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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Überwachungskamera

S
sherlock
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bei uns soll aus Diebstahlschutzgründen eine Kamera auf dem Betriebsgelände angebracht werden. Die Kamera ist nur außerhalb der Arbeitszeiten aktiviert. Ist ein Schild mit dem Hinweis der Kameraüberwachung notwendig in dem Fall oder nicht.

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Community-Antworten (7)

L
Lernender

29.02.2012 um 14:13 Uhr

Auf dem Betriebsgelände ohne öffentlichen Zugang während die Kamera läuft. Wen sollte man darauf hinweisen?

S
sherlock

29.02.2012 um 14:21 Uhr

Das Gelände ist durch Schilder (Betriebsgelände) gekennzeichnet aber nicht abgesperrt. Angrezend befindet sich ein Wohnhaus und die Bewohner gehen auch über das Gelände.

P
Petrus

29.02.2012 um 14:26 Uhr

@Lernender: Du bist sicher, dass die Gerichte das genauso sehen?

Worst Case: Ein Dieb wird gefilmt. Das Gericht stellt fest, dass die Aufnahmen unter Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemacht wurden und erkennt sie nicht als Beweismittel an... Anschließend verklagt der mangels weiterer Beweise Freigesprochene den ArbGeb wegen der Filmaufnahmen auf Schadensersatz ...

S
Streikposten

29.02.2012 um 14:56 Uhr

Denkt ihr an eine BV in welches ALLES genau gerelt ist. Also auch wann sie läuft was aufgenommen wird und was wann wie mit den Daten erfolgt? Wann diese endgültig gelöscht werden.

§ 87

Wenn das Gelände auch von Betriebsfremden genutzt werden darf muss man aufpassen deren Persönlichkeitsrechte nicht zu verletzten. Hierzu gehört auch dann das Recht am eigenen Bild. So dürfen z.B. Kameras an grundstücksgrenzen nicht außenliegende Bereiche mit erfassen.

L
Lernender

29.02.2012 um 16:33 Uhr

@petrus

ich bin mir nie sicher was ein Gericht meint und auch nicht sicher wie ein Gericht urteilt.

Falls das Betriebsgelände in sich abgeschlossen wäre und Fremden nur gewaltsamen Zugang bietet, bin ich der Überzeugung , dass der Dieb nicht auf die Kamera aufmerksam gemacht werden muss. Mit der Kamera darf dann allerdings kein öffentlicher Raum erfasst werden.

G
gironimo

29.02.2012 um 19:32 Uhr

Ich würde das Schild schon am Zaun anbringen - gut sichtbar. Vielleicht verhindert das eher Einbrüche als die Kamera selbst.

P
Petrus

01.03.2012 um 11:05 Uhr

@lernender: Wenn man ein wenig sucht, stellt man fest, dass die Gerichte bei "heimlicher" Überwachung mal so und mal so entscheiden. Es gibt halt eine Güterabwägung. Wenn es dumm läuft eben zu Lasten den Bestohlenen. Vor Gericht und auf hoher See... Also ich würde der Einfachheit halber Gironimos Ratschlag befolgen: Gut sichtbares Schild am Zaun. Für die einen hat es abschreckende Wirkung - und die anderen können keine Verwertungsverbot geltend machen - mit Hinweisschild ist sich die Rechtsprechung da einig.

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