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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsrat

H
Hellla
Nov 2016 bearbeitet

hallo, hab mal wieder ne frage! wir sind ein verein mit 5 kitas in den alten bundesländern und 5 kitas in den neuen. unser problem: eine kolleginn beginnt 8 uhr ihre arbeit, um 12 ist ihr so schlecht, dass sie nach hause gehen muß. nun bringt die kollegein eine krankschreibung ab nächsten tag. die leiterin in der die betroffene kollegin arbeitet, verlangt nun, dass die kollegin, wenn sie wieder gesund ist die fehlenden stunden, für den tag an dem sie eher gegangen ist, nachzuarbeiten. als br haben wir uns sofort eingeschaltet, denn es gibt ja § 616 BGB, fehlen aus persönlichen gründen. im nachhinein stellte sich heraus, dass es in 7 einrichtungen genau so gehandhabt wird. in 3 einrichtungen sind die leiterinnen nett und keiner muß was nacharbeiten. der wortlaut des § 616BGB ist für die leiterinnen nicht bindend, sie zeigen sich stur und handhaben es weiter so, dass nachgearbeitet werden muß. nun haben wir überlegt, wer jetzt wegen unwohlsein nach 3 stunden heim geht und den krankenschein noch für den gleichen tag bringt, müßte ja nun die gearbeiteten stunden aufgeschrieben bekommen. wer hat ne idee, wie wir das regeln könnten? danke hella

1.59206

Community-Antworten (6)

S
Streikposten

29.02.2012 um 22:01 Uhr

Es muss nicht nachgearbeitet werden. Es gilt die Entgeldfortzahlung. Weißt sie auf das Gesetz nochmals hin.

Die Leiterin muss erkennen, dass die Gesetze auch für sie gilt!!

Die Koll. sollte ggf. einen Anwalt einbinden. Oder sich weigern nachzuarbeiten und dann auf die Maßnahmen des AG reagieren.

Ihr köönt der leiterin erklären, dass ihr als BR einen Anwalt hinzuzieht und der AG die Kosten tragen müsste. Geht zwar rechtlich nicht, doch dass muss die Leiterin ja nicht erkennen.

Aber den Koll. erklären, dass sie am besten in solchen Fällen einen Krankmeldung ab dem gleichen Tag vom Arzt verlangen sollten. Dann ist es ggf. bei solchen Leiterinen besser.

N
nicoline

29.02.2012 um 22:12 Uhr

Hellla

Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes

Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen. (BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)

D
DrHouse

29.02.2012 um 22:55 Uhr

Hellla,

wenn ein MA den Krankenschein für den gleichen Tag bringt, kann er sich die gearbeiteten Stunden natürlich nicht gut schreiben lassen. Das wäre doppelt gemoppelt.

Gruß Dr.House

P
Petrus

01.03.2012 um 10:22 Uhr

@Hella: Habt ihr als BR eine Vereinbarung mit dem ArbGeb getroffen, dass die Krankmeldung für alle MA bereits am ersten Tag der Krankheit vorzulegen ist? Ansonsten steht ja mal im Gesetz, dass der gelbe Schein erst am vierten Tag der Krankheit vorzulegen ist.

N
nicoline

01.03.2012 um 12:00 Uhr

petrus, hier scheint ja der "Streit" / die Unkenntnis zu sein, welches der ERSTE Tag ist, denn auch, wenn erst am vierten Tag abgegeben werden müsste, bleibt das Problem mit dem Tag, wo man die Arbeit krank verlässt.

P
Petrus

01.03.2012 um 13:14 Uhr

@Nicolline: Im Prinzip bin ich bei Dir. Nur kam hier ja die AU am nächsten Tag. Damit ist es eigentlich völlig egal, ob das nun schon der zweite Tag der Krankheit war oder rein rechtlich sogar erst der erste. Es war nicht später als der nach EntgFG relavante vierte Tag. Wichtig ist ja das Ergebnis: Die MA bekommt den kompletten Tag gezahlt, auch wenn sie keinen gelben Zettel hatte. Hier wäre höchstens noch die Frage, was der BR machen kann, um die Chefin, der die Rechtsprechung egal ist, zur Einsicht zu bewegen... Da die Gesetzeslage ja klar ist, die Cheffeuse für "Ihre" Einrichtung aber was anderes bestimmen will, will sie in die Ordnung des Betriebes eingreifen. Dann haben wir doch eine nach 87.1.1 erzwingbare BV mit dem Regelungsgegenstand: "Handhabung der Krankmeldung und Regeln zur Vorlage der AUB". Natürlich wird da auch die Frage behandelt werden müssen, wie mit solchen "abgebrochenen Arbeitsversuchen" umzugehen ist. Kann man bis zur E-Stelle treiben und wird dort aus Sicht der Cheffin schlimmer ausgehen als sie das in ihren schlimmsten Alpträumen angenommen hat.

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