansimglueck
§§ 87.1.10+11, 96-98 BetrVG
Erstellt am 06.11.2017 um 11:22 Uhr von Hr Peppschmier
Mir geht es insbesondere um die Mitgestaltung der Auflagen.
Greifen hier wirklich die Entlohnungsgrundsätze?
Die Teilnahme ist übrigens freiwillig.
Erstellt am 06.11.2017 um 12:03 Uhr von ganther
ist es eine Fortbildung die man für die Tätigkeit benötigt?
Erstellt am 06.11.2017 um 12:41 Uhr von Hr Peppschmier
Nicht zwingend.
Sie ist für einige Bereiche schon sehr sinnvoll, aber eben nicht unbedingt erforderlich.
Erstellt am 06.11.2017 um 22:45 Uhr von basilica
"Bei einer Fortbildungsdauer bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Abweichungen hiervon sind jedoch möglich."
BAG, Urteil vom 15. 9. 2009 – 3 AZR 173/08
Eine Rolle spielt z.B. immer auch, inwieweit der AN das erworbene Wissen in anderen Firmen verwerten kann
Erstellt am 07.11.2017 um 09:38 Uhr von Hr Peppschmier
Nochmal, mir geht es darum ob der BR was die Gestaltung der Auflagen angeht in der Mitbestimmung ist.
Das der AG in meinem konkreten Fall innerhalb des Gesetzlich möglichen agiert weiß ich.
Erstellt am 09.11.2017 um 09:12 Uhr von Hr Peppschmier
Schade.
So richtig scheint es niemand zu wissen.
Oder doch?