Kündigung nach TzBfG - weil monatelang Einnahmen für ein zu betreuendes Kind fehlen?
In unserer Behinderteneinrichtung wird ein schwerstbehindertes Kind von mehreren Krankenschwestern betreut. Mit dem Kostenträger wurde hierzu eine eigene Kostenvereinbarung getroffen. Da das Kind nun voraussichtlich mehrere Monate fehlt, erhält die Einrichtung keine Mittel. Aus diesem Grund will die Einrchtung deshalb den Krankenschwestern kündigen. Diese haben einen Arbeitsvertrag, der sich auf "TzBfG § 14. Abs 1 Satz 7 (Anwesenheit Kind X)" (Zitat Arbeitsvetrag) beruft. Kann dies die Geschäftsführung so einfach tun und hat der BR eine reelle Chance den Kündigungen zu widersprechen.
Community-Antworten (4)
13.02.2007 um 18:08 Uhr
Jakobhans, wenn der Sachgrund wirklich einzig und alleine die Anwesenheit von Kind X ist und dieser Sachgrund jetzt entfällt, dann braucht der AG den Vertrag normalerweise noch nicht einmal kündigen, es sei denn AV, TV oder BV sieht eine Kündigung in diesem Fall vor.
Wenn es wirklich eine Anhörung zur Kündigung gibt könnt Ihr natürlich aus den bekannten Widerspruchsgründen widersprechen.
13.02.2007 um 23:38 Uhr
Jakobhans,
ich vermute mal, dass in den AVen auf die Kündigungsfrist gem. §15 Abs.2 TzBfG eingegangen wird. Oder welche Kündigungsfristen sind benannt?
Eine reelle Chance, diese Arbeitsplätze erhalten zu können, sehe ich allerdings nicht!
14.02.2007 um 09:41 Uhr
Jacobhans was für riesige Tagessätze habt Ihr denn in Eurer Einrichtung??? Mit dem Geld von 1 Betreuten Person können mehrere Fachkräfte unterhalten werden? Ein Personalschlüssel von 2 und mehr MAs pro betreuter Person sind für mich heute nicht mehr denkbar? Ich würde dieses mal beim AG hinterfragen.
14.02.2007 um 10:12 Uhr
Kündigungsfrist ist zwar im Arbeitsvertrag nicht genannt, wird (wie schon einmal geschehen) aber so wie im TzBfG § 15 genannt angewandt. Der normale Tagessatz ist selbstverständlich viel niedriger. Für dieses eine Kind ist eine Sonderregelung vereinbart, da eine 24-Stunden-Betreuung durch Krankenschwestern notwendig ist.
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