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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Rückzahlungsklauseln / Azflagen Teilnahme Fortbildung

HP
Hr Peppschmier
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

wir sind ein überregional tätiger sozialer Träger mit eigenem Fortbildungszentrum:

Bei einer bestimmten Weiterbildungsmaßnahme ist es so, dass die Teilnehmer eine Woche Urlaub opfern sollen und eine Rückzahlungsklausel vereinbart wird. Den Teilnehmern entsteht nach der Weiterbildung kein geldwerter Vorteil.

Frage: Ist der Betriebsrat bei der Gestaltung der Auflagen (Urlaub/Freistellung, Rückzahlungsklauseln) in der Mitbestimmung?

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Community-Antworten (7)

H
hansimglueck

06.11.2017 um 12:01 Uhr

§§ 87.1.10+11, 96-98 BetrVG

HP
Hr Peppschmier

06.11.2017 um 12:22 Uhr

Mir geht es insbesondere um die Mitgestaltung der Auflagen. Greifen hier wirklich die Entlohnungsgrundsätze? Die Teilnahme ist übrigens freiwillig.

G
ganther

06.11.2017 um 13:03 Uhr

ist es eine Fortbildung die man für die Tätigkeit benötigt?

HP
Hr Peppschmier

06.11.2017 um 13:41 Uhr

Nicht zwingend. Sie ist für einige Bereiche schon sehr sinnvoll, aber eben nicht unbedingt erforderlich.

B
basilica

06.11.2017 um 23:45 Uhr

"Bei einer Fortbildungsdauer bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Abweichungen hiervon sind jedoch möglich." BAG, Urteil vom 15. 9. 2009 – 3 AZR 173/08

Eine Rolle spielt z.B. immer auch, inwieweit der AN das erworbene Wissen in anderen Firmen verwerten kann

HP
Hr Peppschmier

07.11.2017 um 10:38 Uhr

Nochmal, mir geht es darum ob der BR was die Gestaltung der Auflagen angeht in der Mitbestimmung ist. Das der AG in meinem konkreten Fall innerhalb des Gesetzlich möglichen agiert weiß ich.

HP
Hr Peppschmier

09.11.2017 um 10:12 Uhr

Schade. So richtig scheint es niemand zu wissen. Oder doch?

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