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Verstoß gegen Geheimhaltungspflicht???

B
BRVLH
Nov 2016 bearbeitet

Moin allerseits,

ich hab mal ne Frage wegen Geheimhaltungsverstoß. Wir als BR haben ja die Möglichkeit, in die Gehaltslisten Einblick zu nehmen etc. wer genau wollen wir hier jetzt nicht diskutieren. Nun hat eine BR-KollgInn über das Gehalt eines Vorgesetzten gesprochen in ihrem Arbeitskreis. Sehe ich das jetzt richtig dass dieses ein Verstoß gegen die Geheimhaltung ist und wenn ja was muss passieren?? Ein Gespräch mit der Geschäftleitung findet erst nächste Woche statt und es soll ihr eine Abmahnung erteilt werden. Wie seht ihr den Sachverhalt, was würdet ihr machen??

Danke für die Rückantworten

1.80606

Community-Antworten (6)

K
kunzundhinz

01.03.2012 um 11:45 Uhr

Der AG kann eigentlich ein BRM nicht wegen BR-Ttigkeiten oder ihren Pflichten aus dem Mandat abmahnen. Denn das Gesetz, das BetrVG sieht hierfür eigene/andere Maßnahmen vor, den § 23 BetrVG.

Abmahnen kann der AG nur für Verstöße gegen die Arbeitsvertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten.

Beides ist hier ja nicht erfolgt!

Der Betroffene könnte ggf. zivilrechtlich wegen Datenschutzverletzung handeln.

Da wäre nun die Frage, was ist hier das Bessere/Geeignetere besonders wenn die Koll. Einsichtig ist?

Also, eine Abmahnung welche eigentlich nicht statthaft ist oder ein § 23er Vefahren??

P
Petrus

01.03.2012 um 11:54 Uhr

@kunz

Der Betroffene könnte ggf. zivilrechtlich wegen Datenschutzverletzung handeln.

Nicht nur das - er könnte auch den Staatsanwalt in die Spur schicken... Guckst Du §120(2)

K
kunzundhinz

01.03.2012 um 12:03 Uhr

petrus

... Guckst Du ..mal was bei solchen Verfahren herauskommt. Erstfall und nicht allzu schlimm wie hier = Einstellung!!!

so nun ... Guckst Du ;-)

B
BRVLH

01.03.2012 um 12:44 Uhr

danke kunzundhinz genau das dachte ich mir warum will der AG abmahnen für eine Sache die mit dem BR zu tun hat

K
kunzundhinz

01.03.2012 um 12:57 Uhr

BRVLH, dass es dem AG nicht Recht ist, dass hier gegen das Gesetz verstoßen wird ist doch verständlich und nachvollziehbar. Es kann nun sein, dass der AG den §23 nicht zeiehn will, es aber doch dem Betroffenen klar machen will, dass es so nicht geht.

Also der AG ist voll zu verstehen und das BRM kommt mit einer Abmahnung gut weg.

P
Petrus

01.03.2012 um 13:35 Uhr

@Kunz

was bei solchen Verfahren herauskommt in etwa so viel, wie bei Deinem "zivilrechtlich wegen Datenschutzverletzung handeln", richtig.

das BRM kommt mit einer Abmahnung gut weg

insbesondere, weil sie ja das Papier nicht wert ist, auf dem sie steht, wie Du ja schon festgestellt hast.

Trotzdem würde auch ich für die Koll.In hoffen, dass sie einsichtigt ist und was draus lernt.

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