Erstellt am 28.02.2012 um 14:43 Uhr von Kölner
Erstellt am 28.02.2012 um 14:57 Uhr von kunzundhinz
Kölner, dem ist nicht so!!
Wenn es keinen TV dazu gibt ist der BR vielfach mit dabei:
Mit der Altersteilzeit ist eine Veränderung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit verbunden. Ist eine Vielzahl von Mitarbeitern betroffen, greift deshalb Ihr Mitbestimmungsrecht als Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/arbeitsrecht/so-finden-sie-als-betriebsrat-sinnvolle-regelungen-zur-altersteilzeit/
Beteiligung des Betriebsrates
o im Beratungs-, Entscheidungs- und Auswahlverfahren
o bei der Beratung und Formulierung des Altersteilzeit-Vertrages
o bei begleitenden Maßnahmen der Personalplanung und Qualifizierung
o beim Wiederbesetzungsverfahren
http://www.sobi-goettingen.de/home/index.html?aid=547
Also auch ganz einfach § 80 und § 92 BetrVG
Erstellt am 28.02.2012 um 16:16 Uhr von rkoch
@betriebsratten
> Also ab 2012....mit der abgelaufenen gesetzlichen regelung.
Nur als Detail: Die Regelung aus dem ATZG ist eben NICHT abgelaufen. Abgelaufen ist ALLEIN die Förderung der ATZ durch die AfA (§16 ivm. §4 ATZG). Das Gesetz selbst ist ansonsten vollkommen intakt und in allen Details weiterhin gültig. Auch neue ATZ-Verträge laufen also nach den exakt gleichen Regeln, nur das der AG allein die Kosten für die Aufzahlungen trägt.
Das ATZG wurde deshalb in einem Detail geändert um klarzustellen, dass das Gesetz weiterhin gilt:
§1 (3) ATZG wurde ergänzt:
Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31. Dezember 2009 vermindern. Für die Anwendung des § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurde und durch die Bundesagentur nach § 4 gefördert wird.
@kunzundhinz
> Ist eine Vielzahl von Mitarbeitern betroffen, greift deshalb Ihr Mitbestimmungsrecht als Betriebsrat
In betriebsrattens Fall ist aber von "ein Arbeitgeber mit EINEM MA eine Alterszeitregelung" die Rede, nicht von einer "VIELZAHL von MA"... Demnach hat Kölner quasi doch recht.... , oder ?!?
So, jetzt bin ich auf Deine Argumentation gespannt :-)
Erstellt am 28.02.2012 um 16:20 Uhr von kunzundhinz
rkoch
§ 80 und § 92 sowie der § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bleiben. Denn da gibt es keine Anforderung an die Betroffenheit von VIELEN AN.
Erstellt am 28.02.2012 um 16:30 Uhr von rkoch
> Denn da gibt es keine Anforderung an die Betroffenheit von VIELEN AN.
Doch, bei §87 schon! Der greift eben nur bei kollektiven Regeln. So greift gerade Nr. 2 z.B. eben nicht bei (einzelnen) Teilzeitbeschäftigten! Erst wenn mehrere TZ-AN z.B. Job-Sharing betrieben sollen kommt der BR wieder ins Spiel. Und §80 / §92 sind zwar eine Spielwiese des BR, aber keine "harten" MBR...
Erstellt am 28.02.2012 um 16:39 Uhr von kunzundhinz
§87 1 , 3
DKK
Rn 16
Die Auffassung, dass das Mitbestimmungsrecht des BR nur für den Bereich der so verstandenen kollektiven Maßnahmen gelte und sich nicht auf Einzelfälle beziehe, lässt sich nach der Neufassung der Mitbestimmungstatbestände in § 87 nicht mehr aufrechterhalten.Dem Wortlaut ist bereits zu entnehmen, dass nach Nrn. 5 und 9 die Mitbestimmung auch im Einzelfall eingreift.
Erstellt am 28.02.2012 um 18:08 Uhr von gironimo
Vielleicht sollte man betriebsratten noch mal fragen, warum und mit welchem Ziel an Strippen gezogen werden soll.
Erstellt am 28.02.2012 um 18:18 Uhr von Betriebsrätin
Ich würde nur die eine Strippe ziehen = BV. Dieses einfach damit hier es keinen Nasenfaktor gibt.
Erstellt am 29.02.2012 um 08:27 Uhr von rkoch
@kunzundhinz
Nett zitiert, aber man muss auch weiterlesen: (BTW: Du hast eine ältere Auflage von DKK, in der jüngsten Auflage findet sich das unter Rn. 23)
Grenzen des Mitbestimmungsrechts sind Maßnahmen, die im Hinblick auf Regelungsanlass und -inhalt nur durch die individuellen Umstände des einzelnen AN/Arbeitsverhältnisses veranlasst worden sind, keine allgemeinen Interessen der AN berühren und in diesem Sinne keinen kollektiven Bezug haben.
Das zitierte ist also nichts wirklich neues, der "kollektive" Tatbestand kann auch darin bestehen, dass potentiell andere indirekt betroffen sind und kann dann die MB bei einer einzelnen Sache auslösen (so auch MB bei Mehrarbeit eines einzelnen).
Bezogen auf Nr. 2 ändert sich in diesem Fall aber für keinen MA etwas, nicht einmal für den in ATZ... schließlich reden wir vom BLOCKmodell...., d.h auch dieser arbeitet zu den betrieblich üblichen Zeiten Vollzeit weiter.... Was soll da geregelt werden?
Aber OK: Auflösung des ganzen: Der BR ist natürlich in der MB. Betriebsrätin legt den Finger in die Wunde.... Die Wahrscheinlichkeit, dass nur genau ein AN in einem Betrieb ATZ machen möchte ist verschwindend gering. Damit wird ATZ automatisch zu einem kollektiven Problem, falls das ein Hindernis der MB wäre. Leider umfassen die Regelungstatbestände aus §87 BetrVG kaum Umstände, die auf die ATZ an sich anzuwenden wären. MB ergibt sich u.U. aus Regelungen, die z.B. die zukünftige Einbindung von ATZlern in Mehrarbeit, Kurzarbeit, Teilhabe an betrieblichen Vergünstigungen, etc. regeln. Hier hat der BR einen Fuß in der Tür. Ansonsten kommt infolge des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus §75 BetrVG eine freiwillige BV z.B. über die Anzahl der ATZ-Plätze die das Unternehmen anbietet in Frage, ebenso Regeln bzgl. der Auswahl wenn Konkurrenz um einen Platz besteht. Hier ist ein bisschen Kreativität gefragt..... So weit der AG eine höhere als die gesetzliche Aufzahlung anbietet könnte man diesen "übergesetzlichen" Teil als mitbestimmungspflichtigen Lohnbestandteil auffassen (Entlohnungsgrundsätze), etc.
Zumindest muss der AG mit dem BR über das Problem der Gleichbehandlung beraten.
Mächtiger wäre natürlich die GEW, ein TV der ATZ regelt ist quasi "erzwingbar"....
Erstellt am 07.03.2012 um 13:20 Uhr von betriebsratten
@ kunzundhinz, rkoch und alle
vielen Dank für die diskussion-und genau so habe ich mir die infos vorgestellt :-)
Zur allg. Info: Geht im Moment wirklich nur um eine Mitarbeiterin-in Zusammenhang mit Erkrankung.