@tirpse
Zunächst mal einen Gruß an meine Geburtsheimat. :-))
>der arbeitgeber hat die anmeldung unterschrieben<
Ich vermute jetzt einfach mal das Du damit den Werkleiter meinst? Wenn ja, und dieser hat auch in der Vergangenheit selbstbestimmend entscheiden können, dann muss der BR natürlich von der ordnungsmäßigkeit seiner Entscheidung ausgehen. Jeweils für Dich in deinem Werk und analog bei der Kollegin in ihrem Werk.
>aber die geschäftsleitung lehnt diese ab wegen zu hohen reisekosten und fahrtzeiten...<
Hier stellt sich zunächst einmal die Frage,wie viel Zeit liegt zwischen der Zusage der jeweils zuständigen Werkleiter und der "Nichtgenehmigung" der GL.? Desweiteren, hätte der BR noch die Möglichkeit diese gebuchte Seminar ab zu sagen und sich nach einem neuen Anbieter um zu schauen?
"Nichtgenehmigung" habe ich hier in Anführungsstriche gesetzt, weil der BR kein Seminar genehmigen lassen muss, sondern er teilt dem AG mit!
Der AG kann dann lediglich gegen die Kosten des Seminars, oder der zeitlichen Lage sein Veto einlegen. Dies muß der AG aber schon sehr Detailiert begründen können. Ein lapidarer Hinweis, zu teuer, psst zeitlich nicht, ist hier nicht ausreichend.
Der BR kann, muss aber nicht Gespächsbereitschaft zeigen. Hier hat der AG dann zwei Möglichkeiten. Meint dieser die zeitliche Lage sei vom BR nicht berücksichtigt worden, kann der AG die Einigungsstelle anrufen. Hat er Einwände gegen die Erforderlichkeit, kann er ein diese Streitfrage im arbeitsgerichtlichen Beschlussferfahren klären
In Beiden Fällen wird überwiegend von einer Frist von zwei Wochen für angemessen gehalten........denn, würde der AG sich endlos Zeit lassen, würden dem BR nicht genügend Dispositionsmöglichkeiten gelassen. Macht der AG von seinem Recht nicht gebrauch hat er damit sein Recht verwirkt und der BR kann zum Semi fahren.
(Bevor meine anderen Kollegen mich hier wieder Steinigen wegen der 2wochenfrist wann der AG die Einigungsstelle anrufen müsste. Nachlesen bei Künzl, ZfA 1993, 361; DKK; § 37 Rn 132; vgl. auch LAG Niedersachsen v.14.8. 1987, AIB 1988, 284 (Ls.), Dietz/Richardi, §37 Rn. 103. Und zu guter letzt, Galperin/Löwisch,§37 Rn. 92)
Sollte euer AG aber vor haben, wegen der Reisekosten oder den Fahrtzeiten, eine höhere Instanz bemühen zu wollen, wird dies wohl ein aussichtsloses Unterfangen sein, wenn es bei euch eine Reisekostenrichtlinie gibt und die Betriebsgröße so gering ist, das die anfallenden Kosten zu keinem Verhältnis stehen. Ansonsten ist der AG nach § 40 Abs.1 verplichtet alle anfallenden Kosten zu tragen.
Reisekosten und Fahrzeiten ergeben automatisch den Ort der Veranstaltung:
Auch wenn die ausgewählte Schulungsveranstaltung an einem weit entfernten Ort stattfindet als ein vergleichbares Seminar eines anderen Anbieters, muss nicht das örtlich nächstgelegene Seminar ausgewählt werden. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls die zu erwartende Effektivität der Schulung zu berücksichtigen. Schon der Einsatz bestimmter Lehrkräfte oder die Verwendung bestimmter pädagogischer Hilfsmittel und Methoden kann einen größeren Schulungserfolg versprechen. Angesichts der Fülle an Seminarangeboten wäre es auch sehr realitätsfremd, wenn AG verlangen dürften, dass Betriebsräte vor jeder Auswahlentscheidung Marktanalysen betreiben müssen. Betriebsräte haben wichtigere Aufgaben zu erledigen als Vergleichsangebote anzufordern und den Bildungsmarkt zu durchforsten.