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Widerruflich freigestelltes Betriebsratsmitglied

S
seeloewe
Jan 2018 bearbeitet

Hallo in die Runde!

Ein BR-Kollege soll ordentlich gekündigt werden (BR hat der Kündigung zugestimmt) - weitere Hintergründe ("Kündigung trotz BR-Mitgliedschaft") sind vorhanden, sollen aber nicht weiter erläutert werden.

Kann dieses Betriebsratsmitglied widerruflich freigestellt werden? Wird es dann auch von den BR-Tätigkeiten entbunden? Gibt es hierzu Rechtssprechungen (Kommentar?)

Über Eure Rückantwort freue ich mich sehr. Gruß sfx

3.247024

Community-Antworten (24)

R
rkoch

28.02.2012 um 11:51 Uhr

Kann dieses Betriebsratsmitglied widerruflich freigestellt werden?

Ja, der AG kann jeden AN ohne Anlass von der Leistungspflicht freistellen, so lang er bezahlt.

Wird es dann auch von den BR-Tätigkeiten entbunden?

Nein, das Amt des BRM endet erst am Tag des Endes des Arbeitsverhältnisses. Etwas anderes gilt nur, wenn die Betriebszugehörigkeit Kraft vertraglicher Vereinbarung (z.B. Altersteilzeit im Blockmodell) endgültig endet. Eine vom AG ausgesprochene Leistungsfreistellung erfüllt diesen Anspruch nicht per se. Das Betriebsratsmitglied kann aber entweder vom Amt zurücktreten oder sich als verhindert erklären. So lange das aber nicht passiert ist muss der BRV das BRM zur Sitzung einladen. Etwas anderes kann gelten, wenn das Schutzinteresse des AGs überwiegt, z.B. wenn die Gefahr besteht, dass das BRM seine Anwesenheit im Betrieb dazu nutzen könnte um seinem AG zu schaden (z.B. wenn ein Bankmitarbeiter Kunden abwirbt). Das dürfte aber die ganz große Ausnahme sein.

z.B. LAG Berlin-Brandenburg v. 02. 09. 2009 - 17 TaBVGa 1372/09 LAG München v. 28. 9. 2005 – 9 Ta BV 58/05

S
seeloewe

28.02.2012 um 11:53 Uhr

Hallo rkoch,

vielen Dank für deine schnelle und ausführliche Rückmeldung!!!

Gruß

K
Kölner

28.02.2012 um 14:03 Uhr

@rkoch ...und bei unwiderruflicher Freistellung?

R
rkoch

28.02.2012 um 16:17 Uhr

..und bei unwiderruflicher Freistellung?

Gilt das selbe....

Die Freistellung von Seiten des AG beendet nicht die Leistungspflicht des AN, der AG verweigert nur die Annahme der Leistung. Etwas anderes ist eben wenn beide Seiten die Beendigung der gegenseitigen Leistungspflichten vereinbaren (Aufhebungsvertrag).

Bei Altersteilzeit im Blockmodell sieht die Sache ein bischen anders aus, auch wenn ich die entsprechende Entscheidung der Gerichtsbarkeit hier nicht unbedingt gut heiße, da sie in dieses Konzept Verwirrung bringt. Man könnte sich das ganze so ableiten: Der AN hat im Fall der Alterszeilzeit/Blockmodell Kraft einer gesetzlichen Regelung seine Leistungspflicht im Voraus erbracht hat, ohne das der AG die entsprechende Gegenleistung erbringt. Der AG muss deshalb obwohl die Leistungspflicht des AN mit Eintritt in die Freistellungsphase bereits erloschen ist, den zurückgehaltenen Teil seiner Leistungspflicht noch erbringen. Formell sind mit Eintritt in die Freistellungsphase die gegenseitigen Leistungspflichten erloschen (was damit zum Ende der Betriebszugehörigkeit führt), der AG muss quasi aber seinen Kredit noch abstottern.

Der Unterschied zu oben ist damit darin zu sehen, dass der AN in der ATZ keine Leistungspflicht mehr hat (da er sie bereits erbracht hat), während ein "Freigestellter" sehr wohl noch der Leistungspflicht unterliegt, sie vom AG nur nicht mehr entgegengenommen wird.

Streng genommen könnte also die Situation eintreten, dass z.B. bei einem AN, welcher infolge eines Lebensarbeitszeitkontos bei Kündigung/Rente vorzeitig seine Leistungspflicht beendet (da er auch hier in Vorleistung gegangen ist), auch hier das Amt des BR aus den gleichen Gründen wie bei der ATZ "stirbt". IMHO ist derartiges aber noch nie gerichtlich geklärt worden.

