Beschäftigung in der Elternzeit
Liebe KollegInnen,
seit Okotber letzten Jahres ist eine Kollegin (sinnigerweise die Frau des Chefs) in Elternzeit.
Bei der routinemäßigen Kontrolle der Stundenzettel ist mir aufgefallen, dass sie im letzten Monat genau 30 Wochenstunden (was für ein Zufall) während ihrer Elternzeit zuhause für unsere Firma gearbeitet hat. Das ist ja gemäß § 15 Abs. 4 BEEG auch rechtens.
Ich bin über diese Beschäftigung aber nicht informiert worden. Wurden dadurch meine Rechte als Betriebsrat verletzt worden? Wenn ja, welche?
Community-Antworten (14)
06.03.2012 um 16:39 Uhr
Klar hätte der BR beteiligt werden müssen. Es wird ja ein freie besetzbare Stelle besetzt. Es ist eine Teilzeitbeschäftigung.
06.03.2012 um 17:08 Uhr
Streikposten, Es wird ja ein freie besetzbare Stelle besetzt ist es nicht eher so, dass diese Kollegin ihre Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert und der BR bei der Reduzierung der AZ sowieso nicht in der MB ist, aber, aus meiner Sicht selbstverständlich, ein Informationsrecht hat?
06.03.2012 um 17:19 Uhr
Hallo Nicole, ja wenn der AN "nur" die Arbeitszeit reduziert, also in Teilzeit geht gibt es kein freie Stelle und keiner MB diesbezügl. Doch es besteht wie immer bei Teilzeit die MB § 87 (1) 2 und 3 über die Verteilung der Arbeitszeit/ Dienstplan.
Weiter besteht ja dann Personalbedarf für den verbleiben Rest der Arbeitszeit. Also Personalplanung/Ausschreibung der verbleibenden Teilzeitstelle usw.
Wieso BR immer gleich auf den falschen Weg springen KEINE MB bei Teilzeit???
06.03.2012 um 19:33 Uhr
"Ich bin über diese Beschäftigung aber nicht informiert worden. Wurden dadurch meine Rechte als Betriebsrat verletzt worden? Wenn ja, welche? "
Du bist also ein einköpfiger BR?
06.03.2012 um 19:43 Uhr
Und wenn es nicht die Frau vom Chef wäre würde keiner danach krähen. Und dann wäre noch die Frage: Ist der BR für die Frau vom Chef zuständig?
06.03.2012 um 20:08 Uhr
"Und dann wäre noch die Frage: Ist der BR für die Frau vom Chef zuständig?"
SEHR GUTE FRAGE :-))
06.03.2012 um 22:51 Uhr
.... eben - siehe § 5 BetrVG (falls Chef = AG ist)
06.03.2012 um 22:59 Uhr
"Und wenn es nicht die Frau vom Chef wäre würde keiner danach krähen." Falsch. Ich würde mich immer darum kümmern, weil ich denke, dass hier meine Rechte verletzt worden sind
"'Ich bin über diese Beschäftigung aber nicht informiert worden. Wurden dadurch meine Rechte als Betriebsrat verletzt worden? Wenn ja, welche?' Du bist also ein einköpfiger BR?" Richtig. Als wir gewählt haben, waren wir noch weniger als 20 Mitarbeiter. Das hat sich zwischenzeitlich geändert.
"Ist der BR für die Frau vom Chef zuständig?" Ich bin für alle Mitarbeiter zuständig, richtig. Wenn Du da eine Einschränkung machen möchtest, ich auf jeden Fall nicht.
In der Zwischenzeit habe ich noch etwas weiter gesucht und ein Urteil des BAG vom 28. April 1998 (1 ABR 63/97) gefunden. Ich zitiere einmal den amtlichen Leitsatz: "Wird mit einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin nach Antritt ihres Erziehungsurlaubs vereinbart, daß sie auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz aushilfsweise eine befristete Teilzeitbeschäftigung aufnehmen sollen, so liegt hierin eine Einstellung i.S. des § 99 BetrVG, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Schutzwerte Interessen an einer solchen Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs sind im Mitbestimmungsverfahren angemessen zu berücksichtigen."
