Erstellt am 29.02.2012 um 21:01 Uhr von Streikposten
Es muss nicht nachgearbeitet werden. Es gilt die Entgeldfortzahlung. Weißt sie auf das Gesetz nochmals hin.
Die Leiterin muss erkennen, dass die Gesetze auch für sie gilt!!
Die Koll. sollte ggf. einen Anwalt einbinden. Oder sich weigern nachzuarbeiten und dann auf die Maßnahmen des AG reagieren.
Ihr köönt der leiterin erklären, dass ihr als BR einen Anwalt hinzuzieht und der AG die Kosten tragen müsste. Geht zwar rechtlich nicht, doch dass muss die Leiterin ja nicht erkennen.
Aber den Koll. erklären, dass sie am besten in solchen Fällen einen Krankmeldung ab dem gleichen Tag vom Arzt verlangen sollten. Dann ist es ggf. bei solchen Leiterinen besser.
Erstellt am 29.02.2012 um 21:12 Uhr von nicoline
Hellla
Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes
Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und ***der erste Krankheitstag ist der Tag danach***. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen.
(BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)
Erstellt am 29.02.2012 um 21:55 Uhr von DrHouse
Hellla,
wenn ein MA den Krankenschein für den gleichen Tag bringt, kann er sich die gearbeiteten Stunden natürlich nicht gut schreiben lassen.
Das wäre doppelt gemoppelt.
Gruß Dr.House
Erstellt am 01.03.2012 um 09:22 Uhr von petrus
@Hella:
Habt ihr als BR eine Vereinbarung mit dem ArbGeb getroffen, dass die Krankmeldung für alle MA bereits am ersten Tag der Krankheit vorzulegen ist?
Ansonsten steht ja mal im Gesetz, dass der gelbe Schein erst am vierten Tag der Krankheit vorzulegen ist.
Erstellt am 01.03.2012 um 11:00 Uhr von nicoline
petrus,
hier scheint ja der "Streit" / die Unkenntnis zu sein, welches der ERSTE Tag ist, denn auch, wenn erst am vierten Tag abgegeben werden müsste, bleibt das Problem mit dem Tag, wo man die Arbeit krank verlässt.
Erstellt am 01.03.2012 um 12:14 Uhr von petrus
@Nicolline:
Im Prinzip bin ich bei Dir. Nur kam hier ja die AU am nächsten Tag.
Damit ist es eigentlich völlig egal, ob das nun schon der zweite Tag der Krankheit war oder rein rechtlich sogar erst der erste. Es war nicht später als der nach EntgFG relavante vierte Tag. Wichtig ist ja das Ergebnis: Die MA bekommt den kompletten Tag gezahlt, auch wenn sie keinen gelben Zettel hatte.
Hier wäre höchstens noch die Frage, was der BR machen kann, um die Chefin, der die Rechtsprechung egal ist, zur Einsicht zu bewegen... Da die Gesetzeslage ja klar ist, die Cheffeuse für "Ihre" Einrichtung aber was anderes bestimmen will, will sie in die Ordnung des Betriebes eingreifen. Dann haben wir doch eine nach 87.1.1 erzwingbare BV mit dem Regelungsgegenstand: "Handhabung der Krankmeldung und Regeln zur Vorlage der AUB". Natürlich wird da auch die Frage behandelt werden müssen, wie mit solchen "abgebrochenen Arbeitsversuchen" umzugehen ist. Kann man bis zur E-Stelle treiben und wird dort aus Sicht der Cheffin schlimmer ausgehen als sie das in ihren schlimmsten Alpträumen angenommen hat.