G
Globus

28.02.2012 um 16:44 Uhr

"Ein BR-Kollege soll ordentlich gekündigt werden "

echt?

S
seeloewe

28.02.2012 um 17:14 Uhr

@Globus:

Ja! Die Schließung (s)einer Abteilung kann das veranlassen...

H
Harvey

28.02.2012 um 17:14 Uhr

"Ein BR-Kollege soll ordentlich gekündigt werden" echt?

Globus, du hast natürlich recht! Haben aber anscheinend alle, auch ich, hier überlesen.

@Seelöwe Br Mitglieder können nicht ordentlich gekündigt werden! Ob mit oder ohne eure Zustimmung.

H
Harvey

28.02.2012 um 17:23 Uhr

Ja! Die Schließung (s)einer Abteilung kann das veranlassen...

Das würde kein Gremium zustimmen !??? Wie es scheint eures wohl schon. Ich bin der Meinung das das gekündigte BR Mitglied auch ohne Anwalt zum Kündigungsschutzprozess gehen kann. Das Ding gewinnt er.

G
Globus

28.02.2012 um 17:25 Uhr

Auch die Schießung seiner Abteilung vermag das nicht - im Zweifelsfall muß eine andere Stelle freigekündigt werden...

Weiterhin würde mich interessieren, warum dass BRM dann freigestellt werden sollte. Wird die Abteilung mit sofortiger Wirkung geschlóssen? Was passiert mit den anderen AN, werden die auch alle frei gestellt? Oder ist das eine 1 Mann Abteilung?

Wie sieht es mit der eventuellen Sozialauswahl aus? Usw usw usw...

Hier sind wohl so viele Baustellen, dass man gar nciht weiß, wo genau man anfangen sollte zu fragen und zu antworten!

Wichtig allerdings ist, dass so oder so das BRM weiterhin bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb, seiner BR Arbeit nachkommen kann und darf...

"Böse ist, wer böses denkt..."

schade schade schade für das verbleibende Gremium...

R
rkoch

28.02.2012 um 17:25 Uhr

Br Mitglieder können nicht ordentlich gekündigt werden!

Nein, das geht durchaus! Aber mit seeeehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in DEM Fall.

Das s(eine) Abteilung geschlossen werden soll, bedeutet zunächst nur, dass das BRM in eine andere Abteilung versetzt werden muss und dort falls nötig ein Platz freigekündigt werden muss.

§15 (5) KSchG: Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen.

Nur wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, ist die ordentliche Kündigung zulässig. Die Rechtsprechung stellt an diese betrieblichen Gründe aber exorbitant hohe Anforderungen. Das wäre z.B. der Fall, wenn das BRM selbst nach außergewöhnlichen Schulungsmaßnahmen nicht die erforderliche Eignung erwerben könnte, oder es an der persönlichen (körperlichen) Eignung mangelt, um an irgendeinem Arbeitsplatz im Betrieb eingesetzt werden zu können.

G
Globus

28.02.2012 um 17:27 Uhr

harvey und rkoch ja ebend, drum fragte ich so "doof" nach...

K
Kölner

28.02.2012 um 17:35 Uhr

@rkoch Nehmen wir an: Unwiderrufliche Freistellung bis zur passiven Phase ATZ. Wie sieht es mit dem BR-Mandat in der Freistellungsphase aus? Bin gespannt ;-)

G
Globus

28.02.2012 um 17:35 Uhr

rkoch ebend - es ist theoretisch machbar, in der Praxis aber eigendlich kaum durchführbar - die ordentliche Kündigung eines BRM...

Nur in Kleinstbetrieben könnte ich da was herleiten. Da hier aber verschiedene Abteilungen existieren - in einem Betrieb, bin ich mir nciht nur seeeeehr sicher, sondern 100% sicher, dass ein anderer Arbeitsplatz zu Gunsten des Gesetzes für das BRM freigekündigt werden könnte...

ergo - ist immer schade, wenn Gremien eigentlich nciht wirklich wissen, was sie da tun ;-(

S
seeloewe

28.02.2012 um 17:58 Uhr

Hut ab, das hat sich zu ner regen Diskussion entwickelt!

