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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gesamtbetriebsrat

M
MK80
Mai 2021 bearbeitet

Standort Y und Standort Z haben jeweils einen BR. Hauptverwaltung und Standort X wählten einen gemeinsamen BR (Stimmenümehrheit). Dieser BR stellte auch den Vorsitz und den stellvertr. Vorsitz im GBR. Die Hauptverwaltung wurde nun geschlossen, die Mitarbeiter freigestellt bis 12/21. Aufgrund von Interessenskonflikten gab es nun im GBR ein Zerwürfnis. Vorsitz und stellvert. Vorsitz legten ihr Mandat nieder sowohl im GBR als auch im BR. Das BR-Gremium (Hauptverwaltung/Standort X) besteht noch aus 2 weiteren Mitgliedern. Für den Standort X müssen nun Neuwahlen eingeleitet werden, da sich die Mitarbeiterzahl reduziert und die Hälfte des BR das Amt niederlegen. Was wenn der "alte" BR nun kein neues Mitglied in den GBR entsendet? Darf er das? Was kann der GBR tun? Wer leitet nun die Wahl zum neuen GBR-Vorsitz ein? Ist der GBR überhaupt handlungsfähig, wenn aus dem "alt" BR kein Mitglied entsandt wird?

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Community-Antworten (1)

K
Kjarrigan

11.05.2021 um 10:07 Uhr

zunächst Betrieb X - die verbliebenen BRM (egal ob nur noch einer oder 2 oder mehr) haben ein Übergangsmandat und führen die Geschäfte des BR weiter bis ein neuer BR gewählt ist. Sie haben unverzüglich Neuwahlen einzuleiten.

GBR. Eurer GBR setzt sich aus Mitglieder der BR X - Y - und Z zusammen

Solange noch ein BR (auch Übergangsmandat) bleibt das auch so. Da der GBR keinen Vorsitzenden + Stellv. hat muss der neu gewählt werden. Nach der Neuwahl in Z entsendet der Z BR halt jemand aus dem neuen BR. Wenn Z keinen BR mehr hat oder wünscht, besteht der GBR eben nur noch aus X und Y.

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