Ich denke, dass ich mit diesem Urteil eine Handhabe habe, um meinem Chef mal wieder einen bösen Brief zu schreiben. Möglicherweise wird es ja auch mehr.
06.03.2012 um 23:10 Uhr
Wenn Du da eine Einschränkung machen möchtest, ich auf jeden Fall nicht. Aber das Gesetz vielleicht?!
BetrVG § 5 Arbeitnehmer (2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht 5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
und insofern würde dann die Frage auftreten, ob das: *Ich denke, dass ich mit diesem Urteil eine Handhabe habe, um meinem Chef mal wieder einen bösen Brief zu schreiben. * wirklich soviel Sinn macht, wie Du denkst!
Aber das: BAG vom 28. April 1998 (1 ABR 63/97) war hier schon mal Thema und das hatte ich glatt vergessen!
07.03.2012 um 09:49 Uhr
@rheinländer
wenn du nach deinem bösen Brief vom Chef unterrichtet wirst, was machst du dann aus deinem Wissen?
Schreib ihm doch einen freundlichen Brief mit dem Hinweis auf deine Rechte als BR.
07.03.2012 um 10:09 Uhr
"Wenn Du da eine Einschränkung machen möchtest, ich auf jeden Fall nicht.* Aber das Gesetz vielleicht?!" "wenn du nach deinem bösen Brief vom Chef unterrichtet wirst, was machst du dann aus deinem Wissen?"
Ich stimme Euch beiden ja zu. Als Betriebsrat muss man aber nicht nur rechtliche Aspekte kennen. Es geht auch darum, seine Verhandlungsposition zu bestimmen. Man muss wissen, wo man gute Argumente hat und, noch wichtiger, man muss wissen, wo die eigene Position wackelig ist.
Die Frage, die ich hier gestellt habe, steht in einem größeren Kontext. Es ist nicht die einzige Verletzung meiner Rechte, um die es geht. Bei zwei anderen Punkten ist meine Argumentation wasserdicht. Es geht jetzt darum, eine Drohkulisse aufzubauen. Hierzu dienen jetzt anlaufende Verfahren (Arbeitsgericht und Einigungsstelle). Dazu gehört aber auch die Ankündigung von weiteren Verfahren, die ich führen könnte, die ich aber aufgrund meiner nicht ganz sicheren Argumentation nicht führen werde.
Das alles macht mir keinen Spaß. Aber die Interessen der Kollegen, um die es geht (die Probleme habe ich hier nicht erwähnt), kann ich nur so erreichen. Ich hätte auch lieber einen Chef, der verständig ist und mit dem man vernünftig reden kann. Aber den habe ich nicht. Mein Chef reagiert nur, wenn man ihm kräftig auf die Finger klopft. Das habe ich vor zwei Jahren gemacht - und es war bis jetzt relativ harmonisch. Jetzt fängt er wieder mit seinen "Herr im Hause"-Standpunkt an, also muss ich reagieren.
07.03.2012 um 10:27 Uhr
man muss wissen, wo die eigene Position wackelig ist. Ja genau, und mit dem Thema der Ehefrau, die im Erziehungsurlaub arbeitet, ist sie nicht nur wackelig sondern umgefallen!
Es geht jetzt darum, eine Drohkulisse aufzubauen. Mit etwas, wo Du überhaupt kein Recht hast zu drohen? Na ja, Du musst wissen was Du tust!
07.03.2012 um 14:31 Uhr
Haben die beiden sich getrennt?
07.03.2012 um 19:37 Uhr
"Doch es besteht wie immer bei Teilzeit die MB § 87 (1) 2 und 3 über die Verteilung der Arbeitszeit"
Das sieht die Rechtsprechung aber im Regelfall erst einmal anders. Du brauchst hier erst einmal einen kollektiven Bezug. Und der ist bei einer solchen individuellen Maßnahme meist nicht gegeben. Anders sieht es natürlich bei einem Dienstplan aus. Aber auch da entsteht nicht durch die Reduzierung der AZ das MBR.
"BAG vom 28. April 1998 (1 ABR 63/97)" Auch das sollte man bitte komplett lesen und verstehen. Denn nicht jede Reduzierung wird hier zur Einstellung
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