Also, die Abteilung schließt zum 31.03.! Es werden insgesamt 3 Mitarbeiter gekündigt. Auf §15 (5) KSchG wird sich berufen. Der Kollege hat gemeint, dass er hier zustimmt, da eine Weiterbeschäftigung in einer anderen Abteilung keinen Sinn macht (GF setzt BR unter Druck und BR hat (sorry für die Formulierung) "kein Arsch in der Hose" hier weitere Schritte einzuleiten). Es ist keine Vertrauensbasis mehr für eine Weiterbeschäftigung da.

Mir ging es hier vorwiegend darum, in wie weit der er seine BR-Tätigkeit während der Freistellung ausüben kann (und gewillt ist er....jetzt erst recht....und ich auch!) :-)

P
polybär

28.02.2012 um 18:14 Uhr

mh wie ist das mit dem sozialplan? gibt es das noch dachte immer der kommt in frage wenn eine "abteilung" schliesst und mitarbeiter gehen sollen?

I
Immie

28.02.2012 um 18:26 Uhr

@rkoch Nehmen wir an: Unwiderrufliche Freistellung bis zur passiven Phase ATZ. Wie sieht es mit dem BR-Mandat in der Freistellungsphase aus? Bin gespannt ;-) Antwort 12 Erstellt am 28.02.2012 um 16:35 Uhr von Kölner

Ich auch!!

G
Globus

28.02.2012 um 18:45 Uhr

Immie, ähm, aber dann hätte doch nciht ordentlich gekündigt werden müssen, oder?

G
Globus

28.02.2012 um 18:47 Uhr

aber so oder so, endlich wacht ihr hier auf ;-) gut dass ich diese "dumme" Frage gestellt habe ;-)

I
Immie

28.02.2012 um 19:13 Uhr

@Globus Sorry, das hat natürlich mit der Eingangsfrage nichts zu tun. Es geht um den Unterschied widerruflich und unwiderruflich Freistellung. rkoch sagt, da gäbe es keinen. Daraus wurde dann "Unwiderrufliche Freistellung bis zur passiven Phase ATZ. Wie sieht es mit dem BR-Mandat in der Freistellungsphase aus?"

Und das würde mich auch brennend interessieren :-)

G
Globus

28.02.2012 um 19:19 Uhr

ah ok, ich bin ehrlich, habe mir das von rkoch nciht mal durchgelesen, da ich alle antworten zu dem Thema eigentlich für neben dem Thema hielt ;-)

P
polybär

28.02.2012 um 19:21 Uhr

@Immie, da er in dieser phase sein mandat nicht ausüben kann, wird er es wohl vewrstehen wenn er es niederlegen darf. bzw dieses wegen anhaltender nicht ausübung ihm entzogen wird.

G
gironimo

28.02.2012 um 19:26 Uhr

"kein Arsch in der Hose" - na dann. Reisende soll man nicht aufhalten.

Freigestellt kann er werden; das Amt kann er bis zum Ende ausüben. Zurücktreten ksann er aber sofort. (Sollte er vielleicht auch)

R
rkoch

29.02.2012 um 10:08 Uhr

Daraus wurde dann "Unwiderrufliche Freistellung bis zur passiven Phase ATZ. Wie sieht es mit dem BR-Mandat in der Freistellungsphase aus?"

Tja, da kann auch ich nur ins Blaue fabulieren, denn DEN Fall kann ich mir fast nicht vorstellen....

Aber am Ende kann man nach meine Argumentation oben auch den Fall lösen:

Erneut ergibt sich die Situation, dass es der AG ist, der die Arbeitspflicht des ATZlers in der Arbeitsphase nicht entgegennimmt, der AN in ATZ

  • erbringt also, trotz Freistellung durch den AG, in der Arbeitsphase effektiv seine Arbeitsleistung (und darf natürlich BRM sein)
  • geht dann wie üblich in die Freistellung (seine Leistung hat er ja erbracht, der AG hat sie nur nicht entgegengenommen) und damit endet sein Amt als BR.

Natürlich könnte das ein Gericht anders sehen und sagen: Dann endet seine Betriebszugehörigkeit gleich... Halte ich aber für unwahrscheinlich.

Falls ihr irgendwas dem widersprechendes kennt, immer her damit, ich lerne gerne dazu - und nochmal: Das ist eine Theorie die ich mit zusammengebastelt habe um den Konflikt aufzulösen... Auf die mir bekannten Fälle trifft sie zu, kann aber vollkommener Blödsinn sein.

I
Immie

29.02.2012 um 13:46 Uhr

@rkoch Es gibt zwei Anwälte die sagen ..... Durch die unwiderrufliche Freistellung ist er raus, da er nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt. Wäre es eine widerrufliche Freistellung wäre er bis zum Beginn der passiven Phase der ATZ drin.

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