Kündigung trotz behindertem Kind
Eine Kollegin von uns gekündigt worden. Sie hat ein behindertes Kind und da sie Pflegegeld für dieses bezieht, darf sie nur ein bestimmte Stundenzahl am Tag arbeiten und somit auch nur ein gewisses Gehalt beziehen. War die Kündigung wirksam, oder liegt hier eine soziela Härte vor?
Community-Antworten (9)
07.03.2012 um 11:10 Uhr
@BRschrif Das solltest Du als örtlicher BR am allerbesten beurteilen können und der Kollegin dann ggf. anraten, einen KSch-Prozess anzustrengen...
07.03.2012 um 11:16 Uhr
Warum ist sie denn gekündigt worden?
07.03.2012 um 12:57 Uhr
@BRschrif
wurde der Kollegin die Kündigung schon überreicht? Ohne vorherige Anhörung des BR ist diese Kündigung unwirksam! ->siehe § 102 Abs.1 BetrVG Die Kollegin hat binnen 3 Wochen nach Übergabe des Kündigungschreibens Zeit eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.
07.03.2012 um 13:58 Uhr
Vielen Dank für eure Rückantworten! -Kölner: Bin zwar im BR, wenn ich aber eine Antwort wüsste hätte ich meine Frage nicht ins Forum gestellt -Lernender: Sie wurde betriebsbedingt gekündigt Laffo: Kündigung wurde mit Anhörung schon übergeben
Leider konntet ihr mir meine Frage nicht beantworten, aber trotzdem vielen Dank
07.03.2012 um 14:23 Uhr
@BR schrif
::::::: Kündigung wurde mit Anhörung schon übergeben::::::
an die Kollegin?
Habt ihr schon nach einem anderen Arbeitsplatz bei euch im Betrieb gesucht? Gibt es vergleichbare Mitarbeiter? Ist nur sie gekündigt worden? Wieviel Arbeitnehmer habt ihr denn?
07.03.2012 um 14:25 Uhr
@BRschrif, "Leider konntet ihr mir meine Frage nicht beantworten"
ist auch ganz schön schwierig! Du beantwortest die Fragen nicht und liest auch Antworten nicht gründlich genug......
07.03.2012 um 15:07 Uhr
@BRschrif
ob hier eine soziale Härte vorliegt, ist aus deinen bisherigen Darlegungen nicht ersichtlich! Lebt die Kolln. in einer Partnerschaft, in welchem der Partner Hauptverdiener ist? Oder lebt sie in einer häuslichen (vielleicht elterlichen) Gemeinschaft? Oder ist sie vielleicht alleinerziehend? Ob die Kündigung rechtens & dadurch auch wirksam ist, läßt sich jetzt nur noch mittels Kündigungschutzprozeß vor dem Arbeitsgericht klären lassen. Da dies eine betriebsbedingte Kündigung war, hätte im Vorfeld eine Sozialauswahl stattfinden müssen. Habt ihr als BR nicht darüber gewacht?
07.03.2012 um 18:33 Uhr
der BR hat doch hoffentlich/sicherlich der betriebsbedingten K. wiedersprochen?
Natürlich kann der AG trotzdem kündigen. Ob die K. sozial gerechtfertigt ist entscheidet letztendlich das Arbeitsgericht. Also der Kollegin empfehlen, eine Fachanwalt aufzusuchen (oder sofern Mitglied die Gewerkschaft). Falls hierzu das Geld oder der Versicherungsschutz fehlt, die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts aufsuchen und dort K-Schutzklage einreichen (3 Wochenfrist beachten)
07.03.2012 um 19:16 Uhr
Aus welchem Grund wurde denn gekündigt?
Koll gehen in Antworten von einer betriebsbedingten Kündigung aus. Wenn dem so ist könnte die Kündigung sozialwidrig sein.
http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigung_sozialauswahl.htm
Die Auswahlkriterien der Sozialauswahl Unter den in der Sozialauswahl verbleibenden Arbeitnehmern ist die Sozialauswahl durchzuführen. Bei der Sozialauswahl müssen folgende Gesichtspunkte immer berücksichtigt werden (BAG 18. Januar 1990 – 2 AZR 357/89 – BAGE 64, 34; 15. Juni 1989 – 2 AZR 580/88 – BAGE 62, 116):
•Lebensalter, •etwaige Unterhaltsverpflichtungen •die Dauer der Betriebszugehörigkeit und •Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Wegefallene Auswahlgesichtspunkte der Sozialauswahl Nach früherer Rechtslage bis zum 31.12.2003 kamen weitere Auswahlgesichtspunkte der Sozialauswahl infrage. Diese Merkmale dürfen nicht mehr verwendet werden:
•Einkommen von Ehegatten bzw. nichtehelichen Lebenspartnern •Vorhandensein von Vermögen oder Verschuldung (Berücksichtigungsfähigkeit umstritten) •Nebeneinkünfte •Gesundheitszustand des Arbeitnehmers sowie die Ursachen einer etwaigen Gesundheitsbeeinträchtigung (Betriebsunfall oder durch die betriebliche Tätigkeit bedingte Berufskrankheit) •Schwerbehinderung •Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit von Angehörigen •Zukunftsaussichten des betroffenen Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt (BAG 24.3.1983 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 21) •Rentenbezug (Berücksichtigungsfähigkeit umstritten) Die Gewichtung der Auswahlkriterien der Sozialauswahl zueinander Wie die Einzelmerkmale der Sozialauswahl zueinander zu gewichten sind, wird in Rechtsprechung und Literatur schon zu den Hauptmerkmalen (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten) unterschiedlich bewertet:
•Zunächst hatte das Bundesarbeitsgericht dem Lebensalter primäre Bedeutung beigemessen (BAG 20. Januar 1961 – 2 AZR 495/59 – BAGE 10, 323, 327; 26. Juni 1964 – 2 AZR 373/63 – BAGE 16, 149, 153). •Später (18. Oktober 1984 – 2 AZR 543/83 – BAGE 47, 80) meinte das Bundesarbeitsgericht, der Gesetzgeber räume der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter gegenüber den Unterhaltspflichten Priorität ein, und zwar der Betriebszugehörigkeit noch vor dem Lebensalter. •Mit Urteil vom 8. August 1985 (- 2 AZR 464/84 – AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 10 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 21) schwächte das Bundesarbeitsgericht diese Bewertung ab und meinte, dem Alter und der Betriebszugehörigkeit komme gegenüber den Unterhaltsverpflichtungen kein genereller Vorrang zu. Maßgeblich seien die Besonderheiten des Einzelfalls und die individuellen Unterschiede zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern. ................................usw
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