Erstellt am 28.02.2012 um 23:46 Uhr von gironimo
Ich gehöre zu denen, die klar sagen: NEIN, der AG muss nicht. Abmahnungen beziehen sich auf das individualrechtliche Verhältnis AG< >AN.
(manche sagen ja - da gibt es einen Info-Anspruch und berufen sich auf das BAG, das aber in einem Urteil von einer kollektiven Abmahnung ausgegangen ist; also nicht vergleichbar)
Erstellt am 29.02.2012 um 07:51 Uhr von Zardoz
Ich sage auch klar nein.
Allerdings ist das auch eine Frage des Umgangs miteinander.
In unserer Firma muß man um solche Info`s nicht erst bitten.
Stichwort vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Gruß
Zardoz
Erstellt am 29.02.2012 um 08:36 Uhr von petrus
Auch wenn man dazu neigt, die Information des BR durch den ArbGeb aus §80 ableiten zu wollen: Der Paragraf ist nicht strafbewehrt. Und selbst wenn er es wäre oder der BR per ArbG und 23.3 eine Strafandrohung erreicht: Nein, die Abmahnung wird nicht unwirksam!
Erstellt am 29.02.2012 um 09:04 Uhr von Nichtswissender
Ich sehe das ganz anders, zumindest in Bezug auf die Informationspflicht des AG.
Guckst du hier:
"Der Betriebsrat hat zwar bei der Abmahnung keine unmittelbaren Mitbestimmungsrechte, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet den Betriebsrat noch vor Ausspruch der Abmahnung nach § 80 Abs. 2 BetrVG zu informieren. Der Sinn und Zweck dieser Informationspflicht des Arbeitgebers besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, in der er überprüfen kann, ob seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG tangiert sind.
(LAG Niedersachsen, AuR 85, 9"
Gruß
Nichtswissender
Erstellt am 29.02.2012 um 10:25 Uhr von halbwissen
Hallo,
abgesehen von § 80 ist es natürlich schon deshalb wichtig, den BR vorab zu informieren, damit dieser sehen kann, ob hier ggf. ein Arbeitsplatz gefährdet ist; denn eine Abmahnung enthält für gewöhnlich eine Kündigungsandrohung im Wiederholungsfall.
Wo der AG ganz sicher Meldung machen muss, ist bei der Schwerbehindertenvertretung, wenn der betroffene Arbeitnehmer schwerbehindert oder gleichgestellt ist. Hier ist nämlich auch das Integrationsamt einzubeziehen und von der möglichen Gefährdung des Arbeitsplatzes in Kenntnis zu setzen.