Erstellt am 28.02.2012 um 15:03 Uhr von kunzundhinz
Das Gremium ist doch in der MB und kann auch Ausschreibung verlangen und dem BRV diese Funktion nehmen, also einen neuen BRV wählen.
Vor allem solltet ihr euch auch einmal die Rechtsprechung BAG zum § 81 (1) SGB IX und dass Recht des BR bei Missachtung die Zustimmung zu verweigern anschauen.
Also, es gibt doch einiges
Erstellt am 28.02.2012 um 16:13 Uhr von Bakunin
Was wäre die Alternative? Kündigung des BRV? Ist es nicht eher als positiv zu betrachten, dass der AG alles dafür tut, um ein BR-Mitglied zu halten?
Erstellt am 28.02.2012 um 17:16 Uhr von petrus
@bakinin
> Was wäre die Alternative? Kündigung des BRV?
Nö, Freikündigung einer Stelle in der Abteilung, in die der BRV wechseln soll...
@kunz
> Das Gremium ist doch in der MB
Im Prinzip ja. Z.B. bei der Sozialauswahl des zu kündigenden MA, dessen Arbeitsplatz der BRV einnehmen soll.
> kann auch Ausschreibung verlangen
nur von freien Stellen. Es ist ja aber keine frei!
> § 81 (1) SGB IX
auch da geht's um freie AP - es ist ja aber keiner frei!
> Also, es gibt doch einiges
Und wenn mir jetzt als ArbGeb der BR ans Bein pi..., weil ich so großzügig bin und auf eine allfällige zusätzliche Versetzung eines MA in einen anderen Betrieb (wahrscheinlich verbunden mit erheblich längerem Arbeitsweg) verzichte, um meiner Pflicht aus §15(5) KSchG zu genügen, könnte das eine betriebsbedingte (Frei-)Kündigung eines MA zur Folge haben...
@majel:
Klar hat das "ein Geschmäckle". Aber letztlich wird das Gremium den ArbGeb nicht hindern können §15(5) Satz 1 KSchG anzuwenden. Ob ihr den BRV als solchen behalten wollt, entscheidet allerdings ihr...
Erstellt am 28.02.2012 um 17:52 Uhr von gironimo
Hallo majel,
Wie stellst Du Dir die Lösung vor? Der BRV soll gehen? Oder ein anderer soll gehen?
Oder hätte eine andere Stelle für den BRV zur Verfügung gestanden?
Erstellt am 28.02.2012 um 18:06 Uhr von kunzundhinz
petrus
@kunz
> Das Gremium ist doch in der MB
Im Prinzip ja. Z.B. bei der Sozialauswahl des zu kündigenden MA, dessen Arbeitsplatz der BRV einnehmen soll.
Nein auch bei der hier angestrebten Versetzung!!!
> kann auch Ausschreibung verlangen
nur von freien Stellen. Es ist ja aber keine frei!
Doch, denn der AG hat/will ja eine NEUE schaffen und diese ist dann bis zur geplanten Versetztung frei!!!
> § 81 (1) SGB IX
auch da geht"s um freie AP - es ist ja aber keiner frei!
Doch, denn der AG hat/will ja eine NEUE schaffen und diese ist dann bis zur geplanten Versetztung frei!!!
Letztlich, nach den Anmerkungen oben am Ende, wird hier der BRV wohl auch wegen guter Beziehungen deutlich besser gestellt als die anderen AN. Das wäre dann auch ein Fall des § 78 (3)
Ich sage ja nicht, dass er gekündigt werden soll. Er soll nur so behandelt werden wie die anderen auch. Ggf. sind unter den Anderen ja auch noch BRM
Erstellt am 29.02.2012 um 14:10 Uhr von petrus
>>> Das Gremium ist doch in der MB
>> Im Prinzip ja. Z.B. bei der Sozialauswahl des zu kündigenden MA, dessen Arbeitsplatz der
>> BRV einnehmen soll.
> Nein auch bei der hier angestrebten Versetzung!!!
Das ist ein Vorgang. Nur _weil_ ich den BRV irgendwohin versetzen muss, hab ich einen Kündigungsgrund in der "Zielabteilung". Welche das ist, darf der BR im Rahmen der Sozialauswahl mitbestimmen...
Da kann sich dann der Rest des BR freuen, dass der BRV vielleicht nicht in seine Wunschabteilung kommt, dafür stempelt leider ein anderer MA...
>>> kann auch Ausschreibung verlangen
>> nur von freien Stellen. Es ist ja aber keine frei!
> Doch, denn der AG hat/will ja eine NEUE schaffen und diese ist dann bis zur geplanten
> Versetztung frei!!!
Könnte man so interpretieren. Wenn der BR allerdings diese Interpretation ins Spiel bringt, schaffe ich als ArbGeb eben keine neue Stelle, brauche damit nichts ausschreiben oder nach SchwB bei der AfA fragen. Bleibt Die rechtliche Verpflichtung, eine Stelle für den BRV zu schaffen - notfalls durch Versetzung eines anderen ArbN oder durch Freikündigung.
> wird hier der BRV wohl
Nicht beweisbare Mutmaßung. Dass BRV und GF im selben Golfclub spielen, ist eben noch lange kein Beiweis...
> Er soll nur so behandelt werden wie die anderen auch.
Sieht das BAG anders. Die Kontinuität der BR-Arbeit geht vor.
> ein Fall des § 78 (3)
Sehen vor allem die ArbGeb-nahen Kommentatoren ähnlich. Das BAG bleibt trotzdem anderer Auffassung.